Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 24. September 2025, GZ **-15.4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht wurde A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt und hiefür nach § 28a Abs 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (ON 15.4).
Im Anschluss an die Entscheidungsverkündung und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden erklärte A* nach Beratung mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 15.3, 16).
Dessen ungeachtet meldete er mit Eingabe, datiert mit 28. September 2025, eingelangt am 29. September 2025, „Berufung“ (ON 16), die auch als Nichtigkeitsbeschwerde zu verstehen ist, an.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 3. Dezember 2025 wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 dritter Fall (iVm § 285b Abs 1) StPO zurück (ON 24).
§ 294 Abs 4 StPO räumt dem Berufungsgericht die Befugnis ein, eine von einer Person, die auf ihr Berufungsrecht verzichtet hat, ergriffene Berufung bereits nichtöffentlich als unzulässig zurückzuweisen.
Ein nach Urteilsverkündung und Rücksprache mit dem Verteidiger und ohne Anhaltspunkte für eine prozessuale Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751 [T5]; RS0099945).
Somit war die von A* erhobene Berufung zufolge dessen rechtswirksamen Rechtsmittelverzichts als unzulässig zurückzuweisen (§ 294 Abs 4 StPO).
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