Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Spreitzer LL.M. in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. August 2025, GZ **-1095, mit dem über den Antrag nach § 393a StPO des B* entschieden wurde, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption wird der angefochtenen Beschluss abgeändert und der Beitrag zu den Kosten des Verteidigers des B* gemäß § 393a Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO mit 22.500 Euro bestimmt.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Mai 2024 wurde B* von dem wider ihn mit Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) erhobenen Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 817, ON 970, 21 ff und ON 971). Gegenstand des Verfahrens war (stark zusammengefasst) der Vorwurf, B* habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A*, C* und D* im Zeitraum 13. Februar 2011 bis November 2014 in **, ** und an anderen Orten die wahre Natur von Vermögensbestandteilen, und zwar von 2.351.970 Euro, sohin in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, die aus einer (in der Anklageschrift näher beschriebenen) kriminellen Tätigkeit herrührten, auf eine in der Anlageschrift im Detail beschriebenen Weise verheimlicht und verschleiert (ON 817).
Mit am 16. September 2024 eingebrachtem Schriftsatz begehrte der Freigesprochene die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten des Verteidigers unter Anwendung des § 393a Abs 2 letzter Halbsatz StPO und den Ersatz der bestrittenen baren Auslagen von 577,30 Euro (ON 1008). Zusammengefasst brachten er betreffend den Beitrag zu den Kosten des Verteidigers vor, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren mit komplex zu lösenden Tat- und Rechtsfragen gehandelt habe. Der Umfang ergebe sich aus den fast 1000 Ordnungsnummern, die Komplexität erschließe sich aus den ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen, den Zwischenberichten und den rechtlichen Ausführungen in der Gegenäußerung des Freigesprochenen zur Anklageschrift. Die lange Verfahrensdauer sei offenkundig. Die Voraussetzungen des § 393a Abs 2 letzter Halbsatz StPO lägen demnach vor.
In ihrer dazu erstatteten Stellungnahme brachte die WKStA im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen des § 393a Abs 2 letzter (Halb-)Satz StPO nicht vorlägen und der hohe Aufwand aus dem Akt nicht nachvollziehbar sei (ON 1085).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beitrag zu den Verteidigungskosten des B* mit 52.577,30 Euro (darin enthalten 577,30 Euro an Barauslagen) bestimmt. Zur Begründung der Bemessung des Beitrags zu den Kosten des Verteidigers führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, es habe sich jedenfalls um ein Verfahren der Stufe 3 des § 393a Abs 2 StPO gehandelt und aufgrund des Umfangs des Aktes und der Komplexität, insbesondere im tatsächlichen Bereich, sei es innerhalb der Stufe 3 als deutlich überdurchschnittlich zu bewerten. Die zu ersetzenden Barauslagen wurden antragsgemäß mit 577,30 Euro bestimmt.
Die WKStA strebt mit ihrer rechtzeitig gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde – in der sie weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, die Voraussetzung des § 393a Abs 2 StPO letzter (Halb-)Satz StPO lägen nicht vor – eine Abänderung des Beschlusses und die Reduzierung des Kostenbeitrags für den Verteidiger auf ein angemessenes Maß an, in eventu den Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die im Beschluss zuerkannten Barauslagen von 577,30 Euro wurden von der WKStA nicht beanstandet (ON 1108).
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist zufolge Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden - Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht (grundsätzlich) 30.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Vorweg ist festzuhalten, dass ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, dieser kann nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6 sowie Lendl aaO § 393a Rz 10).
Der Pauschalbeitrag soll dabei unter Bedachtnahme auf den Umfang des gesamten Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes der Verteidigung festgesetzt werden. Die Kriterien der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und des Ausmaßes des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes der Verteidigung gelten für das Ermittlungs- und Hauptverfahren gleichermaßen. Diese Kriterien sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen freilich mit dem Umfang der Verteidigung Hand in Hand. Ausschlaggebend sind daher also insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität variieren kann und bei dem auch Aspekte wie beispielsweise die Art der wirtschaftlichen Verflechtungen (Schachtelfirmen, mehrfache Auslandsbeteiligungen), die Besonderheiten von schwer nachvollziehbaren Geldflüssen (unklare Geldverschiebungen in andere Länder) oder Sachverhaltskonstellationen, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwändig (Erfordernis von Sachverständigengutachten und Rechtshilfeersuchen) gestalten, zu berücksichtigen sind. Die Anzahl der Beteiligten als Parameter für die Dauer des Ermittlungsverfahrens wurde in den §§ 196a und 393a StPO nicht explizit als Kriterium übernommen, weil diese jedenfalls bereits durch das Kriterium des Umfangs der Ermittlungen erfasst ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 3 und S 6).
Im Hinblick auf das Kriterium des Umfangs des Verfahrens ist auszuführen, dass sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen sind (vgl Lendl aaO § 393a Rz 11); ausschlaggebend soll daher der Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren sein. Insgesamt soll durch die Neuregelung zum Ausdruck kommen, dass der Umfang des Verfahrens allein nicht ausschlaggebend sein soll, sondern auch dessen Komplexität in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt werden soll. Auf diese Weise soll es insbesondere zu einer adäquaten Berücksichtigung auch jener Verfahren kommen, in denen allenfalls nach einem langjährigen und aufwändigen Ermittlungsverfahren wegen komplexer Vorwürfe (gegebenenfalls nach Teileinstellungen) das Hauptverfahren jedoch sehr rasch in einem Freispruch resultiert; in einem solchen Fall soll die Phase des Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 196a StPO entsprechend bei der Bemessung des Pauschalbeitrags nach § 393a StPO Berücksichtigung finden (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6 f).
Betreffend das Ermittlungsverfahren ist daher vorweg folgendes auszuführen: Für solche, die über die „normalen“ Ermittlungsverfahren (Stufe 1; Grundstufe) in Dauer, Komplexität oder Umfang hinausgehen, ist die Möglichkeit der Überschreitung des maximalen Pauschalbeitrags von 6.000 Euro vorgesehen (vgl § 196a Abs 1 und 2 StPO). Dazu sind zwei Stufen im Gesetz normiert, die über das durchschnittliche Ermittlungsverfahren hinausgehende Ermittlungsverfahren erfassen und für diese einen angemesseneren Verteidigungskostenbeitrag ermöglichen. Die erste Steigerungsstufe soll dabei Verfahren von außergewöhnlichem Umfang oder besonderer Komplexität erfassen sowie Verfahren, in denen die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens nach § 108 Abs 1 StPO überschritten wird (Stufe 2), die zweite Steigerungsstufe noch umfangreichere bzw komplexere Verfahren, nämlich solche von extremem Umfang des Verfahrens (Stufe 3). Der außergewöhnliche Umfang eines Verfahrens zur Erreichung der Stufe 2 ist dabei jedenfalls geringer als der in § 285 Abs 2 StPO angesprochene extreme Umfang, überschreitet aber den gewöhnlichen Umfang eines Verfahrens doch deutlich und ist in einer Gesamtschau aller relevanten Faktoren festzustellen. Die Komplexität des Verfahrens ergibt sich – wie bereits oben dargestellt – aus der Ausgestaltung der aufzuklärenden Sachverhalte. Auch die Komplexität des Verfahrens muss dabei für die Erreichung der Stufe 2 über die gewöhnliche Komplexität hinausgehen. Hat das eingestellte Ermittlungsverfahren, für das ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung beantragt wird, aber die in § 108 Abs 1 StPO genannte Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens von zwei Jahren überschritten, ist ohne weitere Abwägungen grundsätzlich die Bemessung im Rahmen der zweiten Stufe des Pauschalkostenbeitrags vorzunehmen (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 4).
Der Begriff des Verfahrens von extremem Umfang (Stufe 3) orientiert sich an § 285 Abs 2 StPO. Es kann daher an die für die genannte Bestimmung relevanten Kriterien, umgelegt auf das Ermittlungsverfahren, angeknüpft werden. Die Stufe 3 ist dabei jedenfalls nur für Extremfälle vorgesehen, die sich durch ganz außergewöhnliche Umstände, also einen ganz außergewöhnlichen Umfang des Verfahrens auszeichnen. Auch hier sind die Umstände in einer Gesamtschau zu würdigen, zu berücksichtigen sind – wie bei der Stufe 2 – die Dauer des Ermittlungsverfahrens, der Umfang der Ermittlungsergebnisse, der Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, der durch die Straftat entstandene Schadensbetrag, die Anzahl der aufzuklärenden Straftaten, der Aktenumfang, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten, die Anzahl der Grundrechtseingriffe, das Erfordernis von Sachverständigengutachten, die Koordinierung mit anderen Behörden bzw Stellen und die Anzahl an Rechtshilfeersuchen. Diese Umstände müssen in ihrer Gesamtheit ein über dem außergewöhnlichen Umfang liegendes Ausmaß erreichen, um die Stufe 3 zu erfüllen. Zu denken ist daher insbesondere an viele Jahre dauernde Ermittlungsverfahren von völlig aus dem üblichen Rahmen fallendem Umfang (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 4 f und Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 285 Rz 18).
Für Strafverfahren, die über die üblichen Verfahren in Dauer, Komplexität oder Umfang hinausgehen, ist – wie schon für das Ermittlungsverfahren – die Möglichkeit der Überschreitung der Pauschalbeiträge des § 393a Abs 2 StPO vorgesehen. Dazu sind auch nach Anklageerhebung zwei Steigerungsstufen vorgesehen, die über das durchschnittliche Strafverfahren (Stufe 1; Grundstufe) hinausgehende Verfahren erfassen und einen angemessenen Ersatz der Verteidigungskosten ermöglichen. Die erste Steigerungsstufe soll dabei dann ausgelöst werden, wenn die Hauptverhandlung länger dauert (Stufe 2), die zweite Steigerungsstufe (Stufe 3) soll noch umfangreichere bzw komplexere Verfahren erfassen, nämlich solche von extremem Umfang des Verfahrens (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 7).
Zur Erreichung der Stufe 2 soll eine Hauptverhandlung von längerer Dauer erforderlich sein. Der Wortlaut der Bestimmung orientiert sich dabei explizit an § 221 Abs 4 StPO, wonach für Hauptverhandlungen von erwarteter längerer Dauer ein Ersatzrichter zu bestellen ist. Ist eine längere Dauer der Hauptverhandlung zu erwarten, hat der Vorsitzende für den Fall der Verhinderung eines Richters oder Schöffen Vorsorge zu treffen und gemäß § 221 Abs 4 StPO die erforderliche – vom Gesetz nicht limitierte – Anzahl von Ersatzrichtern und Ersatzschöffen zu laden. Was unter längerer Dauer zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht (weder in § 221 Abs 4 StPO, noch in § 393a Abs 2 StPO). Letztlich obliegt die Beurteilung jedoch dem Vorsitzenden, der mit der Ladung von Ersatzrichtern oder dem Unterbleiben einer solchen unanfechtbar seine Wertung über die Zahl der möglicherweise zu ersetzenden Personen zum Ausdruck bringt. Bei der Berechnung des Pauschalkostenbeitrags in einem konkreten Verfahren kommt dem Umstand, ob Ersatz(laien)richter bestellt wurden, sohin eine gewisse Präjudizwirkung zu (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 7 und Danek/Mann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 221 Rz 28).
Zu Stufe 3 wird in Hinblick auf das Kriterium des extremen Umfangs eines Verfahrens ausdrücklich auf § 285 Abs 2 StPO verwiesen, sodass insofern auf die Ausführungen zur Stufe 3 bei § 196a StPO verwiesen werden kann. Mit Blick auf die Hauptverhandlung kann von einem Verfahren von extremem Umfang außerdem ausgegangen werden, wenn die Hauptverhandlung ganz außergewöhnlich (das heißt weit über die Schwelle der Stufe 2 [„längere Dauer“] hinaus) lange gedauert hat oder der Akteninhalt außergewöhnlichen Umfang hat. Bei einem anschließenden Rechtsmittelverfahren kann auch der ganz außergewöhnliche Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, der Urteilsausfertigung oder der gegnerischen Rechtsmittelausführungen herangezogen werden (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8 und Ratz aaO § 285 Rz 18).
Der Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) steht jeweils für alle Verteidigungsfälle der jeweiligen Verfahrensart zu, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Für die übrigen Konstellationen stehen eigene Höchstbeträge in den Stufen 2 und 3 zur Verfügung (ohne Mindestbeträge vorzusehen). Bei der konkreten Bemessung des Pauschalbeitrags ist es grundsätzlich angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Dabei ist die große Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, zu berücksichtigen, die von ganz einfachen Verteidigungsfällen bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in der Stufe 1 vorkommen können, wenn sie die Komplexitäts- und Umfangskriterien der Stufen 2 oder 3 nicht erfüllen, reichen. Grundsätzlich wird in den Materialien zum Gesetzesentwurf davon ausgegangen, dass sich der Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht aus der Vertretung im Ermittlungsverfahren, der Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden, der Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung und der Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden zusammensetzt. Unter Heranziehung der Ansätze der AHK (wobei in dieser Berechnung ebenso zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in der AHK verankerten [Erfolgs- und Erschwernis]Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben) entsteht dadurch (als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags für ein Verfahren der Stufe 1) ein durchschnittlicher Aufwand an Verteidigungskosten von rund 15.000 Euro (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8).
Im gegenständlichen Fall wurde das Ermittlungsverfahren gegen B* am 8. Februar 2021 eingeleitet (ON 325) und er war ab 28. Juli 2021 anwaltlich vertreten (ON 397). Die Anklage wurde (knapp zwei Jahre nach der Verfahrenseinleitung gegen B*) am 20. März 2023 gegen insgesamt zehn Angeklagte erhoben und mit einem Antrag auf Verhängung von Verbandsgeldbußen über drei Verbände verbunden (AS 313 in ON 1 und ON 817).
B* wurde ein Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 4 erster Fall StGB zur Last gelegt und er war ausschließlich in den Faktenkomplex „E*“ verwickelt, sodass er nur Verknüpfungen zu den Mitangeklagten A*, C* und D* sowie die zwei Verbände der E* Gruppe hatte. Zu den weiteren Angeklagten und die als Verband belangte F* SA bestanden keine für das Strafverfahren relevanten Verbindungen. In der Anklage wurden – wie von der WKStA zutreffend und wiederholt ausgeführt - mehrere, getrennt voneinander zu beurteilende Sachverhalte behandelt, die auch nicht zwingend das gleiche rechtliche Schicksal teilen mussten. Demnach waren auch nicht alle Ermittlungsergebnisse für B* relevant. In der Anklage wurde, soweit für den Faktenkomplexen „E*“ relevant, die Ladung von insgesamt zwölf Zeugen beantragt (ON 817, 14 f).
Bei der Ausschreibung der Hauptverhandlung hielt es der Vorsitzende für erforderlich, einen Ersatzrichter zu laden und drei Ersatzschöffen wurden dem Verfahren beigezogen. Die Hauptverhandlung wurde zunächst für drei Tage anberaumt (vgl ON 873 und ON 935).
Die Verteidigung brachte wiederholt Anträge auf Akteneinsicht bzw Erstellung einer Aktenkopie (ON 397, ON 423, ON 453, ON 478, ON 495, ON 527, ON 568, ON 594, ON 628, ON 669, ON 730, ON 742, ON 754, ON 763, ON 793 und ON 922) und eine schriftliche Stellungnahme samt einer Ergänzung zu den Vorwürfen im Ermittlungsverfahren (ON 711 und ON 789) ein. Nach Einbringung der Anklageschrift übermittelte die Verteidigung eine Gegenäußerung zu dieser, in der sie ihren Prozessstandpunkt darlegte (ON 934), und nahm an der Hauptverhandlung am 12., 13. und 14. März 2024 sowie am 13., 14., 15. und 16. Mai 2024 im Ausmaß von (gerundet) insgesamt 49 Stunden teil (ON 935, ON 936, ON 937, ON 956, ON 957, ON 958 und 970). In diesem Umfang waren die Prozesshandlungen der Verteidigung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig.
Die WKStA erhob gegen das am 16. Mai 2024 verkündete Urteil kein Rechtsmittel und dieses erwuchs betreffend B* am 21. Mai 2024 in Rechtskraft (ON 970, 25 und ON 971). Das von der Privatbeteiligten G* GmbH zunächst angemeldete, in weiterer Folge zurückgezogene Rechtsmittel (ON 980 und ON 1071), richtete sich ausdrücklich nur gegen den Freispruch von A*.
Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der sich aus dem Akt ergebenden internationalen Verflechtungen, der aus Österreich und weiteren europäischen Staaten stammenden Angeklagten und Verbänden, der konkreten Anzahl der Verfahrensbeteiligten und dem sicherlich als Komplex zu betrachtenden Vergabeverfahren sowie der sich aus dem Akt ergebenden Vertretungshandlungen der Verteidigung weist – wie von der WKStA in ihrer Äußerung und der Beschwerde zutreffend aufgezeigt - das konkrete Strafverfahren keinen extremen Umfang im Sinne des § 393a Abs 2 letzter Halbsatz StPO auf. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verteidigung den ganzen Akt studiert haben wird, auch wenn für ihren Mandanten nicht alle Aktenteile relevant waren. Im Vergleich zu anderen Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht erreicht es – vor allem in Hinblick auf das aufwendig geführte Ermittlungsverfahren und der vom Vorsitzenden in der Ausschreibung der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebrachten Erwartungshaltung – aber jedenfalls die Voraussetzungen der Stufe 2 des § 393a Abs 2 StPO, sodass der Höchstbetrag von 30.000 Euro um die Hälfte überschritten werden kann.
Das berücksichtigend war – in Stattgebung der Beschwerde der WKStA – der bekämpfte Beschluss abzuändern und der Pauschalkostenbeitrag mit dem im Spruch genannten Betrag zu bestimmen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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