Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen Widerrufs einer bedingten Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Dezember 2025, GZ **-78, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde – soweit hier von Interesse – mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. Jänner 2017, AZ ** (ON 8), zweier Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer zunächst gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit - durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 29. September 2021, AZ 17 Bs 214/21a (ON 10), rechtskräftigem - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Mai 2021, AZ ** (ON 9), wurde er sodann eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und „eines Verbrechens“ der schweren Körperverletzung nach „§ 84 Abs 2 und 4 StGB“ (vgl jedoch RIS-Justiz RS0132358) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf ein weiteres Urteil des Bezirksgerichts Schwechat zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die nachträglich mit Beschluss vom 27. Jänner 2022 auf zwei Jahre und drei Monate gemildert wurde. In einem wurde die ihm mit der eingangs angeführten Verurteilung gewährte bedingte Strafnachsicht – hinsichtlich derer die Probezeit bereits auf fünf Jahre verlängert worden war – gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.
Aus dem Vollzug dieser beiden Freiheitsstrafen wurde A* mit Beschluss vom 29. Dezember 2022 (ON 17) am 24. (vgl ON 19) Februar 2023 unter Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung, sich einer Antigewalttherapie zu unterziehen, bedingt entlassen.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 23. August 2024 (ON 46) widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht (gemäß § 53 Abs 2 StGB) die dem Verurteilten gewährte bedingte Entlassung (erkennbar) infolge mutwilliger Nichtbefolgung der Weisung trotz förmlicher Mahnung und beharrlichen Entzugs aus dem Einfluss des Bewährungshelfers. Der Strafrest steht seit 28. Oktober 2025 wiederum in Vollzug (ON 74).
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2025 (ON 73) beantragte A* sodann unter Vorlage eines im Verfahren AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien eingeholten psychiatrisch kriminalprognostischen Gutachtens, „das Strafverfahren in den Stand des BE-Verfahrens vor Erlassung des gegenständlichen [Widerrufs-]Beschlusses rück[zu]führen und bis zur Erledigung des Antrages die Hemmung (§ 357 Abs 3 StPO p.a.) des weiteren Strafvollzuges aus[zu]sprechen“. Dies mit der wesentlichen Begründung, er sei ausgehend von der angeführten Expertise zum dortigen Tatzeitpunkt (26. September 2024) zurechnungsunfähig gewesen, wobei die Voraussetzungen des § 11 StGB dieser zufolge mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit „auch schon bei den letzten Verurteilungen vor[gelegen]“ hätten. „Da die Zurechnungsfähigkeit laut dem Gutachten auch schon in den damaligen Tatzeitpunkten gefehlt“ habe, „wäre der Verurteilte in den beiden Verfahren freizusprechen gewesen womit der gegenständliche Widerrufsbeschluss […] nie erlassen hätte werden können“. Zudem ergebe sich aus einem Größenschluss, dass wenn „sogar deliktisches Verhalten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit keinen Widerrufsgrund“ darstelle, dies umso mehr für „das bloße Nichtbefolgen einer Weisung“ gelte.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 78) wies das Erstgericht den „Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens […] und Hemmung des weiteren Stravollzugs ab[…]“, da er „bereits in der Zeit vor der diagnostizierten psychotischen Episode vom September 2024 und auch schon vor Beginn der subjektiven Beschwerden im Februar 2024, also jedenfalls über einen Zeitraum von 6 Monaten, die Therapieweisung nicht eingehalten“ habe, weshalb „das als neue Tatsache zur Begründung des Wiederaufnahmeantrags ins Treffen geführte Argument, die Nichtbefolgung der Weisung sei ausschließlich seiner Erkrankung geschuldet und nicht vorsätzlich erfolgt, nicht“ zutreffe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, welcher im Ergebnis keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 353 Z 2 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen. Zum Inhalt eines Strafurteils gehört auch der Strafausspruch, welcher auch in nachfolgenden Erkenntnissen (hier: Widerruf der bedingten Entlassung) realisiert werden kann ( Kirchbacher, StPO 15 Vor § 352 Rz 9 mwN), weshalb diesbezüglich die Regeln über die Wiederaufnahme (jedenfalls zugunsten des Verurteilten) analog anzuwenden sind (vgl dazu Lewisch, WK-StPO Vor §§ 352 – 363 Rz 68 ff). Kommen also nach Fassung eines Beschlusses auf Widerruf einer bedingten (hier:) Entlassung neue Tatsachen oder Beweismittel hervor, so kann zugunsten des Verurteilten analog nach den §§ 352 ff StPO vorgegangen und der Beschluss vom erkennenden Gericht selbst aufgehoben werden (vgl Mayerhofer, StPO 5 Vor § 352 E 9a).
Wenn der Verurteilte in seinem somit grundsätzlich zulässigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (ON 73) jedoch zunächst vorbringt, er sei ausgehend von der vorgelegten Expertise schon zu den Zeitpunkten der den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Tathandlungen zurechnungsunfähig und solcherart freizusprechen gewesen, weswegen „der gegenständliche Widerrufsbeschluss […] nie erlassen hätte werden können“, ist er darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Vollzugsverfahren (bis zu einer allfälligen Wiederaufnahme in den Erkenntnisverfahren, die ohnehin eine unverzügliche Einstellung des Vollzugs der jeweiligen Strafe zur Folge hätte [§ 358 Abs 1 letzter Satz StPO]) eine Bindung an die Verurteilungen – somit die festgestellte rechtswidrige und schuldhafte Begehung der strafbaren Handlungen durch ihn – besteht (RIS-Justiz RS0112232).
Auch seine weitere, aus einem Größenschluss entwickelte Behauptung, „das bloße Nichtbefolgen einer Weisung“ „im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit“ könne „keinen Widerrufsgrund“ darstellen, trifft nicht zu.
Denn die Nichtbefolgung einer Weisung auch nach förmlicher Mahnung kann unter der Voraussetzung zum Widerruf führen, dass dieses Verhalten „mutwillig“ geschieht, womit jede Art von Vorsatz, einschließlich des dolus eventualis, erfasst wird ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 53 Rz 10), ohne dass es aber (wie dies beim ins Treffen geführten Widerrufsgrund des § 53 Abs 1 StGB der Fall ist) auf die Zurechnungsfähigkeit ankäme. Zurechnungsunfähigkeit schließt wohl (das „biologische“ Schuldelement und damit) die Schuldfähigkeit, keineswegs jedoch ein – hier alleine relevantes - vorsätzliches Handeln im Sinn des § 5 StGB aus (RIS-Justiz RS0088967). Ein Rechtsbrecher mit einer psychischen Störung im Sinne des § 21 StGB, dem aus Gründen, die mit der zu behandelnden Störung zusammenhängen, die Therapiebereitschaft fehlt, handelt mutwillig, weil mutwillig nichts anderes als vorsätzlich bedeutet (
Aus dem beigebrachten, nur zur Frage der Zurechnungsfähigkeit Stellung nehmenden Sachverständigengutachten lässt sich sohin im Ergebnis - was die vorliegendenfalls maßgebliche Mutwilligkeit (also Vorsätzlichkeit) des Weisungsbruchs (und den beharrlichen Entzug aus dem Einfluss des Bewährungshelfers) betrifft - nichts gewinnen, weshalb es auch nicht geeignet ist, die Tatsachengrundlage des Widerrufsbeschlusses zu erschüttern (vgl dazu Lewisch , WK-StPO § 353 Rz 60 f).
Der Beschwerde war somit im Ergebnis ein Erfolg zu versagen, weswegen sich ein Ausspruch über die begehrte Hemmung des Strafvollzuges erübrigt (vgl Lewisch, WK-StPO § 357 Rz 32).
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