Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 21. November 2025, GZ **9, nach § 121b Abs 3 StVG nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 13 Jahren mit urteilsmäßigen Strafende am 5. Dezember 2030.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion seinem Antrag auf Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalten Suben, Innsbruck, Salzburg oder Hirtenberg nicht Folge.
Dagegen richtet sich eine mit 17. Dezember 2025 datierte und am selben Tag per e-Mail beim Bundesministerium für Justiz eingelangte Beschwerde des A*, die sich als verspätet erweist.
Gemäß § 120 Abs 2 StVG kann ein Strafgefangener wie der der Beschwerde angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist binnen 14 Tagen Beschwerde gegen den Bescheid erheben.
Der Bescheid wurde dem Strafgefangenen nachweislich am 24. November 2025 ausgefolgt (ON 11). Die 14-tägige Beschwerdefrist endete somit – unter Einbeziehung des 8. Dezembers als gesetzlichen Feiertag - mit Ablauf des 9. Dezember 2025.
Die mit 17. Dezember 2025 datierte Beschwerde, die am selben Tag per Mail beim Bundesministerium für Justiz eingebracht wurde, war daher als verspätet zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden