Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin A* , geboren am **, **, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Julian Feichtinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einbringung eines Aufforderungsschreibens an die Finanzprokuratur gemäß § 8 AHG wegen einer beabsichtigten Amtshaftungsklage gegen die Stadt B*, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24.11.2025, GZ ** 12, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte mit ihrer Eingabe vom 10.10.2025, die sie als „Amtshaftungsklage“ bezeichnete, die „Einleitung einer Amtshaftungsprüfung“ gegen die Stadt B*, **, wegen pflichtwidriger Unterlassung bei der Bearbeitung ihres Antrags vom 8. September 2025 auf Auszahlung der Mindestsicherung, sowie die „Übernahme der Kosten für die anwaltliche Unterstützung und Begutachtung“ (Antrag ON 1).
Diesen Antrag wertete das Erstgericht rechtlich zutreffend als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (samt Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts) zur Einbringung einer Amtshaftungsklage.
Mit Beschluss vom 3.11.2025 bewilligte das Erstgericht diesen Verfahrenshilfeantrag (nach aufgetragener Verbesserung) und gewährte der Antragstellerin die Verfahrenshilfe für die Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a, c, e und f sowie Z 3 ZPO, wobei die vorläufig unentgeltliche Beigebung des Rechtsanwalts zunächst nur für die Klärung der Rechtslage und Durchführung des Aufforderungsverfahrens gemäß § 8 AHG gelten soll; bei bestehenden Erfolgsaussichten soll die Beigebung auch für die Einbringung einer Amtshaftungsklage und das weitere Verfahren (einschließlich eines nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens) gelten (Beschluss ON 5). In der Folge wurde mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer in Wien Rechtsanwalt Mag. Julian Feichtinger zum Verfahrenshelfer im Umfang der Beigebung bestellt (ON 7). Mit Schriftsatz vom 11.11.2025 gab Rechtsanwalt Mag. Clemens Schmied bekannt, dass in der gegenständlichen Rechtssache der bestellte Verfahrenshelfer ihm Substitutionsvollmacht erteilt habe (ON 10).
Mit selbst verfasster Eingabe vom 21.11.2025 beantragte die Antragstellerin „gemäß § 29 ZPO die Eigenvertretung zu bewilligen und die bisherige Verteidigung durch den beigegebenen Verfahrenshilfeanwalt aufzuheben“ (ON 11). Sie erachte dies für erforderlich, da die bisherige anwaltliche Vertretung durch wiederholte Verzögerungen, unzureichende Bearbeitung und fehlende Sachverhaltsumsetzung ihre Aufgabe nicht erfüllen habe können und daher eine anwaltliche Vertretung tatsächlich nicht (mehr) geeignet oder erforderlich sei (ON 11).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen „Antrag auf Bewilligung der Eigenvertretung“ ab und begründete dies damit, dass in dem vor dem Gerichtshof abzuhandelnden Amtshaftungsverfahren absolute Anwaltspflicht herrsche. Von Parteien direkt eingebrachte Eingaben seien unbeachtlich. Zudem verwies es darauf, dass der Antragstellerin im hier gegenständlichen Verfahren bereits ein Rechtsanwalt im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben worden sei (ON 12).
Dagegen richtet sich der selbst verfasste Rekurs der Antragstellerin , der nicht berechtigt ist.
Voranzustellen ist, dass der Antragstellerin im gegenständlichen Verfahrenshilfeverfahren mit Beschluss vom 3.11.2025 (ON 5) bereits rechtskräftig die Verfahrenshilfe bewilligt worden ist. Mit genanntem Beschluss wurde ihr auch antragsgemäß ein Verfahrenshilfeanwalt beigegeben. Die Beschränkung, dass die Beigebung des Rechtsanwalts vorerst nur für die Klärung der Rechtslage und die Durchführung des Aufforderungsverfahrens nach § 8 AHG gilt, ist – wie in § 8 Abs 1 letzter Satz AHG vorgesehen - im genannten Beschluss ausdrücklich ausgesprochen worden.
Zur Entscheidung über Amtshaftungsklagen sind nach § 9 Abs 1 AHG die mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgerichte ausschließlich (dh unabhängig vom Streitwert) zuständig. Für das Amtshaftungsverfahren besteht daher nach § 27 Abs 1 ZPO absoluter Anwaltszwang.
Entgegen der offensichtlichen Rechtsansicht der Antragstellerin im Rekurs sieht § 29 ZPO keine Eigenvertretung vor, sondern nur in den Fällen einer relativen Anwaltspflicht die Möglichkeit der Vertretung durch einen Bevollmächtigten. Nur die in § 28 Abs 1 ZPO genannten Personen (Rechtsanwälte, Notare, zur Ausübung des Richteramts befähigte Personen und Beamte der Finanzprokuratur, die die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt haben) sind von der Anwaltspflicht gesetzlich ausgenommen.
Das von der Antragstellerin beabsichtigte Amtshaftungsverfahren unterliegt somit der absoluten Anwaltspflicht; die von ihr beabsichtigte Amtshaftungsklage bedarf somit zwingend der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Die Umstände, die die Antragstellerin in ihrem Rekurs zur „Unzumutbarkeit der anwaltlichen Vertretung“ vorbringt, sind rechtlich unbeachtlich. Für eine „Bewilligung der Eigenvertretung“ besteht keine gesetzliche Grundlage. Sohin hat das Erstgericht den darauf abzielenden Antrag zu Recht abgewiesen. Dem Rekurs kommt kein Erfolg zu.
Der Revisionsrekurs ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).
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