Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Dezember 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Wien-Josefstadt den unbedingten Strafteil im Ausmaß von einem Jahr der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. November 2025, rechtskräftig seit 25. November 2025, AZ **, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz und Abs 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG, des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, der Vergehen des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Das errechnete Strafende fällt auf den 23. April 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 23. Oktober 2025, jene nach § § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 23. Dezember 2025 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 5).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper , WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen.
Wenngleich die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe nach erkennbarer Intention des Budgetbegleitgesetzes 2025 (BGBl I Nr 25/2025) der Regelfall sein soll, steht dieser jedoch beim Beschwerdeführer nach wie vor ein die Ausnahme dazu darstellendes evidentes Rückfallrisiko unüberwindbar entgegen.
Der Anlassverurteilung liegen zahlreiche Verbrechen und Vergehen wegen Suchtgiftdelinquanz, Vermögens-, Urkundendelikten und nach dem WaffG zugrunde (ON 4), wobei der Strafgefangene die Suchtgiftdelikte im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Bezug auf eine große Menge an Kokain (ON 4, 3) bzw professionell betriebene Indoor-Cannabisplantagen mit knapp 3.800 Cannabispflanzen (ON 4, 3 f) beging.
Vor diesem Hintergrund zeigt sich eine beträchtliche Negativeinstellung des Strafgefangenen gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft, was gegen die Annahme spricht, dass der Beschwerdeführer nunmehr durch eine bedingte Entlassung (auch) iVm Weisungen oder Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Dieser negativen Einschätzung vermag der Strafgefangene nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, insbesondere haben sich die spezialpräventiven Umstände dem Beschwerdevorbringen zuwider im Vergleich zur Beschlussfassung durch das Erstgericht nicht geändert. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer erstmals das Haftübel verspürt und seine Führung unbeanstandet ist, was aber im Hinblick auf §§ 25 ff StVG den Normalfall im Vollzug darstellt. Wenn er darauf verweist, dass er einer von 13 Angeklagten gewesen sei, von welchen bereits vier bedingt entlassen worden seien, ist er zunächst darauf zu verweisen, dass ein Vergleich mit den Mittätern bei der Prüfung der spezialpräventiv geprägten Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung als maßgebliches Entscheidungskriterium außer Betracht zu bleiben hat. Der Strafgefangene hat zudem nicht nur Suchtgiftdelikte durch Betrieb einer professionellen Cannabisplantage und das Vergehen der Entziehung von Energie zu verantworten, sondern er hat darüber hinaus auch 288,8 Gramm Kokain, beinhaltend 75,83 % Cocain, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, eine Schusswaffe der Marke ** und falsche besonders geschützte Urkunden, nämlich einen totalgefälschten slowenischen Führerschein und einen totalgefälschten slowenischen Reisepass mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Nachweis der Identität und der Lenkberechtigung gebraucht werden, besessen.
Sein weiteres Vorbringen, er verfüge über eine Wohnmöglichkeit und eine Einstellungszusage, ist schon deshalb nicht schlagkräftig, weil er auch bisher über ein Einkommen verfügte (ON 4, 13), jedoch die strafbaren Handlungen im Rahmen der kriminellen Vereinigung begangen hat, um seinen Lebensunterhalt durch den professionellen Handel mit Suchtgiften aufzubessern, wobei der Zusammenschluss auf längere Zeit geplant war und die Ziele hatte, arbeitsteilig in Österreich große Cannabisproduktionsstätten aufzubauen, diese über einen längeren Zeitraum zu betreiben und das erzeugte Suchtgift in weiterer Folge gewinnbringend in Verkehr zu setzen (ON 4, 14 f).
Da der Beschwerdeführer aus seiner geplanten Tätigkeit über ein Einkommen von monatlich 800,-- Euro (zuzüglich Spesen) verfügen soll (ON 7, 10), haben sich die Verhältnisse betreffend die Aussichten auf ein redliches Fortkommen nicht nachhaltig geändert.
Außerdem ergeben sich aus dem Akt keinerlei Anhaltspunkte, wonach der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess im Hinblick auf die der vollzugsgegenständlichen Verurteilung zugrunde liegenden zahlreichen strafbaren Handlungen ausreichend ist, um den Beschwerdeführer im Fall seiner bedingten Entlassung ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren wie der weitere Vollzug.
Im Hinblick auf das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch die Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen, ist eine persönlichkeitsverändernde Wirkung beim Beschwerdeführer nicht erkennbar und nur durch den weiteren Vollzug des unbedingten Strafteils zu erreichen, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
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