Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frigo in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Dezember 2025, GZ **-24, den
Beschluss:
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führte zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen B* - und drei andere (vormals) Beschuldigte - wegen des Vorwurfs nach § 218 Abs 1a StGB, welches mit Verfügung vom 5. September gemäß § 190 StPO eingestellt wurde (vgl ON 1.11).
Mit Antrag vom 13. Oktober 2025 begehrte B* unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses gemäß § 196a StPO die Zuerkennung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung (ON 20.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu tragenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit insgesamt 3.500 Euro und wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, diesen Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses auf das Konto des Verteidigers Ing. Mag. Niyazi Bahar zu überweisen (ON 24).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, welche eine Erhöhung des Beitrags auf 5.000 Euro zu den Kosten der Verteidigung begehrt (ON 26.2).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Wie das Erstgericht bereits zutreffend ausführt, hat der Bund gemäß § 196a Abs 1 StPO, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder (hier:) § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Kostenbeitrag hat die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und – außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO – auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers zu umfassen, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht überstiegen (§ 196a Abs 1 StPO).
Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108 Abs 1 StPO) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit), ein solches Verfahren liegt nach Aktenlage gegenständlich nicht vor, weswegen das Erstgericht richtigerweise von einem Höchstbetrag des Pauschalkostenbeitrages in Höhe von 6.000 Euro, nämlich von jedem der Grundstufe (Stufe 1), ausging.
Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die – wie der vorliegende - nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in die Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahrens zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags vor allem immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (vgl auch S 3 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII GP).
Für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ ist daher angezeigt, von durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Grundsätzlich umfasst ein solches „Standardverfahren“ im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden und verursacht damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) einen Aufwand für die Verteidigung von rund 3.000 Euro, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, der Erfolgszuschlag jedoch außer Betracht bleibt (vgl EBRV 2557 BlgNr XXVII GP 5).
Bei Verfahren, die – wie gegenständlich – in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, erscheint angesichts deren zu erwartender im Regelfall geringerer Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500,- Euro, angemessen (vgl auch S 5 der Erläuterungen zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
Zu diesen durchschnittlich anfallenden Kosten soll sohin nach § 196a StPO ein angemessener Beitrag geleistet werden. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang also zu berücksichtigen, was sich auch schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass es sich stets immer nur um einen (nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzender pauschaler) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung handelt und dadurch nicht die gesamten Kosten der Verteidigung ersetzen werden dürfen ( Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN). Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzten, sieht das Gesetz nämlich nicht vor. Auch die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung des Pauschalbeitrags grundsätzlich nicht von Belang ( Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 f).
Fallbezogen lag unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen (der Akt umfasst bis zur Verfahrenseinstellung lediglich 16 Ordnungsnummern, wovon einige Ordnungsnummern bloße Anträge auf Akteneinsicht sind) und unter Zugrundelegung der als durchschnittlich zu beurteilende Komplexität des Sachverhalts sowie der jeweils zu lösenden Tat- und Rechtsfragen als auch aufgrund des übersichtlichen Aktumfanges ein durchschnittlicher Aufwand für den einschreitenden Verteidiger vor. Lediglich – wie vom Erstgericht richtig angenommen - die zweckmäßige Teilnahme des Verteidigers an der kontradiktorischen Vernehmung in der Dauer von neun halben Stunden ist im Verfahrens als einzig überdurchschnittliche Leistung für ein „Standardverfahren“ zu werten.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im vorliegenden Fall der Verteidiger für alle vier Beschuldigten des gegenständlichen Verfahrens eingeschritten ist. Den (vormals) Beschuldigten wurden – wie der Verteidiger zutreffend hinweist - jeweils zwar nicht exakt die gleichen strafrechtlichen Vorwürfe angelastet, jedoch kam es hinsichtlich der Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie der Verteidigungshandlungen zu Überschneidungen und so konnten einige Verteidigerleistungen, wie beispielsweise (und vor allem) die Verrichtung der kontradiktorischen Einvernahme des einzigen Opfers, welches alle vier Beschuldigten belastete, so durch den einschreitenden Verteidiger gleichzeitig für alle vier Beschuldigte wahrgenommen werden. Zwar gebührt jedem Beschuldigten ein Verteidigungskostenbeitrag, wenn ein Verteidiger mehrere Angeklagte vertreten hat, durch die Wahl eines gemeinsamen Verteidigers kann sich jedoch der Verteidigungsaufwand pro Person (wesentlich) verringern ( Lendl, WK-StPO § 393a Rz 12).
Soweit der Beschwerdeführer eine davon abweichende Einschätzung weiterer entscheidungsrelevanter Parameter zur Darstellung bringt, überzeugt er damit nicht, vor allem im Hinblick auf den Umstand, dass der dem B* angelastete Vorwurf, wenn man diesen gesondert betrachtet und von den Ermittlungshandlungen gegen die weiteren (vormals) Beschuldigten trennen würde, aufgrund der Strafdrohung in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen würde und sohin – bei isolierter Betrachtung - ohnehin von einem gänzlich geringeren Durchschnittswert auszugehen wäre.
Im vorliegenden Fall und unter Gesamtabwägung der dargestellten Umstände, der Tatsache, dass die Ermittlungen einheitlich, gegen alle vier Beschuldigte wegen eines Opfers und zum Teil ähnlichen Vorwürfen geführt wurden, sowie unter Zugrundelegung des Akteninhalts, war angesichts der dargelegten Umstände der vom Erstgericht dem B* zugesprochene Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung in Höhe von 3.500 Euro angemessen, weswegen sich das vom Erstgericht geübte Ermessen als nicht korrekturbedürftig erweist.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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