Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag. a Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Gesundheitskasse , Landesstelle **, **, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A* , geboren am **, **, und 2. B* , geboren am **, **, beide vertreten durch Dr. Rupert Schenz, MBA, Rechtsanwalt in Mödling, wegen EUR 29.247,70 sA, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 1.662,36) gegen die im Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31.10.2025, **-17, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem in der Hauptsache rechtskräftigen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur Zahlung von EUR 29.247,70 zuzüglich Zinsen sowie zu einem Verfahrenskostenersatz von EUR 9.131,02 (darin EUR 910,80 Barauslagen und EUR 1.375,04 USt). Die Kostenentscheidung gründete es auf § 41 Abs 1 ZPO, wobei es aufgrund der Einwendung der Beklagten die Kosten für den vorbereitenden Schriftsatz der Klägerin vom 18.2.2025 (ON 10) nicht zusprach.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der vorliegende Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass der Kostenzuspruch um EUR 1.662,36 erhöht werde.
Die Beklagten haben keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Klägerin begehrt die Honorierung ihres Schriftsatzes vom 18.2.2025 (ON 10) nach TP 3A RATG. Dieser sei noch vor der Tagsatzung unter Einhaltung der in § 257 Abs 3 ZPO vorgesehenen Frist eingebracht worden. Er sei auch erforderlich gewesen, weil der vorangegangene Schriftsatz der Beklagten ein neues, auch insbesondere unerwartetes, Vorbringen enthalten habe. Das Vorbringen der Beklagten im Einspruch vom 7.11.2024 (ON 3) sei zunächst sehr kurz gehalten gewesen. Erst im Schriftsatz vom 2.1.2025 (ON 6) sei vorgetragen worden, es seien Ratenvereinbarungen getroffen worden, die auch eingehalten worden seien. Daher hätte im Sommer 2023 noch kein Insolvenztatbestand (in Gestalt einer Überschuldung) vorgelegen. Darauf habe sie replizieren müssen, um dem Gericht eine entsprechende Vorbereitung auf die Tagsatzung unter Berücksichtigung aller Argumente zu ermöglichen, was den Schriftsatz zweckmäßig mache.
2. Diese Ausführungen überzeugen nicht.
2.1 Nach § 257 Abs 3 ZPO können die Parteien einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, die sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mitteilen.
Nach § 41 ZPO sind (nur) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten ersatzfähig. Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (vgl RS0036038). Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (vgl RS0035774 [T2]; M.Bydlinski in Fasching/Konceny ³ § 41 ZPO Rz 20).
Auch ein – wie hier – nach § 257 Abs 3 ZPO zulässiger vorbereitender Schriftsatz ist nur dann zu entlohnen, wenn er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, mithin wesentliches Vorbringen enthält, das nicht schon in früheren Schriftsätzen erstattet werden hätte können (RW0000531). Zudem kommt eine Honorierung von – wie hier - mehreren Schriftsätzen in der Regel nur dann in Betracht, wenn auf ein neues, insbesondere unerwartetes, Vorbringen des Gegners repliziert wird (vgl Kodek in Fasching/Konceny ³ § 257 ZPO Rz 23).
2.2 Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin von Anfang an behauptet hat, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien spätestens seit 31.12.2022 vorgelegen und die Beklagten hätten ihre Insolvenzantragspflicht gemäß § 69 IO verletzt. Dass sie schon vor dem gegenständlichen Verfahren einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu ** des HG Wien gestellt hat, der mit Beschluss vom 18.8.2023 abgewiesen wurde, weil keine Anhaltspunkte dafür erkannt worden waren, musste ihr zum Zeitpunkt der Mahnklage (10.10.2024) sowie zum Zeitpunkt des Schriftsatzes vom 6.12.2024 (ON 6) bewusst gewesen sein; ebenso die in Bezug auf die Beitragsaußenstände getroffenen Ratenvereinbarungen, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens gewesen sind. Daher kann ein darauf bezogenes Vorbringen der Beklagten - wie im Schriftsatz vom 2.1.2025 (ON 6) - weder neu noch unerwartet gewesen sein. Zudem hätte die Klägerin inhaltlich noch im Rahmen der mündlichen Streitverhandlung dazu vortragen können, ohne weitere Kosten zu verursachen.
Im Ergebnis ergibt sich daraus weder die Notwendigkeit noch die Zweckmäßigkeit des Schriftsatzes vom 18.2.2025 (ON 10). Dass das Erstgericht diesen nicht honoriert hat, ist somit nicht korrekturbedürftig.
Dem vorliegenden Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
3. Die Klägerin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
4. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden