Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Schmied sowie den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Reinhard Blaschon, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* , geb. **, **, vertreten durch tws rechtsanwälte og in St. Pölten, wegen EUR 18.971,39 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27.10.2025, **-5, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
B e g r ü n d u n g
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bezahlung von EUR 18.971,39 sA als vertraglich vereinbarte Schadensabrechnung aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Leasingsvertrag.
Am 4.9.2025 erließ das Erstgericht den Zahlungsbefehl. Dieser wurde dem Beklagten am 8.9.2025 durch persönliche Übergabe zugestellt.
Die dem Zahlungsbefehl angeschlossenen „Hinweise für die beklagte Partei“ lauten auszugsweise:
Einspruch Sie können den Zahlungsbefehl, der aufgrund der Anga- ben der klagenden Partei/en erlassen worden ist, nur durch Einspruch außer Kraft setzen. (…)
Form und Der Einspruch kann nur schriftlich eingebracht werden.
Anwalts- Er muss den Inhalt einer Klagebeantwortung haben.
pflicht Für die Einsprucherhebung und im nachfolgenden Verfah- ren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfor- derlich.
Am 6.10.2025 übermittelte der Beklagte eine Eingabe per ERV, in der er monierte, die Angaben in der Klage seien falsch.
Mit Beschluss vom 6.10.2025 stellte das Erstgericht diese Eingabe zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Einbringung durch einen Rechtsanwalt an den Beklagten zurück. Zur Begründung führte es aus, dass für die Klagebeantwortung Anwaltspflicht gelte. Klagebeantwortungen, die ohne die notwendige Vertretung durch einen Rechtsanwalt eingebracht würden, seien vorerst unter Setzung einer Nachfrist zur Verbesserung zurückzustellen. Schlage dieser Verbesserungsversuch fehl, sei die Klagebeantwortung gemäß § 37 Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 8.10.2025 durch persönliche Übergabe zugestellt.
Da der Beklagte dem Verbesserungsauftrag nicht Folge leistete, wies das Erstgericht mit Beschluss vom 27.10.2025 die als Einspruch gewertete Eingabe des Beklagten zurück.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten aus den Rekursgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist unzulässig .
1. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber nicht nur angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, sondern auch infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Ersatzfeststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny ³ § 467 ZPO Rz 40; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 15, je mwN).
1.2. Abgesehen davon, dass der Rekurs diese Voraussetzungen vermissen lässt, ergibt sich aus dem Zustellnachweis, der eine öffentliche Urkunde ist, die den Beweis erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist (RS0040471 [T8]), die Zustellung an den Beklagten durch eigenhändige Übernahme am 8.10.2025. Im Übrigen erschließt sich für den Rekurssenat nicht, weshalb die falsche Vorstellung des Beklagten vom vermeintlichen Zustellungszeitpunkt „ am Dienstag vor zwei Wochen “ zu einer falschen Feststellung des (richtigen) Zustelldatums führen soll.
2. Der Rekurswerber erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass ihn das Erstgericht nicht darauf hingewiesen habe, welche Folgen eine Zurückweisung der Klagebeantwortung hätte. Zudem gebe es im gegenständlichen Verfahren keine „Klagebeantwortung“, sondern sei der Gegenantrag des Beklagten der „Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl“. Dem Beklagten, einem juristischen Laien, sei der Unterschied zwischen Klagebeantwortung und Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl nicht bekannt, aber auch nicht die Gemeinsamkeit zwischen diesen beiden Anträgen.
2.1. Auch die Mängelrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt: Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]). Solche Verfahrensergebnisse, Feststellungen von Tatsachen oder Umstände, auf deren Grundlage eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Beklagten zu erfolgen gehabt hätte, sind dem Rekurs nicht zu entnehmen. Dass er dem Verbesserungsauftrag bei erfolgtem Hinweis rechtzeitig Folge geleistet hätte, behauptet er ebensowenig. Vielmehr brachte er in seinem gemeinsam mit dem Rekurs eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag vor, er habe die Frist aufgrund einer falschen Erinnerung an das Zustelldatum versäumt.
3. Ein nur aus unzulässigen Rechtsmittelgründen erhobenes Rechtsmittel oder eines mit nur unzulässigen Inhalten (etwa einen zwar zulässigen Rechtsmittelgrund, der aber nicht gesetzmäßig ausgeführt ist) ist einem gesetzlich unzulässigen Rechtsmittel gleich zu stellen (RS0041861; OLG Wien 16 R 9/25y; OLG Innsbruck 10 R 22/25y), weshalb der Rekurs mangels gesetzmäßiger Ausführung eines tauglichen Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen war.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1 und 50 ZPO. Auf Gründe, die das Rechtsmittel unzulässig machen, ist vom Gegner, so sie ihm erkennbar sind, hinzuweisen, sonst dient die Gegenschrift nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.465 mwN). Die Rekursgegnerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen. Ihre Rekursbeantwortung ist deshalb nicht zweckentsprechend, sodass ihr dafür kein Kostenersatz zusteht.
5. Die Judikatur lehnt eine generelle analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf Beschlüsse ab, mit denen das Rekursgericht den Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Diese Beschlüsse sind demnach nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501 [T18]; G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 528 ZPO Rz 3). Aus Anlass einer solchen Zurückweisung muss das Rekursgericht (gegebenenfalls) einen Bewertungsausspruch (RS0044501 [T15]) und (jedenfalls) einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses vornehmen (RS0044501 [T16, T17]).
6. Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil das Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO aufgeworfen hat.
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