Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wieser und Mag. Kulka im Konkurs über das Vermögen der A* Gesellschaft m.b.H., FN **, **, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP Co KG in Wien, Masseverwalterin Dr. B*, Rechtsanwältin in **, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21.11.2025, **–66, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Das Handelsgericht Wien eröffnete am 26.6.2025 den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte Dr. B* zur Masseverwalterin. Es handelt sich um ein Hauptinsolvenzverfahren nach der EuInsVO.
Der Masseverwalterin wurde ein aus fünf Mitgliedern bestehender Gläubigerausschuss beigeordnet (ON 5).
Gesellschafter der Schuldnerin sind C* mit einer zur Gänze eingezahlten Stammeinlage von EUR 383,60 sowie die D* – Aktiengesellschaft, FN **, mit einer zur Gänze eingezahlten Stammeinlage von EUR 23.856.303,39. Über das Vermögen dieser Mehrheitsgesellschafterin wurde zu ** des Erstgerichts am 12.5.2025 ein Konkursverfahren eröffnet.
Die Schuldnerin betreibt am Standort ** das E*, das 1870 eröffnet wurde und das erste der heute berühmten ** ist. Das Hotel bietet 205 luxuriöse Zimmer, davon 30 Suiten. Es ist ein Stadthotel der Fünf-Sterne- bzw Fünf-Sterne-Superior-Kategorie. Die Schuldnerin betreibt im Hotelgebäude drei Restaurants, davon eines der führenden japanischen Restaurants Österreichs.
Die Masseverwalterin schloss für die Insolvenzmasse einen Massekreditvertrag über gesamt EUR 3 Mio, davon EUR 2 Mio zur Finanzierung des Fortbetriebs und EUR 1 Mio für Sondermassekosten ab (ON 15.1, S 8f).
Das E* wird auf der Liegenschaft EZ ** KG ** mit den Adressen **, **, **, ** und ** betrieben. Diese Liegenschaft befindet sich zu ** Anteilen, mit denen Wohnungseigentum am Hotel untrennbar verbunden ist (B-LNr **), im Eigentum der Schuldnerin.
Aus dem Verkehrswertgutachten des Sachverständigen Mag. F*, MRICS, der das Gutachten im Auftrag der Masseverwalterin für die G* GmbH [im Folgenden: G* bzw G*-Gutachten] erstellte, ergab sich zum Bewertungsstichtag 17.7.2025 ein geldlastenfreier Verkehrswert dieser Liegenschaftsanteile von EUR 77.820.000 (ON 20.3, S 2 und S 52 f). Auf den Liegenschaftsanteilen sind ein Höchstbetragspfandrecht von EUR 43.200.000 und ein Höchstbetragspfandrecht in Höhe von EUR 3.600.000, jeweils zu Gunsten der H* AG eingetragen; deren Forderung haftete im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung mit EUR 43.500.000 aus (ON 15.1, S 10).
Das weiters in Auftrag gegebenen Schätzgutachten des Sachverständigen Ing. I* über die Verkehrswerte des beweglichen Anlagevermögens der Schuldnerin an deren Betriebsstandort wies per 9.7.2025 einen Verkehrswert dieser Vermögenswerte von gesamt EUR 1.440.320 netto aus; der Liquidationswert betrug damals EUR 599.180 netto (ON 15.6, S 6 u 12).
Der Sachverständige J* ermittelte weiters in seinem Gutachten über das Weinlager der Schuldnerin einen Nettowarenwert zum Stichtag August 2025 von EUR 91.058,76 (ON 22.3, S 6).
Ein von der Schuldnerin gestellter Sanierungsplanantrag samt Antrag auf Innehaltung der Verwertung (ON 36) wurde mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 9.10.2025 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen (ON 39).
Die Veröffentlichung der beabsichtigten Veräußerung der Liegenschaftsanteile sowie des Anlagevermögens in der Ediktsdatei erfolgte durch die Masseverwalterin zwischen 13.8.2025 und 31.10.2025 sowie seit 13.11.2025 (ON 65.5).
Zum Ablauf des Verwertungsprozesses berichtete die Masseverwalterin (ON 65.1), dass sie einen strukturierten internationalen Verwertungsprozess aufgesetzt und nach Durchführung eines „beauty contests“ einen international erfahrenen Makler beauftragt habe, wobei im Hinblick auf die rechtlichen und technischen Verflechtungen sowohl ein Verkauf der Assets der Schuldnerin gemeinsam mit jenen der D* AG („Kombinationsangebot“) als auch ein Verkauf der Assets nur der Schuldnerin angeboten wurde. In der Runde 1 (24.10.2025) wurden 20 Angebote, in der Runde 2 (30.10.2025) 8 überarbeitete Angebote und in der Runde 3 (10.11.2025) 3 überarbeitete Angebote gelegt. Das Höchstgebot stammte von der K* GmbH in Höhe von EUR 96 Mio netto, das von keinem anderen Interessenten, dessen Anbot annahmefähig gewesen wäre, überboten wurde. Das Angebot enthielt keine Bedingungen und war es insbesondere keine Voraussetzung, dass der Mietvertrag der Schuldnerin mit der D* AG über die Konferenzräume im 4. Stock und Büroräumlichkeiten übertragen wird. Die K* GmbH nahm auch keinen Abzug vom Kaufpreis für die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vor, die gemäß Bericht zum technischen Zustand des Bmstr DI L* erforderlich sind (ON 65.1, S 5f; 65.3).
Die von der Masseverwalterin gemäß § 120 IO verständigte Gläubigerin H* AG erteilte ihre ausdrückliche Zustimmung zur Veräußerung an die Angebotslegerin zu einem Kaufpreis von EUR 96 Mio netto (E-Mail vom 19.11.2025; ON 65.12). Desgleichen teilte die Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft mit, keinen Widerspruch gegen die beabsichtigte Veräußerung zu erheben (E-Mail vom 19.11.2025; ON 65.13).
Der Gläubigerausschuss genehmigte den Verkauf mit Beschluss vom 19.11.2025 einstimmig (ON 65.14).
Die Schuldnerin erhielt in der Gläubigerausschusssitzung am 19.11.2025 Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 118 IO, was sie durch Unterfertigung des Beschlusses des Gläubigerausschusses bestätigte (ON 65.14, S 2). Eine Äußerung wurde nicht abgegeben.
Am 20.11.2025 schloss die Masseverwalterin als verkaufende Partei mit der K* GmbH, FN **, **, als kaufende Partei zwei jeweils durch die insolvenzgerichtliche Genehmigung aufschiebend bedingte Kaufverträge
1) über **-stel Liegenschaftsanteile, B-LNR **, der Liegenschaft EZ ** KG **, mit welchen „Wohnungseigentum an Hotel“ untrennbar verbunden ist, zu einem Kaufpreis von EUR 92,500.000 (ON 65.3);
2) über folgende Vermögenswerte:
- die dem Unternehmen der Schuldnerin zugeordneten Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens gemäß Anlage ./1,
- die Markenrechte der Schuldnerin gemäß Anlage ./2 sowie sämtliche Namens- und Domainrechte sowie sonstigen IP-Rechte der Schuldnerin,
- Reisebuchungen mit einem Anreisedatum nach dem Übergabestichtag,
- die dem Unternehmen der Schuldnerin zugeordneten Kundendaten,
- die dem Unternehmen der Schuldnerin zugeordneten Lieferantendaten,
- das Weinlager der Schuldnerin gemäß Anlage ./3,
zu einem Kaufpreis von EUR 3.500.000 netto zuzüglich 20% USt von EUR 700.000, gesamt EUR 4.200.000 (ON 65.4).
Am 20.11.2025 wurde von der Erwerberin K* GmbH der Betrag von EUR 96.700.000 auf das im Kaufvertrag bestimmte Konto der Masseverwalterin einbezahlt. Weiters erlegte die Erwerberin EUR 4.255.000 für Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr (gemäß Punkt 4.2. des Liegenschaftskaufvertrags) am Anderkonto der Masseverwalterin (ON 65.11).
Am 21.11.2025 langte der Antrag auf konkursgerichtliche Genehmigung der beiden Kaufverträge beim Erstgericht ein. Der Kaufpreis für die Liegenschaftsanteile von EUR 92.000.000 liege deutlich über dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert von EUR 77.820.000. Verwiesen wurde auf das „Capability Statement“ der G* betreffend deren Expertise und angewandter Methodik (ON 65.7). Da die G* den Verkehrswert „vorbehaltlich der Gutachten von Sachverständigen für Hochbau, HKLS und Brandschutz sowie der Kostenfeststellung für notwendige Instandsetzungen/Reparaturen“ ermittelt habe - weshalb die Insolvenzverwalterin einen Bericht zum technischen Zustand eingeholt habe (welcher einen altersentsprechenden guten Zustand des Gebäudes und einen Instandhaltungsbedarf an den Oberflächen und Fenstern des M*, erforderliche Erneuerungen auf den heutigen Stand der Technik betreffend Dachabdichtungen, Isolier- und Brandschutzglasscheiben, haustechnische Anlagen, des Rohrnetzes für Wärme, Kälte, Sanitär ergeben habe) -, wären die Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vom ermittelten Schätzwert noch abzuziehen.
Die im Eigentum der Schuldnerin stehenden Fahrnisse seien mit einem Verkehrswert von EUR 1.440.320 bewertet worden; der Wein mit EUR 91.058,76; der Wert der Marken ergebe sich aus der Nachfrage auf dem Markt; hierzu und für die sonstigen Vermögenswerte sei daher kein Gutachten eingeholt worden.
Zu den weiters abgegebenen Angeboten verwies die Masseverwalterin darauf, dass ein Interessent zunächst im Rahmen eines Kombinationsangebots insgesamt EUR 140 Mio angeboten habe, wobei auf die Assets der D* AG EUR 55 Mio entfallen seien, was für jenes Unternehmen zu niedrig gewesen sei, weshalb das Kombinationsangebot nicht annehmbar gewesen sei. Das schließlich von jenem Interessenten übermittelte Angebot über EUR 97 Mio netto nur für die Assets der Schuldnerin sei nicht annahmefähig gewesen, insbesondere weil es unter der Bedingung der Übertragung des Mietvertrags mit der D* AG gestanden sei und diese Bedingung mangels Zusage des Masseverwalters der D* AG nicht erfüllbar gewesen sei. Ein Angebot eines weiteren Interessenten über EUR 90 Mio sei ebenso unter der oben genannten Bedingung gestanden und daher nicht annahmefähig gewesen. Von einem weiteren Interessenten, der ein Kombinationsangebot in Höhe von EUR 153,4 Mio vorgelegt habe, sei eine verbindliche Finanzierungszusage nicht vorgelegt worden.
Die Masseverwalterin führte weiters aus, dass sie die Schuldnerin seit der Insolvenzeröffnung auf die Möglichkeit eines Antrags gemäß § 123b IO hingewiesen habe. Es sei kein Antrag gestellt worden, ebenso wenig sei eine Fortführungskaution erlegt worden, weshalb ein Massekredit aufgenommen werden musste; der Sanierungsplanantrag sei wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen worden, weil er mangels gesicherter Finanzierung und rechtsverbindlicher Zusage von dritter Seite offenbar unerfüllbar gewesen sei. Ein weiteres Zuwarten mit dem Verkauf sei daher nicht möglich. Es seien, nachdem die Masseverwalterin unverzüglich Maßnahmen zur Behebung der gröbsten Mängel (insbesondere beim Brandschutz) eingeleitet und den Massekredit erwirkt habe, weiterhin umfangreiche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich, die aus dem operativen Fortbetrieb des Hotels nicht bezahlt werden könnten. Zudem werde es immer schwieriger, die Mitarbeiter im Unternehmen zu halten, wobei die meisten Interessenten am Erwerb nur bei aufrechtem Hotelbetrieb interessiert seien und nach einer Hotelschließung der zu erzielende Verkaufserlös wohl deutlich niedriger wäre. Der Fortbetrieb habe im November zu einem Verlust geführt, im Dezember werde laut Planung ein Überschuss erzielt werden, im Jänner 2026 sei die Buchungslage saisonbedingt schlecht und wieder ein Verlust zu erwarten. Ein weiteres Zuwarten mit der Verwertung sei nicht im Interesse der Gläubiger.
Mit dem angefochtenen Beschluss genehmigte das Erstgericht die beiden mit der K* GmbH geschlossenen Kaufverträge hinsichtlich der Liegenschaftsanteile zu einem Kaufpreis von EUR 92.500.000 und hinsichtlich der weiteren, oben aufgelisteten Vermögenswerte zu einem Kaufpreis von EUR 3.500.000 zuzüglich 20% USt, insgesamt EUR 4.200.000, gemäß § 117 Abs 1 Z 3 IO. Nach Darstellung des von der Masseverwalterin berichteten Ablaufs, der ermittelten Schätzwerte, des Verfahrensganges und der von der Masseverwalterin vorgenommenen Einschätzung betreffend die Unmöglichkeit eines weiteren Zuwartens, welches nicht im Interesse der Gläubiger sei, folgerte es, dass eine Verwertung der Liegenschaftsanteile und der anderen Vermögenswerte zu einem höheren Kaufpreis – trotz intensiver Bemühungen der Insolvenzverwalterin – nicht möglich gewesen sei. Auch sonstige Gründe, die gegen eine Genehmigung sprächen, lägen nicht vor.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Abänderungsantrag, den Antrag auf insolvenzgerichtliche Genehmigung der Kaufverträge mangels Zweckmäßigkeit abzuweisen.
Die Masseverwalterin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.1. Zur Rekursbeantwortung der Masseverwalterin ist vorweg festzuhalten, dass in Insolvenzsachen das Rechtsmittelverfahren – mit Ausnahme des Eröffnungsverfahrens sowie im Gesetz genannter Sonderfälle – einseitig ist (§ 260 Abs 4 IO; RS0116129 [T2]). Dennoch erstattete Rekursbeantwortungen sind jedoch nicht zurückzuweisen (RS0118686 [T11]). Im Übrigen ist die Rekursbeantwortung der Masseverwalterin auch als Stellungnahme zu werten und damit jedenfalls zulässig.
1.2. Die Rekurslegitimation der Schuldnerin gegen den vorliegenden Genehmigungsbeschluss ist unstrittig zu bejahen (vgl RS0081665).
1.3. Soweit die Schuldnerin beantragt, ihrem Rekurs gemäß § 252 IO iVm § 524 Abs 2 ZPO aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist zunächst auszuführen:
Rekurse haben im Insolvenzverfahren prinzipiell eine die Vollstreckbarkeit von Leistungsbeschlüssen aufschiebende Wirkung (vgl dazu näher Erler in KLS 2 zu § 260 IO Rz 35). Ungeachtet dessen ist hier maßgeblich, dass die in den Kaufverträgen enthaltene aufschiebende Bedingung auf die Rechtskraft der insolvenzgerichtlichen Genehmigung abstellt, die Verträge daher erst mit Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses wirksam werden. Eine – im Übrigen expressis verbis dem Gericht erster Instanz obliegende - Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung erübrigt sich daher. Letztlich ist der Antrag nun mit der Entscheidung über den Rekurs hinfällig geworden.
2.1. Grundsätzlich fällt die Verwertung der Insolvenzmasse in die Kompetenz des Insolvenzverwalters (§ 114 Abs 1 S 1 IO). In den in § 117 IO aufgezählten Fällen bedarf es für die Wirksamkeit der vom Insolvenzverwalter abgeschlossenen Rechtsgeschäfte im Außenverhältnis der Genehmigung des Insolvenzgerichts und, sofern ein solcher bestellt ist, auch des Gläubigerausschusses. Unabhängig vom Wert unterliegt jede freiwillige Veräußerung (oder Verpachtung) einer unbeweglichen Sache, insbesondere einer Liegenschaft, jedenfalls der insolvenzgerichtlichen Genehmigung gemäß § 117 Abs 1 Z 3 IO ( Jelinek in KLS² § 117 IO Rz 35).
Die gerichtliche Genehmigung erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters. Dem Antrag anzufügen ist der Beschluss des Gläubigerausschusses, die Stellungnahme des Schuldners oder ein Bericht über die Gründe ihres Unterbleibens (vgl Jelinek , aaO § 117 IO Rz 55). Das Insolvenzgericht entscheidet auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ( Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 , § 117 KO Rz 55 mwN; Jelinek , aaO § 117 IO Rz 57ff, mwN).
2.2. Bei der Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerungshandlungen des Insolvenzverwalters ist deren Gesetzmäßigkeit sowie deren Zweckmäßigkeit zu prüfen, namentlich, ob sie dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, aber auch des Schuldners Rechnung tragen (
2.3. Dass die Verfahrensbestimmungen eingehalten wurden und insoweit keine Gesetzwidrigkeit vorliegt, wird im Rekurs nicht in Frage gestellt. Bestritten wird vielmehr die Zweckmäßigkeit der Veräußerungen.
3.1. Konkret wird kritisiert, dass lediglich der Verkehrswert der Immobilie der Schuldnerin sowie der sonstigen Vermögenswerte, die für die Aufrechthaltung des Hotelbetriebs unerlässlich seien, nicht aber der Marktwert des Hotelbetriebs als „Going Concern“ festgestellt worden sei. Es wäre ein integriertes Gutachten, das den Hotelbetrieb mitberücksichtige, geboten gewesen.
Weiters sei der Verkaufsprozess voreilig abgeschlossen worden und stehe damit im Widerspruch zum Grundsatz der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Im G*-Gutachten seien die historische und architektonische Einzigartigkeit des E*, dessen herausragende Lage, die boomende Nachfrage nach Unterkünften in **, das hohe internationale Ansehen und die äußerst geringe Zahl vergleichbarer Immobilien am Markt nur unzureichend berücksichtigt worden; diese Faktoren hätten zu einer höheren Bewertung führen müssen. Auch gemäß einer Bewertung der international renommierten N* Gruppe vom September 2025 sowie auf Basis eines von O* erstellten Gutachtens sei das Verkaufspotenzial deutlich höher.
Die eingelangten Angebote seien allesamt signifikant unter dem realistischen Verkaufswert gelegen. Dies sei auch auf die aktuelle Wirtschafts- und Immobilienkrise zurückzuführen, weshalb ein Verkauf derzeit nachteilig sei, zumal Prognosen eine mittelfristige Verbesserung der Marktbedingungen, etwa mit Beginn des zweiten Quartals 2026, erwarten ließen. Ein umsichtiger und am Gläubigerinteresse orientierter Masseverwalter hätte erkannt, dass ein Abwarten geboten gewesen wäre. Eine Situation, in der eine derzeitige Veräußerung zur Abwendung unmittelbar drohender Vermögensnachteile zwingend geboten wäre, liege nicht vor.
Überdies hätte im Verkaufsprozess eine integrierte Bewertung der verflochtenen Vermögenswerte des E* und des (im Eigentum der D* AG stehende) P* erfolgen müssen, diesbezüglich seien erhebliche Synergiepotenziale ungenutzt geblieben. Dargestellt wurden zwei als vergleichbar bezeichnete Verkaufsvorgänge der jüngeren Vergangenheit.
Auch sei die – werterhöhende - künftige Flexibilität beim Management außer Acht gelassen worden, welche daraus resultiere, dass das E* derzeit nicht durch Bestand- und Management- oder Franchiseverträge an eine internationale Hotelbetreiberkette gebunden sei. Investoren würden sich dadurch erheblich größere Gestaltungsspielräume eröffnen, was die Attraktivität der Immobilie im Vergleich zu branchenüblich gebundenen Luxushotels signifikant steigere.
Schließlich verstoße das G*-Gutachten gegen elementare Marktstandards und Bewertungsgrundsätze. Die G* verfüge über keine ausreichende Expertise in der Hospitality-Branche; es wäre die Einbindung von Spezialisten der Hotelbewertung und die Anwendung internationaler Standards erforderlich gewesen. Nach der üblichen Fachpraxis würden bei großvolumigen Hoteltransaktionen zwei voneinander unabhängige Gutachten eingeholt. Methodisch hätte eine sachgerechte Bewertung zwingend einen einkommensbasierten „DFC-Ansatz unter Berücksichtigung normalisierter Kennzahlen (EBITDA, Auslastung, ADR, RevPAR, GOP-Marge, FF E-Reserve, CAPEX-Prognosen)“ erfordert.
Dem Rekurs waren angeschlossen:
- ein Bewertungsgutachten der Q* Ltd vom 17.10.2025, welches zu einem Marktwert von EUR 110.000.000 gelangte (ON 76.3 S 35);
- ein Investment Memorandum von O* vom April 2025;
- ein Presseartikel betreffend Kaufverhandlungen des R* vom 29.10.2025;
- ein Presseartikel vom 23.1.2025 sowie
- der Kaufvertrag vom 25.9.2025, jeweils betreffend den Verkaufsvorgang des S*.
3.2. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist eine der grundsätzlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters (§§ 114 Abs 1, 180 Abs 2 IO). Diese hat unter abgestufter Mitwirkung der dazu sonst noch berufenen Organe des Insolvenzverfahrens außerhalb des kridamäßigen Versteigerungsverfahrens nach rein marktorientierten geschäftlichen Grundsätzen möglichst rasch und frei von bürokratischen Hemmnissen zu erfolgen. Dieses Postulat verträgt sich mit der Einräumung einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle wirtschaftlicher Entscheidungen im Instanzenzug grundsätzlich nicht. Die Insolvenzordnung bestimmt auch den Zeitpunkt der Verwertung der Masse nicht. Es obliegt allein dem Insolvenzverwalter, diesen unter Beobachtung seiner in § 81 IO umschriebenen Pflichten unter Anwendung der durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotenen Sorgfalt (§ 1299 ABGB) festzusetzen. Er hat dabei die vom Gesetz vorgesehenen Förmlichkeiten zu beobachten, wobei jedoch die Insolvenzordnung immer wieder Ausnahmen zulässt, um eine möglichst flexible, den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasste Vorgangsweise zu ermöglichen (8 Ob 2294/96b).
Zweck der besonderen Genehmigungserfordernisse und der Veröffentlichungspflicht ist ein Schutz vor einer Verschleuderung von zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerten ( Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 , § 117 KO Rz 1 ff).
3.3. Fraglich ist (zumal die IO abgesehen von den verpflichtenden Verfahrensschritten des § 117 Abs 2 und 3 IO keine einschlägigen Handlungsgebote vorsieht), wann konkret eine Unzweckmäßigkeit anzunehmen ist, bzw welche Maßnahmen von den Insolvenzorganen zur Erzielung einer Zweckmäßigkeit zu treffen sind ( Nunner-Krautgasser , Zum nachträglichen Überbot im insolvenzrechtlichen Verwertungsverfahren, ZIK 2017/164 [128]).
Zweckmäßigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn das Angebot deutlich über dem Schätzwert oder zumindest nicht unter dem Schätzwert liegt und eine andere Verwertungsart nicht vorteilhafter gewesen wäre. Unzweckmäßig kann das Vorhaben sein, wenn der Preis nicht angemessen ist oder die Angemessenheit nicht beurteilt werden kann. Weitere Anhaltspunkte sind aus der Rechtsprechung zu Rekursen zu gewinnen, mit denen versucht wird, einem nachträglichen Überbot zum Durchbruch zu verhelfen ( Jelinek in KLS² § 117 IO Rz 58; Kodek , aaO § 117 KO Rz 54). Dies kann jedoch stets nur im Einzelfall beurteilt werden.
Ein Preis kann auch dann angemessen sein, wenn der gerichtliche Schätzwert deutlich höher liegt. Dieser kann nämlich für die Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises nicht allein maßgebend sein ( Mohr , IO 11 § 117 E 51). Wesentlich ist, dass die Beurteilung der Zweckmäßigkeit nicht zu einer bürokratischen Behinderung der Verwaltung führen darf ( Nunner-Krautgasser , aaO; 8 Ob 2294/96b).
3.4. Dem Konzept des Insolvenzverwalters muss von einem die Zweckmäßigkeit bestreitenden Rekurswerber ein überprüfbar besseres Konzept gegenübergestellt werden, wenn sich nicht schon aus dem Akteninhalt ergibt, dass die beabsichtigte Maßnahme nachteilig für die Masse ist. Es muss eine konkrete, die Erzielung eines höheren Erlöses versprechende Verkaufsgelegenheit angeführt werden ( Kodek , aaO § 117 KO Rz 65; Mohr , aaO § 117 E 46; vgl auch Nunner-Krautgasser , aaO; 8 Ob 2294/96b). Beispielsweise reicht die bloße Behauptung, es hätten sich bei Ankündigung des beabsichtigten Verkaufs in den Medien und Durchführung neuerlicher Schätzungen bessere Anbote ergeben, bei weitem nicht aus, Zweifel an der Zweckmäßigkeit einer vom Gläubigerausschuss mehrheitlich beschlossenen Maßnahme zu erwecken (vgl 8 Ob 2294/96b). Auch der Hinweis auf weitere Kaufinteressenten steht der Genehmigung nicht entgegen, wenn kein Finanzierungsnachweis dieser Bieter vorliegt ( Mohr , aaO § 117 E 55; OLG Wien 6 R 303/25k).
3.5. Für den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:
3.5.1. Ein überprüfbar besseres Konzept hat die Rekurswerberin ebenso wenig vorgelegt wie bessere Angebote. Dass Kaufinteressenten ausfindig gemacht worden seien, die einen höheren Kaufpreis zu zahlen bereit wären, wird auch gar nicht behauptet.
Auch die im Rekurs vorgelegten Privatgutachten von N* und O* – deren Vorlage aufgrund der Neuerungserlaubnis nach § 260 Abs 1 IO grundsätzlich zulässig ist – vermögen nicht zu bescheinigen, dass in concreto zur Leistung eines entsprechend höheren Kaufpreises bereite Kaufinteressen vorhanden sind.
Erwähnt sei überdies, dass im Gutachten von N* (ON 76.3) nicht belegt ist, inwiefern der technische Zustand und der daraus resultierende Instandsetzungs- und Instandhaltungsbedarf, wie er sich aus den technischen Bericht des Bmstr DI L* ergibt, ausreichend berücksichtigt wurde. Das – nur in englischer Sprache vorliegende – Investment Memorandum von O* (ON 76.4) basiert offenbar ausschließlich auf Angaben des Auftraggebers („client“, s S 2), der aber - soweit ersichtlich - in der Urkunde gar nicht offengelegt wird. Schon deshalb entspricht die eher einer Verkaufsunterlage gleichende Urkunde nicht den Vorgaben an eine objektive Wertermittlung.
3.5.2. Der Verweis auf angeblich vergleichbare Transaktionen bzw Verhandlungen (das R* soll demnach um EUR 300 Mio veräußert werden; der S* wurde um rund EUR 150 Mio veräußert) geht schon deshalb ins Leere, weil die tatsächliche Vergleichbarkeit der Objekte nicht beurteilt werden kann (die Masseverwalterin bestreitet in der Rekursbeantwortung eine Vergleichbarkeit aus prinzipiell nachvollziehbaren Gründen [etwa dass das R* eine bessere Objektqualität aufweise und zudem über hochwertige Einzelhandelsflächen von etwa 3.000 m³ im „T*“ verfüge]).
Konkrete Versäumnisse der Masseverwalterin im Rahmen der gegenständlichen Verwertungshandlungen oder aber eindeutige Hinweise auf eine mangelhafte Bewertung durch die R* werden dadurch im Rekurs nicht aufgezeigt.
3.5.3. Auch die Behauptung, eine integrierte Bewertung unter Einschluss des P*, das im Eigentum der ebenfalls im Konkurs befindliche Muttergesellschaft D* AG steht, hätte einen deutlich höheren Gesamterlös ermöglicht, bleibt unbelegt. Indem die Masseverwalterin darstellte, dass für Interessenten durchaus die Möglichkeit von Kombinationsangeboten bestand, jedoch keine annahmefähigen höheren Angebote gelegt wurden, besteht kein stichhaltiger Grund zur Annahme, dass bei der Beauftragung einer – von der Rekurswerberin nicht näher beschriebenen – „integrierten Bewertung“ tatsächlich höherpreisige Angebote gelegt worden wären.
3.5.4. Dass der das G*-Gutachten erstellende Sachverständige nicht über die erforderliche Expertise verfüge und das Gutachten methodische Unzulänglichkeiten aufweise, stellt ebenso eine durch nichts belegte Behauptung dar. Die G* hat vielmehr ein Capability Statement abgegeben (s ON 65.7), aus dem sich ergibt, dass die unabhängige Bewertungsabteilung innerhalb der G*-Gruppe über langjährige Erfahrung in der Immobilienbewertung nach nationalen und internationalen Bewertungsstandards in allen Immobilienbereichen verfüge. Im Bereich Hotelbewertungen seien demnach im laufenden Jahr 2025 Aufträge mit einem kumulierten Verkehrswert von rund EUR 350 Mio bearbeitet worden. Das im Gutachten verwendete Pachtwertmodell sei als anerkannte Sonderform des Ertragswertverfahrens beschrieben und stelle die korrekte Herangehensweise dar. Das Gutachten bewerte keinen Unternehmenswert. Beim Pachtwertmodell werde unterstellt, dass die Hotelimmobilie an einen unabhängigen Betreiber zu marktüblichen Konditionen verpachtet sei und diene die nachhaltig erzielbare Pacht als Grundlage der Ertragswertberechnung. Die Marktüblichkeit sei anhand der jüngsten sowie historischen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der Betreibergesellschaft sowie branchenüblicher Kennzahlen definiert worden.
Zweifel an der Sachkunde des beauftragten Sachverständigen vermag die Rekurswerberin nicht zu wecken.
3.5.5. Dass – auftragsgemäß – der Wert der Liegenschaftsanteile sowie der sonstigen Vermögenswerte ermittelt wurde und keine Unternehmensbewertung erfolgte, ist ebenso nicht zu beanstanden. Der Verkauf erfolgte im Wege eines Asset Deals, bei der der bestehende Hotelbetrieb von der Käuferin nicht übernommen wird. Die Feststellung des Marktwerts des Hotelbetriebs als Going Concern war daher entbehrlich. Dass die meisten Kaufinteressenten – nach dem Bericht der Masseverwalterin (ON 65.1, 7) – am Erwerb der Assets nur bei aufrechtem Hotelbetrieb interessiert seien und nach einer Hotelschließung der zu erzielende Verkaufserlös wohl deutlich niedriger wäre, steht dem nicht entgegen.
Der Sachverständige legte zudem ergänzend dar (s ON 78.2), dass für die Verkehrswertermittlung der Hotelimmobilie der laufende Hotelbetrieb insofern berücksichtigt worden sei, als die Umsatz- und Ertragsdaten aus Ausgangsbasis zur Ableitung eines fiktiven, marktüblichen und nachhaltig erzielbaren Pachtzinses herangezogen worden seien; damit sei der betriebliche Status als fortgeführte Nutzung nicht ausgeblendet, sondern in der für die Immobilienbewertung zulässigen Form – über den Pachtansatz – abgebildet worden.
Die „sonstigen Vermögenswerte“ wurden gemäß dem Schätzgutachten von Ing. I* ohnehin mit dem als „Fortführungswert“, auch „Going Concern Wert“, definierten Verkehrswert von EUR 1.440.320 zugrunde gelegt; der Liquidationswert würde demgegenüber nur EUR 599.180 betragen (ON 65.9, S 5f und 11f). Dass jene Werte, die keiner Schätzung unterzogen wurden (Marken, Reisebuchungen, Kunden- und Lieferantendaten), zu einer Unangemessenheit des Kaufvertrags führen würden, wird im Rekurs nicht behauptet.
3.5.6. Die begehrte Einholung eines zweiten Gutachtens über den Verkehrswert der Immobilie war nicht geboten. Eine Rechtsgrundlage hierfür findet sich in der Insolvenzordnung nicht; die damit verbundenen Kosten würden vielmehr die Masse belasten, ohne dass sich daraus ein konkreter Mehrwert ergäbe.
Inwiefern sich aus der ins Treffen geführten unternehmerischen Unabhängigkeit des E* eine Bedenklichkeit des G*-Gutachtens ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Eine konkrete Möglichkeit eines Mehrerlöses ist daraus nicht ableitbar.
3.5.7. Insgesamt schlagen daher die Versuche der Schuldnerin, das G*-Gutachten zu entkräften, fehl und wird die Angemessenheit der ermittelten Schätzwerte nicht wirksam in Frage gestellt. Wie ausgeführt steht die der Masseverwalterin auferlegte rasche und möglichst unbürokratische Verwertung nach marktorientierten geschäftlichen Grundsätzen einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle der getroffenen Verkaufsentscheidung entgegen.
Vielmehr ist, da der in den beiden Kaufverträgen erzielte Preis deutlich über den Schätzwerten liegt, die Zweckmäßigkeit dieser Veräußerungen grundsätzlich zu bejahen.
3.5.8. Soweit im Rekurs weiters auf die derzeit bestehende ungünstige Marktlage verwiesen wird, ist zu erwidern, dass die ins Treffen geführte günstige Prognose nicht zur Unzweckmäßigkeit der getätigten Veräußerungen führt. Der tatsächliche Eintritt einer Markterholung in naher Zukunft ist ebenso ungewiss wie die Bereitschaft am Markt, diesfalls eine deutlich höhere Kaufsumme zu leisten.
Zu berücksichtigen ist überdies die Darstellung der Masseverwalterin, dass der Fortbetrieb wegen personeller Probleme zunehmend schwieriger wird und im November 2025 zu einem Verlust geführt hat. Das im Rekurs unterstellte „positive operative Ergebnis bei stabiler Buchungslage und nachhaltig gesichertem Cashflow“ ist daher zweifelhaft; einen Nachweis hierfür lieferte die Schuldnerin nicht.
3.5.9. Letztlich legte die Masseverwalterin den Ablauf des Verwertungsprozesses detailliert, transparent und nachvollziehbar dar. Ihre Verkaufsbemühungen haben entgegen der Argumentation der Schuldnerin gezeigt, dass der vereinbarte Kaufpreis dem tatsächlichen aktuellen Verkehrswert der Liegenschaft entspricht.
3.6. Die Aufgabe der Masseverwalterin, die Insolvenzmasse zu verwerten, wobei eine flexible, den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasste Vorgehensweise stattfinden soll, lässt es im vorliegenden Fall somit geboten bzw jedenfalls zweckmäßig erscheinen, das konkret erstattete Kaufanbot, das deutlich über den ermittelten Schätzwerten liegt, anzunehmen.
Dass die Gläubigerinteressen dadurch nicht ausreichend gewahrt seien, ist nicht hervorgekommen.
3.7. Zusammengefasst stellte die Schuldnerin dem Konzept der Masseverwalterin kein überprüfbar besseres Konzept gegenüber. Das Rekursgericht hegt keine Bedenken an der Zweckmäßigkeit der gegenständlichen Verwertung und des vorliegenden Kaufvertrags. Dem Rekurs bleibt ein Erfolg somit versagt.
4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO.
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