Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 16. Dezember 2025, GZ ** 11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** in Polen geborene, deutsche und polnische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems a.d. Donau eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 24. April 2025, AZ ** wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten mit errechnetem Strafende am 6. Jänner 2027.
Der Stichtag für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG ist der 6. Februar 2026, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 26. Mai 2026 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Gründen.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses angemeldete (ON 10), fristgerecht zu ON 12 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, mit der er die Frage aufwirft, ob eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Stichtag nur Strafgefangenen mit „weißer Weste“ gewährt werde und unter einem einen Antrag nach § 133a StVG stellt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Abgesehen vom Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen erfordert eine bedingte Entlassung nämlich zusätzlich die berechtigte Annahme, der Verurteilte werdeallenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die spezialpräventiven Bedenken hat das Erstgericht schlüssig aus dem massiv getrübten Vorleben des Strafgefangenen abgeleitet, der nicht nur in Österreich eine einschlägige Vorstrafe des Landesgerichts Linz vom 18. Februar 2015, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Abs 2, 15 StGB aufweist (ON 4), sondern auch in Deutschland 14 mal zur Aburteilung gelangte, wovon sieben Vorstrafen als einschlägig zu werten sind (vgl ECRIS Auskunft ON 8).
Selbst wenn man unter der gebotenen Berücksichtigung der Unschuldsvermutung das aktuell gegen den Strafgefangenen anhängige Verfahren AZ ** des Landesgerichts Krems a.d. Donau außer Acht lässt, ist dem Kalkül des Erstgerichts beizupflichten, dass einer bedingten Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Annahme künftigen Wohlverhaltens entgegensteht, vermochten doch zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen (vgl. Verurteilung Punkt 11. und Punkt 14 in der ECRIS-Auskunft) den Strafgefangenen in der Vergangenheit nicht zu einem rechtstreuen Wandel zu bewegen.
Über den in der Beschwerde enthaltenen Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG wird das nach § 16 Abs 2 Z 10 StVG zuständige Vollzugsgericht zu entscheiden haben.
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