Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen Nichteinrechnung im Hausarrest verbrachter Zeit in die Strafzeit über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. November 2025, GZ ** 3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien Simmering eine wegen § 84 Abs 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren mit urteilsmäßigem Strafende 17. November 2026.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 2. September 2025 wurde über Genannten, der am 19. August 2025 um 20.00 Uhr von einem ihm zum Zweck der Absolvierung einer Therapie gewährten Ausgang nicht in die Anstalt zurückgekehrt war, am 24. August 2025 um 20.25 Uhr verhaftet und am darauffolgenden Tag um 00.35 Uhr in die Justizanstalt überstellt worden war, wegen der Ordnungswidrigkeit der Flucht nach § 107 Abs 1 Z 1 StVG iVm § 21 Abs 1 StVG gemäß §§ 109 Z 5, 114 StVG die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrests mit Entzug der Arbeit in der Dauer von vier Wochen verhängt (ON 2.5).
A* räumte anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung ein, während des Ausgangs Kokain konsumiert zu haben und bei einer Freundin untergekommen zu sein. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er am 20. August 2025 wieder seiner Arbeit als Hausarbeiter nachkommen hätte müssen (ON 2.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht über Antrag der Justizanstalt Wien Simmering (ON 2.1) gemäß § 16 Abs 2 Z 6 StVG iVm § 115 StVG die Nichteinrechnung der gesamten von 3. September 2025 bis 1. Oktober 2025 im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit an.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die (im Zweifel; ON 7) rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4), die nicht berechtigt ist.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Erstgericht dem Strafgefangenen entgegen § 17 Abs 1 Z 1 StVG vor der Beschlussfassung keine Gelegenheit eingeräumt hatte, sich zum Antrag des Anstaltsleiters zu äußern. Da der Strafgefangene Beschwerde erhob und es ihm dabei freistand, in dem Rechtsmittel sämtliche für ihn sprechende Argumente vorzubringen, blieb dieser Rechtsfehler vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis ohne Auswirkungen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war mit Blick auf den hinreichend geklärten Sachverhalt nicht geboten ( Pieber in WK² StVG § 115 Rz 14)
Gemäß § 115 StVG ist für den Fall, dass sich ein Strafgefangener durch eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen hat, diesem die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen. Bei seiner Entscheidung hat das über Antrag des Anstaltsleiters angerufene Vollzugsgericht zu prüfen, ob der Strafgefangene vorsätzlich gehandelt hat, wobei die subjektive Komponente (wie hier) bei der Flucht eines zur Arbeit eingeteilten Strafgefangenen jedenfalls vorliegt, mag dieser Erfolg auch nicht Beweggrund der Tat gewesen sein. Unter Abwägung der vorliegenden Strafzumessungsgesichtspunkte ist sodann zu entscheiden, ob die im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen ist. Ausschlaggebend sind die Schuld des Strafgefangenen und die Folgen der begangenen Ordnungswidrigkeit ( Pieber aaO Rz 8 f).
Wie das Erstgericht bereits zutreffend darlegte, war angesichts der – abgesehen von der geständigen Verantwortung – dem A* überwiegend zum Nachteil gereichenden Strafzumessungsparameter (Nutzung eines Ausgangs zum Konsum von Kokain, mehrtägige Abgängigkeit, Beendigung dieses Zustands durch Festnahme, negative Vorbildwirkung des gröblichen Missbrauchs von Vollzugslockerungen für weitere Insassen) von der Einrechnung der im strengen Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit gänzlich abzusehen.
Daran vermag weder die vom Beschwerdeführer bekundete Einsicht in sein Fehlverhalten noch sein Hinweis auf die (sonstige) gute Führung und die als einschneidend empfundene Anhaltung im Hausarrest etwas zu ändern.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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