Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 2025, GZ **-830, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die österreichische Staatsbürgerin A* wurde mit durch Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Jänner 2025, AZ 19 Bs 199/24i (ON 755) in der Straffrage korrigierten und an diesem Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. September 2023, GZ **-707a, wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Aufforderung zum Strafantritt wurde ihr am 2. Mai 2025 durch eigenhändige Übernahme zugestellt (Einsicht VJ).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Verurteilten vom 16. Mai 2025 auf Strafaufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 StVG nach Einholung von Gutachten aus dem Fachgebiet der Gynäkologie (ON 776) sowie der Psychiatrie (ON 803) ab.
Die gegen diesen Beschluss fristgerecht erhobene Beschwerde (ON 838) ist nicht im Recht.
Vollzugstauglichkeit liegt nach § 5 StVG vor, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug an einem Strafgefangenen - gegebenenfalls trotz Krankheit, Verletzung, körperlicher oder geistiger Schwächezustände - durchführbar ist, somit der Vollzug der Freiheitsstrafe durch Abschließung von der Außenwelt, Beschränkung der Lebensführung und erzieherische Beeinflussung den Verurteilten zu einem rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und ihn abhalten kann, schädlichen Neigungen nachzugehen sowie ihm den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzuzeigen vermag. Kernpunkt des § 20 Abs 2 StVG ist der Auftrag zur erzieherischen Beeinflussung der Strafgefangenen im Sinne der Vollzugszwecke. Dies hindert nicht, bei einzelnen Insassen oder Insassengruppen auch therapeutische Interventionen vorzunehmen,; der Kernauftrag des Strafvollzuges ist aber kein therapeutischer, sondern ein erzieherischer ( Drexler/Weger, StVG 5 § 20 Rz 12). Dem Wesen des Strafvollzugs kann somit nur dann nicht entsprochen werden, wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, dem im § 20 Abs 1 und 2 StVG umschriebenen Auftrag nachzukommen ( Drexler/Weger , aaO § 5 Rz 4). Ist die Durchführbarkeit eines dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Strafvollzugs wegen Krankheit, Verletzung, Invalidität oder sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands in der zuständigen Anstalt nicht gegeben, ist jedoch zunächst zu prüfen, ob sie nicht durch eine Strafvollzugsortsänderung, wie etwa die Anordnung der Zuständigkeit einer für die Behandlung von psychischen Erkrankungen Sonderkrankenanstalt oder in einer Justizanstalt, die über eine passende (Sonder-)Krankenabteilung oder behindertengerechte Haft- räume verfügt, hergestellt werden kann ( Drexler/Weger aaO § 5 Rz 5).
Der gynäkologische Sachverständige Univ.Prof. Dr. B* diagnostiziert A* einen Zustand nach mehreren laparoskopischen Eingriffen im Bauch wegen Endometriose und wegen einer im Oktober 2024 durchgeführten Laparotomie wegen Endometriose und Fettschürzen-OP bzw. Liposuktion im Abdominalbereich, Re-Operation wegen Narbendehiszenz mit mehreren postoperativen Infektionen sowie anamnestisch klimakterische Beschwerden bei zeitweisen Schmerzen im Abdomen. Der gynäkologische Testbefund zeige keine wesentliche Druckdolenz, sonographisch bestehe derzeit kein Hinweis auf eine rezente Endometriose. Nach dem Gutachten des gynäkologischen Sachverständigen ist der Strafvollzug der Verurteilten aus gynäkologischer Sicht zumutbar, wobei Heben und Tragen von Lasten über 5–6 kg nicht stattfinden sollte.
Nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Doz. Dr. C* finde sich bei A* eine typisch ängstliche depressive Angststörung, die eindeutig agoraphobe Züge habe, allerdings keinen sehr hohen Krankheitswert aufweise. Auch die bevorstehende Haft belaste, wodurch es zu dieser ausgeprägten Befindlichkeitsstörung gekommen sei. Diese sei aber nicht geeignet, im Fall der Inhaftierung zu einer vitalen Gefährdung zu führen und sei in einer einschlägigen Justizanstalt auch entsprechend behandelbar. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei bei A* Hafttauglichkeit gegeben, wobei empfohlen werde, sie in einer Justizanstalt unterzubringen, in der eine entsprechende fachpsychiatrische, zumindest konsiliarische Behandlung zur Verfügung stehe.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Sachverständige Univ. Doz. Dr. C* den mit dem Antrag vorgelegten Befund des Dr. D* vom 18. April 2025, in welchem bei der Beschwerdeführerin Panikattacken diagnostiziert werden, in seinem Befund und Gutachten ebenso berücksichtigt (GA S 4, 14) wie die von der Verurteilten ihm gegenüber geschilderten Panikattacken (GA S 4) und ist trotzdem zum Kalkül der Vollzugstauglichkeit gelangt. Das Gutachten ist daher weder dunkel noch unbestimmt, sondern im Gegenteil schlüssig, nachvollziehbar und mängelfrei.
Ausgehend von den angeführten Gutachten ist das Erstgericht daher völlig zurecht zum Vorliegen der Vollzugstauglichkeit der A* gelangt, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Das Erstgericht wird die Leiterin der Justizanstalt Wien-Josefstadt von den Empfehlungen der Sachverständigen zum Vollzug in Kenntnis zu setzen haben, damit diese notwendigenfalls auch entsprechende Voraussetzungen in dieser Richtung schaffen kann.
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