Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Marchel in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. D*, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. E*, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einbringung einer Schadenersatzklage, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien vom 17.11.2025, GZ **-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Mit Beschluss vom 23.9.2025 bewilligte das Erstgericht der Antragstellerin die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren), lit c (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer), lit f (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der notwendigen Barauslagen, die von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter geltend gemacht worden sind) sowie Z 3 (vorläufige unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts) ZPO.
Die Beigebung des Rechtsanwalts wurde vom Erstgericht für die Einbringung einer Klage gegen die Stadt B* und/oder Dr. C*, Fachärztin für Psychiatrie/psychotherapeutische Medizin, samt dem weiteren Verfahren einschließlich eines allfälligen Vollstreckungsverfahrens wegen Schadenersatz aus Fehlbehandlungen aufgrund von Fehldiagnosen in den Jahren 2020 bis 2024 bewilligt (ON 4.1., 1).
Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer B* wurde Dr. D* zum Verfahrenshelfer bestellt (ON 5), der Rechtsanwalt Mag. E* mit seiner substitutionsweisen Vertretung beauftragte (ON 7).
Mit Schriftsatz vom 10.11.2025 , ON 13.1 , ersuchte die Antragstellerin das Erstgericht um „unmittelbare Abhilfe und konkrete Verfügung einer dieser drei Maßnahmen:
1. Verpflichtung des beigegebenen Anwalts zur unverzüglichen Einbringung der Klage und Fortsetzung des Verfahrens; oder
2. Enthebung des beigegebenen Anwalts und Bestellung eines neuen Verfahrenshilfeanwalts; oder
3. Ermächtigung meiner Person, die Klage eigenständig im Rahmen der Verfahrenshilfe einzubringen, um weiteren Schaden und Zeitverlust zu vermeiden.“
Die Antragstellerin führte aus, der Verfahrenshelfer habe seit mehreren Monaten keine aktiven Verfahrenshandlungen gesetzt und Handlungen verlangt, die im klaren Widerspruch zu einzelnen Bestimmungen des Ärztegesetzes stünden.
Weiters wurden mit Schriftsatz ON 13.2 die Anträge gestellt,
„1. die Sachlage zur anwaltlichen Vorgehensweise zu prüfen,
2. sicherzustellen, dass die Beweiserhebung gemäß den gesetzlichen Vorgaben durch das Gericht erfolgt, und
3. zu bestätigen, dass von meiner Person keine weiteren ärztlichen Gegenaussagen oder Privatgutachten verlangt werden dürfen.“
Mit Schriftsatz , überreicht am 12.11.2025 , ON 14.1, stellte die Antragstellerin nachstehende Anträge:
„1. Weisung an den derzeitigen Verfahrenshilfeanwalt, die Klage binnen 48 Stunden in der von der Klägerin eingebrachten Form weiterzuleiten und einzubringen.
2. Hilfsweise: Enthebung des derzeitigen Verfahrenshilfeanwalts wegen Pflichtverletzung und Neubestellung eines anderen Anwalts.
3. Feststellung, dass die von der Klägerin selbst eingebrachte Fassung der Klage samt Beweiskette als maßgeblich eingebracht gilt.
4. Schutzanordnung: Bis auf weiteres ausschließlich schriftliche Kommunikation; kein persönlicher Kontakt zur Vermeidung weiterer Belastung.
5. Eilbearbeitung wegen drohender Gesundheitsverschlechterung und zur Wahrung der Verfahrensgarantien gemäß Art. 6 EMRK.“
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus:
„1. Die Anträge der A* vom 10.11.2025 auf (ON 13.1)
(1.) Verpflichtung des beigegebenen Anwalts zur unverzüglichen Einbringung der Klage und Fortsetzung des Verfahrens; oder
(…)
(3.) Ermächtigung ihrer Person, die Klage eigenständig im Rahmen der Verfahrenshilfe einzubringen, um weiteren Schaden und Zeitverlust zu vermeiden;
und (ON 13.2)
(1.) die Sachlage zur anwaltlichen Vorgehensweise zu prüfen;
(2.) sicherzustellen, dass die Beweiserhebung gemäß den gesetzlichen Vorgaben durch das Gericht erfolgt, und
(3.) zu bestätigen, dass von ihrer Person keine weiteren ärztlichen Gegenaussagen oder Privatgutachten verlangt werden dürfen;
sowie vom 13.11.2025 auf (ON 14.1)
(1.) Weisung an den derzeitigen Verfahrenshilfeanwalt, die Klage binnen 48 Stunden in der von der Klägerin eingebrachten Form weiterzuleiten und einzubringen;
(…)
(3.) Feststellung, dass die von ihr selbst eingebrachte Fassung der Klage samt Beweiskette als maßgeblich eingebracht gilt;
(4.) Schutzanordnungen: Bis auf weiteres ausschließlich schriftliche Kommunikation; kein persönlicher Kontakt zur Vermeidung weiterer Belastung;
(5.) Eilbearbeitung wegen drohender Gesundheitsverschlechterung und zur Wahrung der Verfahrensgarantien gemäß Art. 6 EMRK werden abgewiesen .
2. Die Anträge
vom 10.11.2025 (ON 13.1) auf (2.) Enthebung des beigegebenen Anwalts und Bestellung eines neuen Verfahrenshilfeanwalts
und vom 13.11.2025 (ON 14.1) auf (2.) Enthebung des derzeitigen Verfahrenshilfeanwalts wegen Pflichtverletzung und Neubestellung eines anderen Anwalts werden zurückgewiesen .“
Begründend führte das Erstgericht zu Spruchpunkt 1. aus, das Verfahren diene der Entscheidung über den von der Antragstellerin eingebrachten Verfahrenshilfeantrag. Dem Gericht komme keine Kompetenz zu, in die folgende anwaltliche Tätigkeit einzugreifen.
Da die Auswahl und die allfällige Umbestellung der Person des Rechtsanwalts ausschließlich dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, der darüber im Verwaltungsweg mit Bescheid entscheide, obliege, seien die Anträge auf Umbestellung gemäß Spruchpunkt 2. zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit den Anträgen auf „Aufhebung des Beschlusses, Bestellung eines neuen geeigneten Verfahrenshilfeanwalts oder Bewilligung der Eigenvertretung gemäß § 29 ZPO und Zusprechung der Gebührenbefreiung nach § 63 ZPO“ .
Die Revisorin verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Die Rekurswerberin argumentiert, der beigegebene Rechtsanwalt sei ungeeignet; er habe mehrfach die Einbringung einer Klage verweigert. Eine weitere Zusammenarbeit mit ihm sei der Antragstellerin aufgrund der Traumafolgestörung unzumutbar.
Zu Unrecht habe das Erstgericht eine Eigenvertretung verneint und die Gebührenbefreiung abgelehnt. Die kumulierten Fehler führten zu einem faktischen Entzug des effektiven Rechtsschutzes und widersprächen daher Art 6 MRK.
1. Wie bereits eingangs dargestellt, bewilligte das Erstgericht der Antragstellerin die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, c und f sowie Z 3 ZPO. Die Antragstellerin wurde sohin ohnehin von den Gebühren für die Einbringung der Klage befreit.
2. Nach § 67 ZPO hat das Gericht, wenn es die Beigebung eines Rechtsanwaltes beschlossen hat, den Ausschuss der nach dem Sitz des Prozessgerichts zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestellt. Diese Regelung grenzt die Aufgaben von Gericht und Rechtsanwaltskammer bei der Bestellung von Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe eindeutig unter Bedachtnahme auf die Autonomie der Rechtsanwaltskammern ab. Dem Gericht obliegt nur der (grundsätzliche) Beschluss auf Beigabe eines Rechtsanwalts. Auswahl und Bestellung obliegen ausschließlich dem Ausschuss der nach dem Sitz des Prozessgerichts zuständigen Rechtsanwaltskammer (RS0127194; M. Bydlinksi in Fasching / Konecny 3 § 67 ZPO Rz 1).
Gegen diese Aufgabenverteilung, dass über die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer das Gericht, über die Person des Anwalts ein Ausschuss der Rechtsanwaltskammer entscheidet (vgl auch § 45 RAO), bestehen nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs keine verfassungsrechtlichen Bedenken (10 Ob 78/11k).
3. Die Antragstellerin gab in ihrem Verfahrenshilfeantrag an, die Höchstsumme an Schadenersatz zu begehren. Bei einem EUR 5.000 übersteigenden Streitwert müssen sich die Parteien jedoch gemäß § 27 Abs 1 ZPO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).
Die von der Antragstellerin angestrebte Eigenvertretung wäre sohin gar nicht möglich; überdies beantragte sie selbst die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts (ON 1.1, 2).
Da das Erstgericht die Anträge zu Recht ab- bzw zurückgewiesen hat, war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
4. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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