Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Dezember 2025, GZ **-56, nichtöffentlich den
Beschlus s
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit bislang nicht in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. März 2025 (ON 38.3) wurde A* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 147 „Abs 1“ (richtig: Abs 2, der einen eigenständigen Strafsatz enthält [RIS-Justiz RS0094646]) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Zugleich wurde - soweit hier von Relevanz – beim Angeklagten gemäß § 20 Abs „1, 3 und 4 StGB“ ein Wertersatzverfall von 81.000 Euro ausgesprochen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2018 bis 24. Dezember 2024 in ** in zahlreichen Angriffen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, DI B* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zu Handlungen, nämlich der wiederholten Auszahlung von Darlehensbeträgen verleitet, die Nachgenannte in den nachgenannten, 5.000 Euro übersteigenden Beträgen am Vermögen schädigten, und zwar
I./ DI B* in einem Gesamtbetrag von zumindest 36.000 Euro;
II./ Mag. C* in einem Gesamtbetrag von zumindest 45.000 Euro, wobei die Geldbehebungen autorisiert und in weiterer Folge auch die Übergabe an A* von DI B* vorgenommen wurden.
Die vom Angeklagten gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Jänner 2026, 13 Os 107/25x-4 zurückgewiesen. Über dessen Berufung hat das Oberlandesgericht Wien, dem die Akten zur Entscheidung darüber erst zugeleitet werden, bislang nicht entschieden (vgl ON 59.3).
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 teilte die Justizanstalt Wien-Josefstadt mit, dass für den Angeklagten ein Eigengeldbetrag, welcher in Höhe von 4.975,98 Euro die Pfändungsfreigrenze gemäß § 291a Abs 1 EO übersteige, verwahrt werde, und ersuchte das Erstgericht um Bekanntgabe, ob darüber frei verfügt werden dürfe (ON 54).
Mit dem nunmehr angefochtenen „Beschluss“ vom 22. Dezember 2025 sprach das Erstgericht aus, dass der hinsichtlich A* die Pfändungsfreigrenze übersteigende verwahrte Eigengeldbetrag in Höhe von 4.975,98 Euro gemäß § 5 Abs 1 und Abs 2 GEG iVm § 1 Abs 1 Z 3 GEG zurückbehalten wird (ON 56).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 5. Jänner 2026 eingebrachte Beschwerde des Angeklagten (ON 57.1), die sich als unzulässig erweist.
Dem Retentionsrecht – hier zur Sicherung des bereits mit Urteil erster Instanz ausgesprochenen Wertersatzverfalls nach § 20 Abs 3 StGB (§ 1 Abs 1 Z 3 GEG) - unterliegen gemäß § 5 Abs 2 GEG auch Geldbeträge, die in die Verwahrung der Justizanstalten genommen werden.
Langen solche Gelder für einen Gefangenen in der Justizanstalt ein, auf die zur Hereinbringung der Haftkosten gegriffen werden darf, so hat der Anstaltsleiter gemäß § 241 Abs 3 Geo hievon das erkennende Gericht – wie gegenständlich mit Mitteilung vom 19. Dezember 2025 geschehen (ON 54) – zu benachrichtigen und diese Gegenstände bis zur Entscheidung des Gerichtes zurückzubehalten, sofern der Wert dieser Gegenstände insgesamt den unpfändbaren Freibetrag nach § 291a Abs 1 Z 1 EO um mindestens die Hälfte übersteigt. Die solcherart gemeldeten Eigengelder – womit Geldbeträge gemeint sind, die der (Untersuchungs- oder Straf-)Gefangene bei der Aufnahme in die Justizanstalt bei sich hat oder die später für ihn einlangen (§ 41 Abs 2 StVG; § 182 Abs 4 StPO) – sind von der Justizanstalt zu sperren, die sonstigen Verwahrnisse bis zur Entscheidung des Gerichtes zurückzubehalten.
Der mit der Strafsache befasste Richter hat daraufhin das Bestehen des (ex lege entstehenden [siehe hiezu Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren 15 § 5 GEG Anm 7]) Retentionsrechts zu prüfen und formlos anzuordnen, dass ohne Bewilligung des Gerichts über die Geldbeträge nicht frei verfügt werden darf.
Nachdem das Zurückbehaltungsrecht ex lege entsteht, es sohin zur Begründung eines solchen gerade keiner Beschlussfassung durch das Gericht bedarf, ist die angefochtene gerichtliche Entscheidung tatsächlich nur auf die Anordnung des Gerichtes gegenüber der Justizanstalt gerichtet, dass über den angeführten Eigengeldbetrag nicht frei verfügt werden darf. Als solche ist sie bloß prozessleitender Natur iSd § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO und daher nicht mit Beschwerde bekämpfbar (vgl zu all dem Nimmervoll, Das Zurückbehaltungsrecht nach § 5 GEG im Strafverfahren, RZ 2015, 128).
Der Umstand, dass das Erstgericht die prozessleitende Verfügung als „Beschluss“ bezeichnete, ändert an der Unzulässigkeit der Beschwerde nichts, zumal der Inhalt einer Entscheidung nicht durch ihre Form, sondern ihr Wesen bestimmt wird ( Ratz in WK StPO Vor §§ 280 bis 296a Rz 5, Tipold aaO § 85 Rz 10). Ist die Erhebung eines Rechtsmittels nach dem Gesetz unzulässig, wird die Zulässigkeit eines solchen auch nicht durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung bewirkt (vgl RIS-Justiz RS0096224 [T6]).
Somit war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (§§ 87 Abs 1, 89 Abs 2 StPO).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Bleibt abschließend anzumerken, dass das Erstgericht über den erst am 23. Dezember 2025 einjournalisierten Antrag des Beschwerdeführers (ON 55) auf freie Verfügung über sein Eigengeld (vgl auch das darauf gerichtete Beschwerdebegehren in ON 57.1, 4) bislang nicht absprach, kann in der hier angefochtenen Entscheidung aufgrund des am Vortag gelegenen Entscheidungszeitpunktes (22. Dezember 2025) doch schon denklogisch gar nicht darüber erkannt worden sein.
Gegen den solcherart noch zu fassenden Beschluss stünde dem Angeklagten im Falle der Antragsabweisung sodann das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden