Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 107a Abs 1 und Abs 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juli 2025, GZ **-25, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien hat am 31. März 2023 beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen den am ** in ** geborenen ungarischen Staatsangehörigen A* einen Strafantrag wegen des Verdachts des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB eingebracht (ON 4).
Demnach soll A* in ** im Zeitraum Ende August 2022 bis 6. Dezember 2022 und im Zeitraum 24. Februar 2023 bis 30. März 2023, somit eine längere Zeit hindurch B* in einer Weise, die geeignet war, diese in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, fortgesetzt widerrechtlich beharrlich verfolgt haben, indem er
I./ zwei bis drei Mal pro Woche vor ihrer Wohnung bzw. vor ihrem Arbeitsplatz auf sie wartete und ihr zumindest einmal in einem Park auflauerte, sohin durch Aufsuchen ihrer räumlichen Nähe;
II./ sie mehrmals täglich, teilweise bis zu zumindest 30 Mal, anrief und ihr wiederholt E-Mails und WhatsApp-Nachrichten schrieb, sohin im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihr hergestellt.
Mit sogleich in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 10. Mai 2023 stellte der Erstrichter nach Durchführung einer Hauptverhandlung das Verfahren (ergänze: gemäß § 203 Abs 3 StPO iVm § 199, 209 Abs 2 StPO) unter Festsetzung der Weisung eines Kontaktverbots zum Opfer (außer betreffend deren gemeinsames Kind) sowie der Fortsetzung seiner Alkoholtherapie samt vierteljährlichem Nachweis darüber für die Dauer einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig ein (ON 13.3).
In der Folge legte A* dem Gericht lediglich eine Therapiebestätigung vor (ON 17); einer förmlichen Ladung des Gerichts kam er ebenso wenig nach wie dem - am Ende der Probezeit nochmalig erfolgten - Auftrag zur Vorlage der Bestätigungen.
Mit dem angefochtenen Beschluss ON 25 wies der Erstrichter den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf nachträgliche Fortsetzung des Verfahren nach § 205 StPO ab und stellte das Verfahren gegen A* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB – in Anbetracht seines Wohlverhaltens während der Probezeit sowie Einhaltung des Kontaktverbots zum Opfer trotz fehlendem Nachweis der aufgetragenen Alkoholtherapie mangels spezialpräventiver Notwendigkeit der Verfahrensfortsetzung - gemäß § 203 Abs 4 StPO iVm § 199 StPO endgültig ein.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien (ON 26), die sowohl aus spezial- wie auch generalpräventiven Gründen die Fortsetzung des Verfahren gegen A* „ Beschlussaufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht “ anstrebt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 203 Abs 4 StPO iVm § 199 StPO ist das Verfahren nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten endgültig einzustellen. Demgegenüber hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft die nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 205 StPO – hier relevant – dann zu erfolgen, wenn der Angeklagte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt (§ 205 Abs 2 Z 2 StPO). Von dieser Fortsetzung des Verfahrens kann nach § 205 Abs 3 StPO jedoch abgesehen werden, wenn dies nach den Umständen nicht geboten ist, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Das Erstgericht ist zu Recht vom Fehlen einer spezialpräventiven Notwendigkeit der Fortsetzung des Verfahrens ausgegangen. Denn mag es auch zutreffen, dass der Angeklagte dem Gericht lediglich eine einzige Therapiebestätigung vorgelegt hat (ON 17: vom 13. Mai 2023) und in der Folge zwei (!) Aufforderungen zur Vorlage (ON 1.11 am 5. September 2023 und ON 1.16 am 2. Juni 2025 ) ebenso ignorierte wie seine Ladung zur förmlichen Mahnung (ON 1.13; ON 20) - womit die Weisung klar nicht eingehalten wurde - so liegen doch angesichts seiner weiteren Straffreiheit, vor allem aber des nachgewiesenen Umstandes, dass er sich während des gesamten Zeitraums der Probezeit an das Kontaktverbot zum Opfer gehalten hat (ON 24), keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er – ohne die nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens – hinkünftig weitere strafbare Handlungen begehen werde. Daran ändern auch die von der Anklagebehörde ins Treffen geführten Umstände (enger Zusammenhang der Straftaten mit seinem Alkoholkonsum; wiederholtes Zuwiderhandeln gegen die gerichtlichen Weisungen) nichts.
Generalpräventive Erwägungen (siehe Seite 3 der Beschwerde) haben bei der nachträgliche Fortsetzung des Verfahren außer Betracht zu bleiben.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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