Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , **, gegen die Antragsgegnerin A* , geboren am **, unbekannten Aufenthalts, zuletzt **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom
5.9.2025
, ** 7, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit einem am 22.8.2025 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ( SVS, Antragstellerin ) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A* ( Antragsgegnerin ). Diese schulde ihr laut einem in den Antrag integrierten Rückstandsausweis EUR 13.253,58 an Beiträgen bzw Beitragsbestandteilen für die Zeit von 1.8.2018 bis 30.6.2025 samt Nebengebühren und Verzugszinsen. Monatlich würden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 159,93 vorgeschrieben. Die Antragsgegnerin sei zahlungsunfähig. Ein Kostenvorschuss nach § 71a Abs 1 IO werde nicht erlegt. Im Antrag wurde die Antragsgegnerin als Personenbetreuerin bezeichnet und ihre Anschrift (ausschließlich) mit „**“ angeführt.
Erhebungen des Erstgerichts beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergaben, dass die Antragsgegnerin seit 1.8.2018 bis laufend als gewerblich selbständig erwerbstätig gemeldet ist.
Namensabfragen im Grundbuch und im Firmenbuch verliefen negativ.
Die Antragsgegnerin verfügt seit 1.9.2011 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Personenbetreuung, zuletzt mit dem Standort „**“.
Registerabfragen wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit, im Pfändungsregister und in der Liste der Vermögensverzeichnisse verliefen negativ.
Eine Namensabfrage im Exekutionsregister (eingeschränkt auf die Jahre ab 2022) ergab nur ein beim Bezirksgericht Linz gegen die Antragsgegnerin geführtes Exekutionsverfahren der B* aus dem Jahr 2022.
Das Erstgericht kündigte mit Beschluss vom 28.8.2025 (ON 3) eine Entscheidung über den Insolvenzantrag ohne Durchführung einer Verhandlung an und forderte die Antragsgegnerin bis 31.10.2025 zum Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 4.000,-, zur Übermittlung eines ausgefüllten Vermögensverzeichnisses sowie für den Fall der Bestreitung der Zahlungsunfähigkeit zur Vorlage von Belegen über die Vollzahlung oder wirksame Ratenvereinbarungen hinsichtlich des Finanzamts, der SVS und der Exekution führenden Gläubiger auf. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin an der Anschrift ** durch Hinterlegung zugestellt und nicht behoben.
Am 4.9.2025 übermittelte MMag. Dr. C* dem Erstgericht ein E-Mail mit folgendem Inhalt: „Frau A* sollte grundsätzlich schon seit Monaten nicht mehr an der Zustelladresse gemeldet sein. Frau A* war die 24h Pflege meiner Mutter D*, geb ** und verstorben am **. Frau A* wurde von der Organisation E*, in Kopie, vermittelt. E* hat hinsichtlich 24h Betreuung alle administrativen Wege erledigt. Die Dienstleistung für meine Mutter endete am 30.3.2025, gleichzeitig der letzte Tag der Ortsanwesenheit von Fr. A* an der betroffenen Adresse **.“
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Insolvenzantrag mangels internationaler Zuständigkeit und wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Nach der Aktenlage und den gerichtlichen Erhebungen betreibe die Antragsgegnerin in ** kein Unternehmen mehr und habe dort auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Vermögen der Antragsgegnerin im Inland sei nicht feststellbar. Die Antragsgegnerin habe ihre Tätigkeit in Österreich laut E-Mail des Sohns der letzten betreuten Person am 31.3.25 beendet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Eröffnung des Konkursverfahrens.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
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