Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 201 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 2026, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, die Festnahmeanordnung nach § 170 Abs 1 Z 4 StPO gegen A* gerichtlich zu bewilligen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu Zl. ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, weil er in ** B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes bzw. einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt habe, und zwar
I./ in der Nacht vom 18. Oktober 2024 auf den 19. Oktober 2024, indem er sie bis zur Bewusstlosigkeit würgte und mit seinem Penis anal penetrierte;
II./ am 1. Jänner 2025, indem er sie würgte, wodurch sie immer wieder bewusstlos wurde und sodann mit seinem Penis vaginal penetrierte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die HR-Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien die Bewilligung der auf §§ 170 Abs 1 Z 4, 171 Abs 1 StPO gegründete Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft vom 22. Jänner 2026 (ON 4) zusammengefasst mit der Begründung ab, dass zwar ein auf den nachvollziehbaren Aussagen des Opfers und sonstigen Beweismitteln basierender Tatverdacht zu den A* vorgeworfenen strafbaren Handlungen vorliege, jedoch mit Blick auf die Unbescholtenheit und das längere Zurückliegen der Tathandlungen der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 6), die berechtigt ist.
Für eine Festnahme erforderlich sind nach § 170 Abs 1 StPO kumulativ das Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und zumindest eines Haftgrundes sowie die Verhältnismäßigkeit dieser freiheitsbeschränkenden Maßnahme. Ein Tatverdacht liegt vor, wenn es aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich ist, dass die zu verhaftende Person eine gerichtlich strafbare Handlung, also eine tatbildmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung begangen hat ( Kirchbacher, StPO 15 § 170 Rz 2).
Das Vorliegen eines solchen für die Festnahme erforderlichen, in der Anordung korrekt dargestellten und vom Beschwerdegericht übernommenen konkreten Tatverdachts gründet sich auf die Aussage des Opfers B*, die von ihr vorgelegten Fotos über Chatverläufe zwischen ihr und dem Beschuldigten (ON 2.8, insb. Bilder 4 bis 8), die Videos ON 7.1 und die Audioaufnahme ON 7.2 sowie die Verschriftlichung der Audioaufnahme ON 2.10, und die Aussage der Zeugin C*, ON 2.4. Aus den oben angeführten Video- und Tonaufnahmen ergibt sich auch ein Eingeständnis der Tathandlungen durch den aufgrund von behaupteter Krankheit zu den Vernehmungsterminen bislang nicht einvernommenen A*.
Entgegen der Ansicht der Erstrichterin liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 170 Abs 1 Z 4 StPO vor.
Dieser Haftgrund ist bereits dann gegeben, wenn – hier relevant - der Verdacht der Begehung und die Befürchtung der neuerlichen Ausführung einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat besteht ( Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 170 Rz 11 mwN). Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich stets auf bestimmte Tatsachen stützen, die die Gefahr einer Wiederholung begründen. Es genügt keineswegs, dass die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen ist; diese Möglichkeit muss vielmehr durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 39). Es muss aufgrund bestimmter Tatsachen nahe liegen, dass der Beschuldigte aufgrund einer ausgeprägten kriminellen Neigung eine gleichartige Tat noch vor Aburteilung begehen werde; eine bloß „abstrakte Rückfallsgefahr“ genügt nicht ( Kirchbacher, StPO 15 § 170 Rz 9). Bestimmte Tatsachen können auch sogenannte innere Tatsachen (z.B. Charaktereigenschaften und Wesenszüge des Verdächtigen) sein (
Dem bislang unbescholtenen Beschuldigten werden vom Opfer B* zwei Vergewaltigungen zur Last gelegt, bei denen er sie entgegen des zuvor Vereinbarten gegen ihren Willen bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und sie danach anal und vaginal penetriert haben soll. Aus den vorgelegten Lichtbildern der Chatverläufe (ON 2.8, Bild 4 bis 7) ergibt sich, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tathandlung in der Nacht vom 18. auf 19. Oktober 2024 um eine Anzeige gegen ihn wegen Vergewaltigung und damit um ein gegen ihn deshalb anhängiges Strafverfahren – es handelt sich um das Verfahren zu ** der Staatsanwaltschaft Wien, welches am 12. Dezember 2024 eingestellt wurde und hinsichtlich welchem die Unschuldsvermutung gilt, sodass es im gegenständlichen Verfahren inhaltlich nicht berücksichtigt werden darf - wusste. Trotz dieses Wissens soll er B* der vorliegenden Verdachtslage nach vergewaltigt haben, wobei er den Grund für die Vergewaltigung der B* auf eben diese Anzeige zurückführte („...aber es hat mich anscheinend so getriggert unterbewusst…“ [ON 2.8, Bild Nr. 6]). Anstatt seine gegenüber dem Opfer getätigten Beteuerungen, dass so etwas nicht mehr vorkommen werde (ON 2.5,5), einzuhalten, soll er der gesicherten Verdachtslage nach am 1. Jänner 2025 B* wiederum vergewaltigt haben, wobei er sie ebenfalls bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt haben soll. Auch wenn die Tathandlungen schon länger zurückliegen, manifestiert sich bei A* durch die Tathandlungen ein triebgesteuerter Charakter, der Abweisungen sexueller Handlungen ignoriert und nicht vor Gewalt zurückscheut, um seine (in Bezug auf das Würgen abnormen) sexuellen Bedürfnisse rücksichtslos durchzusetzen.
Gerade dieses Charakterdefizit in Verbindung mit der ihm vorgeworfenen zweifachen Tatbegehung bildet aber jene bestimmte Tatsache, die trotz länger zurückliegender letzter Tathandlung eine neuerliche Tatbegehung zum Nachteil einer neuen Partnerin befürchten lässt.
Von einer Unverhältnismäßigkeit kann angesichts einer Strafdrohung von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe keine Rede sein.
Da sohin die Voraussetzungen für die Bewilligung der Festnahme der Beschuldigten vorliegen, war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
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