Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB; § 278 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 9. Dezember 2025, GZ ** 122.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 25. August 2023, rechtskräftig seit 29. August 2023, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt (ON 48.3).
Am 9. Oktober 2023 wurde gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Strafaufschub für die Dauer von zwei Jahren zur Durchführung einer stationären Therapie im Ausmaß von sechs Monaten sowie einer daran anschließenden ambulanten Behandlung mit regelmäßigen Therapiesitzungen samt begleitenden Harnkontrollen gewährt (ON 60).
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte der Einzelrichter fest, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht nach § 40 Abs 1 SMG nicht vorliegen und sprach aus, dass der Rest der verhängten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten zu vollziehen sei (ON 122.1).
Dagegen richtet sich die per E-Mail eingebrachte Beschwerde des Verurteilten (ON 124).
Die Einbringung von Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen und aller sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht kann schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr erfolgen. E-Mail ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 6; siehe auch Murschetz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 84 Rz 13; Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 88 Rz 9; Rohregger in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, Li-K § 84 Rz 7; RIS-Justiz RS0127859).
Die Beschwerde gegen den Beschluss war daher unzulässig.
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