Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. Dezember 2025, GZ ** 30, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt (§ 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).
Begründung:
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wurde nach seiner Festnahme am 23. Oktober 2025, 9.18 Uhr, (ON 4.8) und Einlieferung in die Justizanstalt Eisenstadt dem Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt folgend (ON 1.1) – mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 24. Oktober 2025 wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB, 15 StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b StPO verhängt (ON 7) und in weiterer Folge zunächst mit Beschluss vom 11. November 2025 aus demselben Haftgrund fortgesetzt (ON 19). Nach dem Einbringen einer Anklageschrift gegen A* vom 27. Oktober 2025 (ON 9) und Durchführung der Hauptverhandlung wurde dieser mit (infolge seiner Rechtsmittelanmeldung (vgl. ON 26.1) nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 3. Dezember 2025 des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (Faktum 1./ der Anklageschrift) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (Faktum 2./ der Anklageschrift) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Danach hat er hat in **
1.) B* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen und unter Verwendung gefälschter Beweismittel zu einer Handlung verleitet, die diesen in einem 5.000 Euro übersteigenden Schaden am Vermögen schädigte, und zwar am 27. März 2025 durch die Vorspiegelung, acht Fahrzeuge der Marke C* zu verkaufen, und unter Verwendung einer gefälschten Rechnung der rein fiktiven Firma „D*“ zur Überweisung von 30.000 Euro auf das vermeintliche Firmenkonto;
2.) am 25. Juni 2025 eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er gegenüber E* eine von ihm zuvor an die F* GmbH ausgestellte gefälschte Rechnung der G* GmbH über vier Fahrzeuge der Marke C* über einen Kaufpreis von 74.040 Euro vorwies, wobei er damit seine Berechtigung zum Verkauf der genannten Fahrzeuge zum Ausdruck bringen wollte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 30) lehnte das Erstgericht einen Enthaftungsantrag des Angeklagten vom 11. Dezember 2025 (ON 28.2) ab, setzte die Untersuchungshaft mit unbefristeter Wirksamkeit aus dem zuletzt angezogenen Haftgrund fort und wies den Antrag auf Vollzug der Untersuchungshaft in Form von Hausarrest gemäß § 173a Abs 1 StPO ab. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene und zu ON 31.2 ausgeführte Beschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Dringlichkeit des Tatverdachts ist nach Fällung des Urteils in erster Instanz nicht mehr zu überprüfen (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107 [T3 und T4]). Dieser Tatverdacht begründet das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB. Den dringenden Tatverdacht entkräftende, nach dem Urteil erster Instanz hervorgekommene Beweismittel bestehen nicht.
Davon ausgehend ist aber auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO anzunehmen. Danach ist zu befürchten, dass der Angeklagte ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut (fremdes Vermögen) gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
Fallkonkret wurde der Angeklagte zuletzt mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 5. November 2018, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach dem Inhalt dieses Schuldspruchs hat er zu nachstehenden Zeitpunkten in **, **, ** und ** gewerbsmäßig (§ 70 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der nachgenannten Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, diese durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen und Leistungen in einem EUR 50.000,-- übersteigenden Betrag von zumindest EUR 315.028,84 verleitet bzw zu verleiten versucht, und zwar
I./ der Übergabe bzw Überweisung von Geldbeträgen, wodurch die Geschädigten in den nachstehenden Beträgen am Vermögen geschädigt wurden, nämlich
A./ im Zeitraum von November 2017 bis 7. Dezember 2017 H* I*, J* I*, K*, L*, M* und N* jeweils zur Übergabe eines Betrages von EUR 8.183,14, sohin insgesamt EUR 49.098,84, indem er wahrheitswidrig vorgab, mit dem Geld Computerhardware aus China zum Zwecke des „Minens“ von Bitcoins erwerben zu wollen;
B./ zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt im Februar
C./ im Zeitraum Mai 2013 bis August 2017 nachstehende Personen durch Vortäuschung, reeller Geschäftspartner sowie willens und fähig zu sein, die übernommenen Geldbeträge zur Umsetzung realer von ihm in Aussicht gestellter Projekte einzusetzen und diese erfolgreich umsetzen zu können, in mehrfachen Angriffen zur Übergabe bzw Überweisung anher genannter Geldbeträge, und zwar
1./ O* hinsichtlich EUR 131.430,--,
2./ P* hinsichtlich EUR 22.000,-- und
3.) Q* hinsichtlich EUR 65.000,--;
II./ im Zeitraum Oktober bis November 2017 R* zur Suche eines weiteren Investors für das vorgebliche Projekt der Entwicklung energiesparender Mini-PCs mit Holzverkleidung, wobei mit diesem für dessen erfolgreiches Tätigwerden inhaltlich des Vertrages eine Provision von EUR 50.000,-- vereinbart wurde und er R* zu vertragskonformen Tätigkeiten in einem Betrag von zumindest EUR 5.500,-- verleitete;
III./ im Zeitraum Dezember 2017 bis Februar 2018 zur Vorbereitung der geplanten Kooperation im Zusammenhang mit dem Projekt Mini-PC, den S*, wobei dieser hiefür selbst Tätigkeiten entwickelte, Termine wahrnahm und weitere Tätigkeiten, insbesondere bei seinem Steuerberater, Rechtsanwalt und Notar, in Auftrag gab,
A./ im Betrag von EUR 10.000,-- am Vermögen geschädigt;
B./ versucht, im Betrag von EUR 25.000,-- zu schädigen.
Seiner geständigen Verantwortung zufolge wurde er nunmehr ungeachtet der am 6. Juni 2020 erfolgten bedingten Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe, nachdem er endgültig aus der Freiheitsstrafe entlassen worden war, neuerlich spezifisch einschlägig und im gleichen modus operandi wie anlässlich der vorherigen Verurteilung straffällig, und zwar mit einem Betrugsschaden von EUR 30.000, was dem Sechsfachen der Wertqualifikation des § 147 Abs 2 StGB entspricht (vgl. ON 30, 2). Damit stellte der Angeklagte eindrucksvoll unter Beweis, dass ihn bislang weder eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe noch eine bedingte Entlassung nachhaltig genug von spezifisch einschlägiger Delinquenz abzuhalten vermochten.
Genauso wenig vermag die in der Beschwerde ins Spiel gebrachte Familien und Arbeitssituation des Angeklagten die Tatbegehungsgefahr zu bannen, zumal positive private Umstände schon bisher nicht geeignet waren, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuschrecken. So lässt sich etwa einem Bericht seiner Bewährungshelferin vom 6. Juli 2022, AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien, entnehmen, dass er nach seiner letzten Haftentlassung bei seiner Schwester wohnen konnte und ein Nettoeinkommen in der Höhe von 2700 Euro exklusive Prämien ins Verdienen brachte, er sich somit relativ bald in einer stabilen finanziellen Situation befand. In der Folge bezog er mit einer neuen Lebenspartnerin eine eigene Wohnung in ** und wurde Vater. Evidenterweise war dieses gute private, soziale und berufliche Netzwerk, in das er eingebunden war, nicht geeignet, eine weitere finanzielle Krise (vgl. die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten in ON 4.4, 6f; ON 6, 2 und 5) und letztlich die nunmehr gegenständlichen strafrechtlichen Vorwürfe, zu denen sich der Angeklagte schuldig bekannte, hintanzuhalten, weshalb unerfindlich ist, inwiefern die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände (vgl. ON 28.2; ON 31.2) eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse, unter denen der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten begangen haben soll, darstellen sollen. Angesichts der Verurteilung zu 15 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe ist auch keine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft gegeben.
Unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen sind taugliche gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO nicht ersichtlich und kommt auch ein Vollzug der Untersuchungshaft in Form des Hausarrestes iSd § 173a StPO nicht in Betracht. Denn angesichts der bislang gezeigten kriminellen Energie des Angeklagten sind insbesondere weder Gelöbnisse noch Weisungen, allenfalls einer geregelten Arbeit nachzugehen, noch der begehrte Vollzug der Untersuchungshaft in Form des (elektronisch überwachten) Hausarrests geeignet, dem angenommenen Haftgrund wirksam zu begegnen. Insbesondere der Hausarrest erweist sich fallkonkret als nicht das adäquate Mittel zur Vollziehung der Untersuchungshaft, weil die Gefahr neuerlicher Tatbegehung so nicht gebannt werden kann, wäre es für den Angeklagten doch ein Leichtes, von zu Hause via Mobiltelefon oder über die heute zur Verfügung stehenden elektronischen Medien neuerlich einschlägig zu delinquieren.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und die Untersuchungshaft, die durch eine Frist seit Einbringung der Anklage nicht mehr begrenzt ist (§ 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO), aus dem im Spruch genannten Haftgrund fortzusetzen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
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