Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* undandere Angeklagte wegen § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des B* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. Juli 2025, GZ **-188.12, nach der am 15. Jänner 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Selim, ferner in Anwesenheit des Angeklagten B* und seines Verteidigers Dr. Thomas König, LL.M., durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten B* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Mitangeklagten A* und C* sowie Teilfreisprüche betreffend alle Angeklagten enthaltenden Urteil wurde der am ** in **/Bosnien geborene österreichische Staatsbürger B* des Vergehens der Bestechung von Bediensteten nach § 309 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 309 Abs 3 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben
I.) C* in den Jahren 2020 und 2021 in ** und anderen Orten als Bediensteter eines Unternehmens, nämlich als kaufmännischer Gruppenleiter der D* AG am Standort **, im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme von Rechtshandlungen Vorteile in Bezug auf einen jeweils EUR 3.000,00, jedoch nicht EUR 50.000,00 übersteigenden Wert des Vorteils, angenommen, und zwar
1.) für die wiederholte Freigabe einer Mehrzahl von Subunternehmerrechnungen zumindest der Unternehmen E* GmbH und F* GmbH ohne Rechnungsbeilagen und mit unrichtigen Rechnungstexten von A* eine Armbanduhr der Marke ** im Wert von zumindest EUR 3.800,00, Bargeld in Höhe von zumindest EUR 3.000,00, eine Kaffeemaschine der Marke ** im Wert von zumindest EUR 1.399,00, ein Mobiltelefon der Marke **, ein Mobiltelefon der Marke **, einen Laptop der Marke ** und alkoholische Getränke;
2.) für die wiederholte Freigabe einer Mehrzahl von Subunternehmerrechnungen zumindest der G* GmbH ohne Rechnungsbeilagen und mit unrichtigen Rechnungstexten von
B* die Erbringung handwerklicher Dienstleistungen durch Mitarbeiter der G* GmbH betreffend sein neu errichtetes Einfamilienhaus in **, in nicht mehr feststellbarem, jedenfalls EUR 3.000,00 übersteigendem Wert;
II. A* und B* einem Bediensteten eines Unternehmens, nämlich C* als kaufmännischem Gruppenleiter der D* AG am Standort **, im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme von Rechtshandlungen Vorteile in Bezug auf einen jeweils EUR 3.000,00, jedoch nicht EUR 50.000,00 übersteigenden Wert des Vorteils, gewährt, und zwar
1.) A* von August 2020 bis Mai 2021 in ** und anderen Orten für die unter I. 1.) beschriebenen Rechnungsfreigaben die dort beschriebenen Vorteile, indem er die Wertgegenstände an C* übergab;
2.) B* von April 2020 bis Juni 2021 in ** für die unter I. 2.) beschriebenen Rechnungsfreigaben die dort beschriebenen Vorteile, indem er Mitarbeiter der G* GmbH anwies, die Dienstleistungen zu erbringen bzw solche selbst durchführte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei B* den langen Tatzeitraum als erschwerend, demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd.
Nach Zurückweisung der rechtzeitig angemeldeten (ON 190; wirksam verbesserten [ON 192]), unausgeführt gebliebenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B* mit Beschluss des Erstgerichts vom 3. November 2025 (ON 197) ist nunmehr über dessen unausgeführt gebliebene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu entscheiden.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und zutreffend gewichtet.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB kommt dem Berufungswerber nicht zugute, weil das Ermittlungsverfahren gegen ihn am 2. Februar 2022 eingeleitet wurde (ON 1.1, 3) und er seit zumindest seiner Einvernahme am 10. Oktober 2022 (ON 67, 17 ff) darüber in Kenntnis ist (vgl RIS-Justiz RS0091571).
Ausgehend von einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erweist sich die ausgemessene, gemäß § 43 Abs 1 StGB gänzlich bedingt nachgesehene Sanktion im Ausmaß von einem Viertel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens jedenfalls dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat entsprechend und ist einer Reduktion nicht zugänglich. Angesichts spezialpräventiver Überlegungen sind die Voraussetzungen für die (ohnehin nicht begehrte) Verhängung einer Geldstrafe trotz des bislang ordentlichen Lebenswandels des Berufungswerbers nicht gegeben, weil eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nachhaltiger verhaltenssteuernd wirkt und die Verhängung einer bloßen Geldstrafe ihre Warnfunktion verfehlen würde.
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
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