Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 50 Abs 1 Z 5 WaffG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. November 2025, GZ ** 7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen .
Begründung:
Mit Strafantrag vom 30. Oktober 2025 legt die Staatsanwaltschaft Wien A* zur Last, er habe am 30. September 2025 in **, wenn auch nur fahrlässig, zwei Schusswaffen der Kategorie B einem Menschen überlassen, der zu deren Besitz nicht befugt war, indem er diese an eine bislang unbekannte Person veräußerte und übergab, ohne zu überprüfen, ob diese auch über eine entsprechende Berechtigung verfügt.
Noch vor Ausschreibung einer Hauptverhandlung bot das Erstgericht mit Mitteilung vom 31. Oktober 2025 (irrtümlich als „Beschluss“ bezeichnet) dem Angeklagten eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 203 Abs 1 StPO für eine Probezeit von einem Jahr nach Leistung eines Pauschalkostenbeitrages von 200 Euro an (ON 5). Nach Einzahlung des Pauschalkostenbeitrages (ON 6) stellte das Erstgericht das Verfahren gemäß §§ 198, 199, 203 Abs 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig ein.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 8), in der spezial- und generalpräventive Bedenken gegen das diversionelle Vorgehen vorgebracht werden.
Nach §§ 198 Abs 1, 199 StPO hat das Gericht das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhaltes feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt und eine Bestrafung im Hinblick auf (unter anderem) die Bestimmung einer Probezeit nicht geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Im konkreten Fall ist zunächst das Vorliegen eines hinreichend geklärten Sachverhaltes zu prüfen. Nach den eigenen Angaben des Angeklagten hat dieser die beiden gegenständlichen Waffen am 30. September 2025 in einem ** Innenstadtlokal an einen unbekannten Käufer übergeben. Nach rechtlicher Belehrung durch die Bezirkshauptmannschaft B* fuhr er kurz darauf wieder nach **, traf den unbekannten Käufer zufällig im selben Lokal wieder und erhielt von diesem die Waffen wieder zurück (ON 2.4, 4). Über den Abnehmer der Waffen ist nach dem derzeitigen Akteninhalt nichts bekannt, insbesondere auch nicht, ob dieser zum Besitz der Waffen befugt war. Für den (nicht auszuschließenden) Fall, dass diese Person eine solche Befugnis inne hatte, wäre der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Auch Versuchsstrafbarkeit wäre gemäß § 15 Abs 3 StGB bei einer objektiven ex post Betrachtung ausgeschlossen. Somit ist bei dem derzeitigen Verfahrensstand nicht von einem hinreichend geklärten Sachverhalt auszugehen. Es wäre daher durch weitere Befragung des Angeklagten zu überprüfen, ob eine Ausforschung der bislang unbekannten Person möglich wäre.
In spezialpräventiver Hinsicht ist zwar von einer grundsätzlichen Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten auszugehen (siehe erneut ON 2.4, 4). Doch erscheint im konkreten Fall eine diversionelle Erledigung nur bei vollinhaltlicher Kooperation mit den Behörden und Aufklärung des Sachverhaltes indiziert. Die Verantwortung des Angeklagten, er habe innerhalb weniger Tage in einem notorischerweise stark frequentierten ** Innenstadt Lokal zweimal zufällig dieselbe ihm unbekannte Person getroffen, erscheint dabei keineswegs glaubwürdig.
Darüber hinaus weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass gerade derzeit bei der Beurteilung waffenrechtlicher Delikte (zudem bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe, zweiter Strafsatz des ) generalpräventive Erwägungen besonders zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall liegt dem Angeklagten die Überlassung einer Mehrzahl von Waffen zur Last, sodass auch dies im konkreten Fall derzeit gegen eine diversionelle Erledigung (noch dazu in ihrer mildestmöglichen Form) spricht.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden