Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. März 2025, GZ **-30, nach der am 15. Jänner 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Vertreters der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Mascha, der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. B*, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Georg Gradwohl durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein Einziehungserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I./) und „des“ (vgl aber RIS-Justiz RS0129796) Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 (richtig: und Abs 1a; vgl RIS-Justiz RS0133600 [T1]) StGB nach § 87 Abs 1 StGB – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von jeweils 500 Euro binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligten C* und D*, die mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden, verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er
I./ am 16. Juni 2024 in ** D* dadurch, dass er ihm mit seiner Faust mehrere Schläge gegen den Kopf und den Körper versetzte, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine geschlossene Fraktur des Jochbeins und des Oberkiefers sowie Prellungen des linken Brustkorbs, der linken Schulter und des linken Oberarms, absichtlich zugefügt;
II./ bis zum 17. Februar 2025 in ** und andernorts „unbefugt verbotene Waffen, nämlich zwei Stück Schlagringe und weiters Munition, nämlich zwei Schrotpatronen, besessen, obwohl gegen ihn ein aufrechtes Waffenverbot besteht“.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie neun einschlägige Vorstrafen erschwerend, mildernd demgegenüber die teilweise geständige Verantwortung „(zu untergeordnetem Delikt)“.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. November 2025, GZ 15 Os 104/25w-4, ist nunmehr über dessen Berufung wegen Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (ON 36.1) zu entscheiden.
Zur Straffrage:
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Zunächst sind die seitens des Erstgerichts angenommenen Strafzumessungsgründe einerseits zum Nachteil des Angeklagten dahin zu präzisieren, als die II./ des Schuldspruchs zugrunde liegenden verschiedenartigen strafbaren Handlungen (siehe dazu ON 43.3 Rz 1) den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB aggravieren, andererseits wirkt die Sicherstellung der Waffen und Munition aber zusätzlich mildernd (vgl zur Sicherstellung von tatverfangenem Suchtgift RIS-Justiz RS0088797).
Dem Berufungswerber gelingt es nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen.
Denn die in Bezug auf I./ des Schuldspruchs behauptete Tatbegehung unter Umständen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, lag ausgehend von den Konstatierungen nicht vor (vgl US 4: „Beim Öffnen der Wohnungstür stürmte der Angeklagte sogleich in die Wohnung und versetzte D* mit seiner Faust einen Schlag ins Gesicht.“).
Bei objektiver Abwägung der wie dargelegt sowohl zum Nach- als auch zum Vorteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB sowie unter gebotener Berücksichtigung auch generalpräventiver Erwägungen ( Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 32 Rz 7) erweist sich die bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe durch das Erstgericht mit unter einem Drittel der Strafobergrenze ausgemessene Sanktion durchaus als schuld- und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert, der Rechtsgutbeeinträchtigung und generalpräventiven Aspekten entsprechend und somit nicht korrekturbedürftig.
Zu den Adhäsionserkenntnissen:
Im Adhäsionserkenntnis muss neben der geschuldeten Leistung und der Person des Berechtigten auch der Schuldner bestimmt bezeichnet sein. Überdies muss das Erkenntnis – um einer Nachprüfung zugänglich zu sein – auch begründet werden (RIS-Justiz RS0101290).
Diesen Erfordernissen werden die Adhäsionserkenntnisse fallbezogen gerecht:
Denn das Erstgericht kam der angeführten Bezeichnungspflicht nach, traf die für die Privatbeteiligtenzusprüche erforderlichen Feststellungen zum objektiven Tathergang, den Verletzungsfolgen (insbesondere einer geschlossenen Fraktur des Jochbeins und des Oberkiefers) sowie zur subjektiven Tatseite (US 4 f) und begründete diese wie auch die zugesprochenen Beträge hinreichend (US 5 ff sowie US 10).
Davon ausgehend ist zunächst der (auf §§ 1295, 1325 ABGB basierende) Zuspruch von 500 Euro an (erkennbar, vgl dazu die Anschlusserklärung ON 29 S 32) Schmerzengeld an das Opfer nicht zu beanstanden. Denn ein solches ist mit einem Globalbetrag nach freier Überzeugung des Gerichts festzusetzen (§ 273 ZPO; RIS-Justiz RS0031415, RS0031191). Vor diesem Hintergrund ist – unabhängig von den konkreten Schmerzperioden - angesichts der Schwere der durch das Opfer erlittenen Verletzungen der ohnehin äußerst moderat ausgemessene und zugesprochene Betrag von 500 Euro jedenfalls nicht überhöht.
Weiters geht aber ein Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger nach bürgerlichem Recht nach dem Grundsatz der kongruenten und zeitlichen Deckung insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser an den Verletzten Leistungen zu erbringen hat, wobei es nicht darauf ankommt, nach welchen Vorschriften sich diese Leistungen bestimmen (RIS-Justiz RS0030708). Ausgehend von der Aufstellung der C* ON 9.2 S 2 – auf welche das Erstgericht ausdrücklich verwies (US 10) – erbrachte diese Leistungen an bzw für den Verletzten im Gegenwert von 4.688,44 Euro, weshalb der – ohnehin weit hinter diesem Betrag zurückbleibende – Privatbeteiligtenzuspruch an selbige von 500 Euro keiner Kritik begegnet. Weswegen es überdies Feststellungen zu den „deren Schadenersatzanspruch zugrundeliegenden Leistungen […] im Urteil“ bedurft haben sollte, erklärt die Berufung ebensowenig, wie weshalb das Erstgericht gehalten gewesen sein sollte, das (dem Angeklagten zum Vorteil gereichende) „zugesprochene MINUS (€ 500 anstelle von 4.688,44) zu erklären“.
Der Berufung war sohin insgesamt ein Erfolg zu versagen.
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