Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Dezember 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der (auch unter Aliasidentitäten auftretende) am ** geborene nordmazedonische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Wien-Simmering die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. August 2018 zu AZ ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, 15 StGB und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 12. November 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 12. Februar 2026 vorliegen, Zwei-Drittel-Stichtag ist der 12. Mai 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 6) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Der Anlassverurteilung liegt schwergewichtig der in Mittäterschaft begangene Verkauf von knapp 220 Gramm Kokain und der Besitz von rund 20 Kilogramm Marihuana und 26 Gramm Kokain zum Zwecke der Inverkehrsetzung im Frühjahr 2018 zugrunde.
Davor wurde er bereits 2014 wegen einschlägiger Delinquenz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Vollzug des unbedingten Teils nach § 39 SMG aufgeschoben und nach erfolgreicher Therapie nach § 40 SMG bedingt nachgesehen wurde.
Auch zu vollzugsgegenständlicher Verurteilung wurde ihm ursprünglich Aufschub nach § 39 SMG gewährt, aber aufgrund einer weiteren Verurteilung nach dem SMG widerrufen:
Und zwar jener des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2019 zu AZ **, mit welcher er wegen bereits im Februar 2019 begangener Verbrechen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Ein ihm auch dort nach § 39 SMG gewährter Aufschub wurde widerrufen, der Beschluss vom Oberlandesgericht Wien zu AZ 20 Bs 316/25d wegen einer behaupteten angeblich erfolgreich in Mazedonien absolvierten Therapie aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen. Der Bericht der öffentlichen Gesundheitseinrichtung der Republik Mazedonien vom 2. September 2025 bestätigt, dass A* von 16. Oktober 2019 bis 15. März 2021 dort eine Therapie absolvierte. Das in diesem Verfahren zuletzt eingeholte psychotherapeutische Gutachten von Mag. B* sieht die Voraussetzungen des § 40 SMG als erfüllt an, allerdings in Unkenntnis der Sachverständigen von folgender vorerst letzter Verurteilung:
A*, der sich nun (scheinbar legal) C* nennt, wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 2025 wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, weil er sich am 6. August 2025 im Rahmen einer Verkehrskontrolle, der er aufgrund seiner Fahrweise unterzogen wurde, mit totalgefälschten auf D* lautenden slowakischen Urkunden (Personalausweis, Führerschein) auswies. Die Beamten des Streifendienstes hielten in einem Amtsvermerk fest, dass A* angab, zuletzt am 1. August 2025 drei Gramm Kokain konsumiert zu haben. Bei seiner Vernehmung sagte er aus, ihm sei der Führerschein vor einem Jahr an der Grenze in ** auf der slowakischen Seite wegen Drogen abgenommen worden, deshalb habe er sich in der Slowakei einen gefälschten Führerschein und Personalausweis geholt.
Ein in vollzugsgegenständlichem Verfahren nach § 31a StGB gestellter Antrag wurde vom Erstgericht abgewiesen, dieser Beschluss vom Oberlandesgericht Wien zu AZ 23 Bs 314/25g allerdings wegen eines Begründungsmangels aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen, dies allerdings unter besonderem Hinweis auf die Ergebnisse des Verfahrens aus 2025.
Unter Berücksichtigung dieser ausführlich dargestellten Vita und jeweiligen Verfahrensgänge ergibt sich, dass der Verurteilte zwar nun erstmals (-nachdem er früher in Untersuchungshaft bzw bis zur Entlassung nach § 39 SMG jeweils wenige Monate in Haft war-) länger das Haftübel verspürt, aber tatsächlich auch nach der angeblich erfolgreichen Therapie nach eigenen Angaben zumindest derart bereits im Jahr 2024 mit Drogen zu tun hatte, dass ihm deswegen der Führerschein abgenommen wurde, und er auch noch im August 2025 eine erhebliche Menge Kokain konsumierte. Auch das Wissen um drei wegen Verbrechen nach dem SMG erfolgte Verurteilungen zu in Summe fünf Jahren Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht bzw um Aufschübe zur Absolvierung von Therapien, die er in Österreich abgebrochen hatte, veranlassten ihn nicht etwa dazu, sich mit dem Gericht in Verbindung zu setzen, sondern wollte er sich unter falschen und geänderten Identitäten trotz oder wegen drohender auch fremdenpolizeilicher Maßnahmen in Österreich aufhalten.
Nicht zu kritisieren kam das Erstgericht daher zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag, weil die geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen, und sich eine bedingte Entlassung somit als weit weniger geeignet erweist, diesen von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe. Gerade der dargestellte Umgang des A* mit ihm gewährten Resozialisierungschancen in der Vergangenheit lassen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB auch als nicht geeignet erscheinen, diesen massiven spezialpräventiven Bedenken zu begegnen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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