Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen § 125 StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Dezember 2025, GZ ** 6, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das gegen A* von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zu ** wegen § 125 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.3).
Mit Schreiben vom 26. November 2025 beantragte A* die Leistung eines Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO laut den von ihr beigelegten Kostenverzeichnis in Höhe von EUR 2.829,17 (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a Abs 1 StPO mit EUR 240, (ON 6).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A* (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität ausgezeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (§ 196a Abs 2 StPO).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die - wie der vorliegende - nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Kategorie fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie zB gefährlichen Drohungen bis hin zu nicht ausufernd komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind an Hand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) von rund 3.000,- Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (2557 BlgNR 27. GP 5).
In Anwendung der genannten Kriterien ist dem Erstgericht beizupflichten, das gegenständliches Verfahren den als Beispiel genannten „Standardfall“ unterschreitet, insbesondere ein geringer Aktenumfang und eine geringe tatsächliche und rechtliche Komplexität vorliegt und der Akt bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens lediglich vier Ordnungsnummern umfasste. Der Umfang der durchgeführten Beweisaufnahme bewegt sich ebenfalls im untersten Bereich, wurden doch nur drei Zeugen vernommen und erstreckte sich - neben der Vollmachtsbekanntgabe - die einzige aus dem Akt ergebende zweckmäßige Verteidigungshandlungen des Verteidigers auf die Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme im Umfang von fünf Seiten (ON 4.2).
Wenn die Beschwerdeführerin zur Höhe des Zuspruches auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 30 Bs 178/24g verweist, entfernt sie sich davon, dass der Zuspruch eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung stets einzelfallbezogen zu erfolgen hat (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 3: „anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens“), und ist solcherart einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Ausgehend von den oben dargestellten Bemessungskriterien handelt es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen um einen faktisch wie rechtlich sehr einfach zu beurteilenden Sachverhalt mit entsprechend geringem Verteidigungsaufwand, sodass sich der vom Erstgericht festgelegte (eben nur) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren als nicht erhöhungsbedürftig erweist.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
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