Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 107 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 11. Dezember 2025, GZ ** 29.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 21. Mai 2025 (ON 13.5, rechtskräftig seit 17. Oktober 2025, ON 18.5) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde eine zuvor gewährte bedingte Nachsicht hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (siehe dazu ON 19) widerrufen. Zu verbüßen sind somit Freiheitsstrafen von insgesamt zwölf Monaten.
Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten am 29. Oktober 2025 zugestellt (Zustellnachweis zu ON 20.1).
Am 27. November 2025 beantragte der Verurteilte einen Aufschub des Strafvollzuges für die höchstmögliche Dauer zur Pflege der Mutter des Lebensgefährten seiner Mutter, zudem sei er derzeit in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis (ON 21).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab und erkannte gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde hemmende Wirkung zu (ON 29.1).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 31).
§ 6 Abs 1 StVG sieht einen Aufschub der Strafvollstreckung aus drei Gründen vor, und zwar aus wichtigen persönlichen Gründen (Z 1), wegen wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit (Z 2 lit a) und aus militärdienstlichen Gründen (Z 2 lit b).
Hinsichtlich der vorgebrachten wichtigen persönlichen Gründe (unbescheinigt vorgebrachte Notwendigkeit der Pflege der Mutter des Lebensgefährten seiner Mutter) übersieht der Beschwerdeführer (wie vom Erstgericht zutreffend erkannt), dass ein Aufschub in den Fällen der Z 1 des § 6 Abs 1 StVG nur für die Dauer von höchstens einem Monat gewährt werden darf. Diese Frist ist aufgrund der Verpflichtung des Antritts der Freiheitsstrafe mit spätestens Ende November 2025 (Frist von einem Monat zum Antritt der Freiheitsstrafe ab Zustellung der Aufforderung, siehe § 3 Abs 2 StVG) bereits längst abgelaufen. Daher kommt unabhängig vom weiteren Vorbringen schon deswegen ein Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen keinesfalls mehr in Betracht.
Aber auch das weitere auf Zweckmäßigkeit für das spätere Fortkommen des Verurteilten gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Auch hier weist das Erstgericht zutreffend darauf hin, dass ein Aufschub nur wegen besonderer im Einzelfall gelegener Umstände und niemals grundsätzlich zweckmäßiger ist als der unverzügliche Strafantritt. Ein späterer Vollzug wird den Verurteilten ebenso aus seinem Erwerbs und Familienleben reißen wie der sofortige Vollzug. Je früher der Verurteilte den Vollzug antritt, umso früher steht er seinem Arbeitgeber wieder zur Verfügung und kann sich um Unterhaltspflichten, Schadensgutmachung etc kümmern (siehe Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 6 Rz 27 f). Im konkreten Fall hat der Verurteilte am 24. November 2025 ein Beschäftigungsverhältnis begonnen, obwohl er wusste, dass er wenige Tage später verpflichtet war, seine Freiheitsstrafe anzutreten. Der Schluss des Erstgerichtes, dass ein Aufschub des Strafantrittes nicht zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug, ist daher fallkonkret nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist der Verurteilte auf die - von ihm ohnehin intendierte (siehe ON 26) - Möglichkeit des Vollzuges im Wege des elektronisch überwachten Hausarrestes zu verweisen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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