Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Körber in der Strafsache gegen A* wegen § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Oktober 2025, GZ **-20, den
Beschluss
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der gemäß § 196a Abs 1 StPO festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung auf 1.000 Euro erhöht .
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung:
Am 9. Jänner 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das gegen A* wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu AZ ** geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.18). Der Beschuldigte stand im Verdacht, zu noch festzustellenden Zeitpunkten seinen unmündigen Sohn B* C* am Genital- und Analbereich gestreichelt zu haben. Darüber hinaus war er verdächtig, sexuelle Handlungen auch zum Nachteil seiner damals unmündigen Stieftochter D* C* verübt zu haben.
Am 2. September 2025 beantragte der Genannte unter Anschluss einer Aufstellung der Kosten seiner Verteidigung über 5.400,17 Euro (ON 19.3) die Leistung eines Beitrags in dieser Höhe (ON 19.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 20) bestimmte das Erstgericht den durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* gemäß § 196a Abs 1 StPO mit 500 Euro.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 21.2), die eine Erhöhung des Beitrags „auf einen angemessenen Beitrag zu den entstandenen Kosten der Verteidigung in Entsprechung des vorgelegten Kostenverzeichnisses“ fordert.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß (hier:) § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst – neben baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang. Vielmehr ist auf die Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen (vgl Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10).
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Laut dem Erlass des BMJ vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 96/2024, umfasst ein solches durchschnittliches, rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachendes Ermittlungsverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden.
Das Gesetz sieht nur einen Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht jedoch deren gesamten Ersatz vor, wobei die Höchstbeträge nicht dahin zu verstehen sind, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Höchstbetrag zu bemessen wäre. Bei ganz einfachen Verteidigungsfällen ist der Einstieg etwa bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags anzusetzen ( Lendl in Fuchs/Ratz , WK StPO § 393a Rz 10 ff).
Dem Ermittlungsverfahren gegen A* lag eine einfache Sach- und Rechtslage zugrunde. Bis zur Einstellung bestand der Akt (neben dem AB-Bogen) aus 14 Ordnungsnummern. Die notwendige und zweckmäßige Tätigkeit des Verteidigers umfasste eine Vollmachtsbekanntgabe vom 13. August 2024 (ON 8), eine fünfseitige Stellungnahme (ON 11.14), einen Antrag auf Akteneinsicht (samt weiterer Vollmachtsbekanntgabe) vom 27. November 2024 (ON 13.1) sowie die Teilnahme an der kontradiktorischen Zeugenvernehmung am 12. Dezember 2024 in der Dauer von 50 Minuten (ON 14).
Wenn man sich an den dargestellten Prämissen für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags sowie daran orientiert, dass der Einstieg etwa bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags anzusetzen ist, so erscheint im vorliegenden Fall angesichts des konkreten Verfahrensaufwands ein Zuspruch in Höhe von 1.000 Euro angemessen. Es war daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde der Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung auf 1.000 Euro zu erhöhen.
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