Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Reinhard Pröbsting, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*-AG ** , FN **, **, vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 25.797,97 samt Nebengebühren und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000), über die Rekurse der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 9.160,08) und der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 3.815,66) gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Juni 2025, GZ **-62, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge, dem Rekurs der beklagten Partei hingegen Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er wie folgt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 11.562,94 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 823,19 USt und EUR 5.777,76 Barauslagen) zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.071,45 (darin EUR 178,57 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrte EUR 25.797,97 samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige unfallkausale Schäden. Das Zahlungsbegehren setzte sich zuletzt zusammen aus EUR 15.630 Schmerzengeld, EUR 1.230 Pflege- und Hilfsbedarf, EUR 1.937,97 Arzt- und Therapiekosten sowie EUR 12.000 wegen „bleibender kapitalisierter Invalidität“ abzüglich einer Akontozahlung der Beklagten von EUR 5.000.
Die Beklagte bestritt lediglich die Höhe des Leistungsbegehrens.
Mit Urteil vom 17.12.2024 gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren im Ausmaß von EUR 9.319,05 samt Zinsen sowie dem Feststellungsbegehren statt, wies das Zahlungsmehrbegehren ab und behielt die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor.
Der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht nicht Folge.
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger die mit EUR 15.378,60 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen. In rechtlicher Hinsicht führte es – soweit für das Rekursverfahren von Relevanz – aus, die Obsiegensquote des Klägers betrage in den ersten beiden Verfahrensabschnitten rund 79 %, sodass das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 zur Anwendung gelange. Im dritten Verfahrensabschnitte betrage die Obsiegensquote des Klägers jedoch lediglich rund 43 %, sodass § 43 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden sei.
In den ersten beiden Verfahrensabschnitten gebühre dem Kläger daher in Ansehung seiner privilegierten Forderungen voller Kostenersatz auf Basis des obsiegten Betrages. Der fiktive Streitwert betrage im ersten Verfahrensabschnitt EUR 28.219,73 (EUR 6.780 zugesprochenes Schmerzengeld, EUR 16.439,73 sonstiges Leistungsbegehren und EUR 5.000 Feststellungsbegehren) und im zweiten Verfahrensabschnitt EUR 26.392,44 (EUR 6.780 zugesprochenes Schmerzengeld, EUR 14.612,44 sonstiges Leistungsbegehren und EUR 5.000 Feststellungsbegehren). Unter Hinzurechnung der geleisteten Teilzahlungen ergebe sich eine Obsiegensquote des Klägers für den ersten Verfahrensabschnitt von 78 % und für den zweiten Verfahrensabschnitt von 77 %.
Der Kläger habe ein ausführliches Leistungsverzeichnis vorgelegt, aus dem sich zwanglos ein erhöhter vorprozessualer Verfahrensaufwand ableiten lasse, weshalb die vorprozessualen Kosten für erhöhten Verfahrensaufwand zuzusprechen seien.
Dagegen richten sich die Rekurse beider Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Kläger beantragt die Abänderung im Sinne eines Kostenzuspruchs von insgesamt EUR 24.538,68. Die Beklagte begehrt die Abänderung des angefochten Beschlusses dahin, dass dem Kläger nur EUR 11.562,94 an Kosten zugesprochen werden.
Beide Parteien beantragen, dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt , jener der Beklagten ist berechtigt .
Zum Rekurs des Klägers
1. Der Kläger wendete im Wesentlichen ein, das Erstgericht hätte bei der Berechnung des fiktiven Streitwerts für den ersten und zweiten Verfahrensabschnitt auch die vorprozessual geleistete Zahlung von EUR 5.000 berücksichtigen müssen. Dadurch hätte sich eine Obsiegensquote von 96 % bzw 95 % errechnet, was einen vollen Kostenersatz des Klägers in diesen Verfahrensabschnitten zur Folge habe.
2.1. Der Schuldner einer Geldleistung darf nicht die Möglichkeit haben, durch Teilzahlungen das Prozesskostenrisiko zu Lasten des Klägers zu verschieben, weshalb bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt (§ 43 Abs 2 ZPO), das gesamte ursprünglich erhobene Begehren dem ersiegten Anspruch unter Außerachtlassung einer vor Prozesseinleitung geleisteten Teilzahlung gegenüber zu stellen ist (RW0000017). Bei der ziffernmäßigen Ermittlung des Prozesserfolgs steht in Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO der volle Kostenersatzanspruch jedoch nur auf Basis des im Prozess ersiegten Betrages zu (OLG Wien 12 R 168/01s; RS0116722).
2.2. Davon ausgehend lag beim Schmerzengeld in den ersten beiden Verfahrensabschnitten keine anrechenbare Überklagung vor: Der Kläger begehrte zunächst insgesamt EUR 8.580 Schmerzengeld, zog aber davon die von der Beklagten geleistete Akontozahlung von EUR 5.000 ab, die unstrittig nur auf die Schmerzengeldforderung des Klägers geleistet wurde (vgl Protokoll ON 47.4, Seite 1). Der im ersten und zweiten Verfahrensabschnitt geltend gemachte Betrag aus dem Titel Schmerzengeld von EUR 3.580 wurde dem Kläger auch zugesprochen, sodass der Kläger hier unter Einrechnung der geleisteten Akontozahlung insgesamt die damals begehrten EUR 8.580 erhielt (und nicht nur EUR 6.780, wie das Erstgericht annahm) und daher insoweit vollständig obsiegte.
2.3. Selbst wenn bei dieser Berechnung des Prozesserfolgs für die ersten beiden Verfahrensabschnitte die Schmerzengeldsumme aus vorprozessualer Zahlung und Zuspruch [EUR 8.580] herangezogen würde, läge die Erfolgsquote des Klägers in diesen Abschnitten insgesamt bei rund 65 % und damit unter den vom Erstgericht für diese Abschnitte angenommenen Erfolgsquoten von 77 und 78 % (1. Verfahrensabschnitt: Streitwert von EUR 35.019,73 [EUR 8.580 Schmerzengeld, EUR 21.439,73 sonstiges Leistungsbegehren und EUR 5.000 Feststellungsbegehren] zu Erfolg von EUR 23.019,73 [EUR 8.580 Schmerzengeld, EUR 9.439,73 sonstige Leistungsbegehren und EUR 5.000 Feststellungsbegehren] ergibt eine Erfolgsquote von rund 66 %; 2. Verfahrensabschnitt: Streitwert EUR 33.192,44 [EUR 8.580 Schmerzengeld, EUR 19.612,44 sonstiges Leistungsbegehren und EUR 5.000 Feststellungsbegehren] zu Erfolg von EUR 21.192,44 [EUR 8.580 Schmerzengeld, EUR 7.612,44 sonstige Leistungsbegehren und EUR 5.000 Feststellungsbegehren] ergibt Erfolgsquote von rund 64 % [vgl zur Berechnung
2.4. Die vom Erstgericht für den dritten Verfahrensabschnitt verneinte Anwendbarkeit des § 43 Abs 2 ZPO sowie den diesbezüglichen Kostenzuspruch bekämpft der Kläger nicht, sodass darauf nicht einzugehen ist.
3. Da das Erstgericht dem Kläger somit ohnehin ausgehend von einer höheren Obsiegensquote als in 2.3. dargestellt Kosten zugesprochen hat, war dem Rekurs des Klägers nicht Folge zu geben.
Rekurs der Beklagten
4.1. Die Beklagte wendet sich in ihrem Rekurs gegen den zugesprochenen Ersatz vorprozessualer Kosten für erhöhten Verfahrensaufwand von insgesamt EUR 3.815,66 (56 % von EUR 6.813,68) und argumentiert, diese seien im Einheitssatz bereits enthalten. Ein übergebührlicher Verfahrensaufwand sei nicht vorgelegen. Darüber hinaus sei im Einzelnen nicht belegt und bescheinigt worden, wofür die jeweiligen Kosten erforderlich gewesen seien.
4.2. Gemäß § 23 Abs 4 RATG sind die außergerichtlichen Nebenleistungen vom Einheitssatz umfasst, falls sie keinen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe erforderten (RS0120431 [T2]). Demnach sind die Kosten außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen als vorprozessuale Kosten zu behandeln, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und - weil sie mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden waren - nicht ohnedies durch den Einheitssatz gedeckt sind (§ 23 Abs 4 RATG). Es hat sich dabei jedoch – wie die Rekurswerberin aufzeigt – in der Regel um eine Verhandlungstätigkeit zu handeln, deren Adressat die Gegenseite ist (OLG Wien 1 R 104/25h, 2 R 37/23k). Davon kann beispielsweise dann abgegangen werden, wenn eine Konferenz mit dem Mandanten erforderlich ist, um ihm den ausverhandelten Vergleich zu erklären und sodann seine Zustimmung einzuholen (OLG Wien 16 R 11/24x).
4.3. Vorprozessuale anwaltliche Leistungen sind in der Kostennote geltend zu machen. Sie sind detailliert nach Bemessungsgrundlage, Tarifpost, Dauer etc zu verzeichnen und zu bescheinigen. Zu bescheinigen sind alle Umstände, die zu einem Zuspruch führen sollen (§ 54 Abs 1 ZPO). Die Behauptungs- und Bescheinigungsobliegenheit gilt auch für die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit vorprozessualer Maßnahmen (OLG Wien 12 R 4/21b, 13 R 37/19k uvm).
4.4. In der Kostennote selbst sind die vorprozessualen Kosten weder detailliert verzeichnet noch bescheinigt. Der Beilage ./AB sind im Wesentlichen Telefonate bzw E Mails mit dem Kläger sowie in geringerem Ausmaß auch mit dem vorprozessual beigezogenen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. C* ersichtlich. Hinsichtlich der Beklagten ist der Beilage lediglich zu entnehmen, dass an diese am 13.1.2022 ein Aufforderungsschreiben sowie offenbar mehrere Urkunden per E-Mail (Teil I bis IV) versendet wurden, sowie, dass ein Telefonat mit der Telefonzentrale der Beklagten stattgefunden hat. Wieso insbesondere die Telefonate und die E-Mails an den Kläger zur Prozessvorbereitung und im Rahmen von Einigungsversuchen notwendig und zweckmäßig gewesen sein sollen und über das vom Einheitssatz Gedeckte hinausgehen, ist nicht bescheinigt (OLG Wien 1 R 104/25h). Vielmehr sind die Nebenleistungen von ihrer Anzahl als solche zu qualifizieren, wie sie mit der Geltendmachung einer Vielzahl von Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall typischerweise verbunden sind (Aufforderungsschreiben, mehrere Telefonate etc). Sie rechtfertigen nicht die Annahme eines erheblichen Aufwandes (2 Ob 135/07b). Die verzeichneten vorprozessualen Kosten für erhöhten Verfahrensaufwand sind daher nicht zuzusprechen.
5.1. Die Rekurswerberin argumentiert weiters, das Erstgericht habe „dem Kläger den Aufwand für den Schriftsatz vom 17.9.2024 zugesprochen“. Der Schriftsatz sei jedoch dem dritten Verfahrensabschnitt zuzuordnen gewesen, für den Kostenaufhebung gelte, sodass es nicht erforderlich sei, auf die Begründung des Gerichts einzugehen.
5.2. Das Erstgericht bejahte im angefochtenen Beschluss zwar „grundsätzlich“ die Ersatzfähigkeit des Schriftsatzes, es ordnete diesen auch dem dritten Verfahrensabschnitt zu, sprach dafür aber im Ergebnis wegen der Kostenaufhebung keine Kosten zu. Die Rekurswerberin ist somit diesbezüglich gar nicht beschwert, was auch daraus erhellt, dass sie die Kostenentscheidung betraglich nur im Umfang des Zuspruchs vorprozessualer Barauslagen von EUR 3.815,66 (siehe Punkt 4.) angefochten hat.
6. Dem Rekurs der Beklagten war daher zur Gänze Folge zu geben.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagten sind die Kosten ihres Rekurses sowie jene der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
8. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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