Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen des Dr. A* , Rechtsanwalt, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalterin Dr. B*, Rechtsanwältin in Wien, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4.12.2025, **-1, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Dr. A* ( Schuldner, Antragsgegner ) ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in **.
Mit einem am 12.2.2025 beim Erstgericht zu ** eingebrachten Antrag begehrte die C* (C* , Antragstellerin ) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners. Es bestünden titulierte Forderungen in Höhe von EUR 7.916,33 für den Zeitraum September 2018 bis Dezember 2024. Außerdem gebe es weitere fällige, untitulierte Forderungen in Höhe von EUR 25.261,67. Die Zahlungsunfähigkeit werde mit dem Zeitraum der rückständigen Forderungen glaubhaft gemacht.
Den dem Antrag beigelegten Rückstandsausweisen ist zu entnehmen, dass sich die Forderung aus Kanzleiabgaben, Versicherungsprämien und aus Beiträgen zur Versorgungseinrichtung jeweils samt Mahnspesen und Betreibungskosten zusammensetzt. Die älteste Forderung betraf eine Restforderung für Kammerbeiträge des 1. Quartals 2017 samt Nebengebühren, vollstreckbar seit 10.9.2018.
Der Antragsgegner ist Eigentümer der Liegenschaften KG **, EZ ** mit der Anschrift ** und KG **, EZ **. Die Liegenschaften sind mit Reallasten und simultanen Höchstbetragshypotheken der D* von EUR 250.000,-- belastet. Es bestand zum Abfragezeitpunkt (12.2.2025) jeweils ein Wohnungsgebrauchsrecht zu Gunsten von E*, geboren am **.
Abfragen im Register der Vermögensverzeichnisse, im Pfändungsregister und im KFZ-Zentralregister verliefen negativ.
Eine Namensabfrage im Exekutionsregister ergab per 12.2.2025 drei aktuelle Exekutionsverfahren.
Die ÖGK gab einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 7.979,25 per 21.2.2025 und das Bestehen einer Ratenvereinbarung bekannt. Das Finanzamt meldete einen fälligen Zahlungsrückstand von EUR 76.650,86. Exekution werde geführt, es bestehe keine Zahlungsvereinbarung.
Mit Eingabe vom 10.3.2025 bestritt der Antragsgegner das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit und beantragte die Abweisung des Insolvenzantrags. In den Monaten Jänner bis März 2025 habe er Honorarumsätze in Höhe von EUR 60.286,39. Für November und Dezember 2024 seien Honorare in Höhe von EUR 70.224,28 und für das restliche Jahr 2024 in Höhe von 35.000,-- ausständig. Er habe eine Teilzahlung von EUR 7.916,33 auf die titulierten Forderungen der Antragstellerin geleistet. Laut Bewertungsgutachten des Sachverständigen Mag. F*, MRICS vom 7.3.2025 hätten die in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften jeweils einen Verkehrswert von EUR 737.500,--. Der Kreditaußenstand betrage EUR 140.000,--, die monatlichen Kreditraten in Höhe von EUR 2.631,-- würden von ihm bezahlt. Hinsichtlich des zu Gunsten seiner Ehefrau eingetragenen Wohnrechts könne eine Freilassungserklärung beigebracht werden. Das Betriebskonto weise ein – innerhalb des eingeräumten Rahmens liegendes - Minus von EUR 31.106,99 auf. Der Steuerrückstand ergebe sich durch Schätzungsbescheide. Es sei bereits ein Rechtsmittel erhoben worden.
In der Tagsatzung vom 12.3.2025 gestand der Antragsgegner den Bestand der von der Antragstellerin mit EUR 26.887,17 bezifferten Forderung als richtig zu. Er berief sich auf eine vorübergehende Zahlungsstockung.
Am 25.3.2025 bestätigte die Antragstellerin den Abschluss einer Ratenvereinbarung mit dem Antragsgegner.
Am 29.4.2025 berichtete der Antragsgegner über Teilzahlungen an das Finanzamt von insgesamt EUR 23.000,--. Das Finanzamt bestätigte am 8.5.2025 den Erlass eines Ratenbescheids mit Fälligkeit der ersten Rate per 1.6.2025.
Die Abfrage im Exekutionsregister per 9.5.2025 ergab drei neue Exekutionsverfahren (ON 17).
Am 8.5.2025 wies die Antragstellerin darauf hin, dass der Antragsgegner vereinbarungswidrig laufend fällig gewordene Beiträge nicht bezahle. Er schulde neben den derzeit nicht fälligen Beträgen aus der Ratenvereinbarung EUR 4.451,28.
Der Antragsgegner teilte am 15.5.2025 mit, die Forderungen der Antragstellerin und der Gläubiger Republik Österreich/Einbringungsstelle (**), G* (**), H* (**) und I* (**) beglichen zu haben.
Die Antragstellerin gab am 9.7.2025 bekannt, dass seit 1.6.2025 ein laufender Beitrag in Höhe von EUR 1.627,50 aushafte.
Eine Exekutionsregisterabfrage am 10.7.2025 ergab sechs neue Exekutionsverfahren (ON 28).
Der Antragsgegner teilte mit Eingabe vom 31.7.2025 mit, die Forderungen, die den neuen Exekutionsverfahren zu Grunde lagen, bedient zu haben. Auch die Forderung hinsichtlich des am 29.7.2025 eingeleiteten Exekutionsverfahrens ** sei beglichen worden (ON 29).
Eine Exekutionsregisterabfrage vom 13.11.2025 ergab elf aktuelle Exekutionsverfahren, die seit 5.8.2025 eingeleitet worden waren: ua BG Innere Stadt Wien ** von J* hinsichtlich EUR 17.296,30; ** von der Republik Österreich/Einbringungsstelle hinsichtlich EUR 5.666,30, ** von der ÖGK hinsichtlich EUR 6.039,12 und ** von der ÖGK hinsichtlich EUR 4.050,96 (ON 32).
Die Antragstellerin gab am 17.11.2025 bekannt, dass der Antragsgegner derzeit EUR 9.837,23 an fälligen Beiträgen schulde (ON 34).
Der Antragsgegner teilte am 18.11.2025 mit, dass er sich seit Mitte September aufgrund eines akuten medizinischen Problems wiederholt in stationärer Behandlung befinde und am 20.11.2025 bei der Antragstellerin um Aussetzung/Stundung der Kammerbeiträge angesucht habe. Eine anwaltliche Tätigkeit sei derzeit nicht möglich. Er habe einen Makler mit dem Verkauf der Liegenschaften in ** beauftragt und es sei mit einem zeitnahen Verkauf zu rechnen. Mit dem Verkaufserlös sei die vorübergehende Zahlungsstockung behoben.
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen des Antragsgegners und bestellte Dr. B* zur Masseverwalterin. Die Gläubigerversammlung, Berichtstagsatzung und allgemeine Prüfungstagsatzung wurde für 10.2.2026 anberaumt und das Ende der Anmeldungsfrist mit 27.1.2026 bestimmt. Das Erstgericht begründete die Entscheidung damit, die Forderung der Antragstellerin sei in Höhe von EUR 7.916,33 glaubhaft gemacht. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich daraus, dass mehrere vollstreckbare Forderungen nicht bezahlt worden seien und die Beitragsrückstände bis 2018 zurückgereicht hätten. Der Antragsgegner habe einige Rückstände beglichen, doch seien im Laufe des Eröffnungsverfahrens weitere Exekutionsanträge gestellt worden und neue Rückstände bei der Antragstellerin entstanden, die unbeglichen geblieben seien. Der Maklervermittlungsauftrag für seine mit einem Wohnungsgebrauchsrecht belasteten Immobilien stelle kein taugliches Mittel dar, um seine Liquidität nachzuweisen – insbesonders, dass die erforderlichen Zahlungsmittel alsbald aufgebracht werden könnten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung des Insolvenzantrags.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Die Masseverwalterin führte in ihrem ersten Bericht vom 15.12.2025 aus, dass die massiven gesundheitlichen Probleme, Überforderung und der Verlust des Überblicks zu den finanziellen Schwierigkeiten geführt haben dürften. Bisher habe weder eine zuständige Steuerberatungskanzlei, eine Lohnverrechnung, noch ein Rechnungswesen festgestellt werden können. Es fehle ein Überblick über die finanzielle Lage. Der von der Masseverwalterin beauftragte Sachverständige KR K* lege den Verkehrswert beider Liegenschaften mit EUR 1.475.000,-- fest. Das Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten der Ehefrau des Antragsgegners sei zwischenzeitig gelöscht worden. Allerdings sei mittlerweile je eine Rangordnung auf den beiden Liegenschaften eingetragen. Dem Schuldner sei es trotz entsprechender Bemühungen aufgrund seiner mittlerweile mehrmonatigen Erkrankung nicht gelungen, eine Einigung mit seinen Gläubigern herbeizuführen. Es sei nicht absehbar, wann der Schuldner wieder arbeitsfähig sein werde. Da die Voraussetzungen für einen Fortbetrieb gemäß §§ 114a IO bzw. 115 Abs 2 IO fehlen würden, werde die Betriebsschließung beantragt.
In ihrem Bericht vom 29.12.2025 zeigte die Masseverwalterin Masseunzulänglichkeit an.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber bringt vor, dass das Erstgericht aufgrund eines falschen Beobachtungszeitraums und der unzulässig langen Verfahrensdauer rechtsirrig von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen sei. Der Konkursantrag wäre Ende Mai 2025 bzw. Ende Juli 2025 abzuweisen gewesen. Hinsichtlich allfälliger nachfolgender Verbindlichkeiten, die aus der Erkrankung entstanden seien, läge kein neuer Konkursantrag vor. Der Rückstand bei der Antragstellerin von EUR 33.178,- sei nach der Tagsatzung vom 12.3.2025 umgehend ausgeglichen bzw. geregelt worden. Durch die Einholung des Bewertungsgutachtens sei ausreichend dargestellt, dass der Rekurswerber über die notwendigen liquiden Mittel zur Bezahlung seiner Verbindlichkeiten verfüge. Das Wohnrecht seiner Ehefrau sei zwischenzeitig gelöscht worden. Die weiteren Gläubiger könnten durch zu erwartende finanzielle Mittel befriedigt werden. Die noch ausständigen Zahlungen zu Exekutionen würden nur solche betreffen, die nach der Einlieferung ins Spital ab Mitte September 2025 anhängig gemacht worden und daher nicht zu berücksichtigen seien. Die Forderung von J* sei durch Aufrechnung mit erheblich höheren Honorarforderungen erloschen.
Das Verfahren sei mangelhaft, weil sich das Erstgericht nicht mit der schweren Erkrankung, dem zwischenzeitigen Stillstand des Kanzleibetriebs, der beabsichtigten Veräußerung der Liegenschaften und dem Forderungsaußenstand gegenüber Klienten im Ausmaß von EUR 137.746,55 auseinandergesetzt habe. Der Rekurswerber sei nicht mit jenen Außenständen vorweg konfrontiert worden, die das Erstgericht bei der Konkurseröffnung berücksichtigt habe. Seine neuerliche Einvernahme hätte ergeben, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliege.
Auch die Relevanz des Mangels ist nicht gegeben, ergibt sich doch bereits aus der Tatsache, dass es dem Rekurswerber innerhalb der neunmonatigen Dauer des Eröffnungsverfahrens nicht gelang, zu einer pünktlichen Zahlung seiner Verbindlichkeiten zurückzukehren, seine Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (siehe dazu sogleich bei der Behandlung der Rechtsrüge).
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