Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 11. November 2025, GZ ** 7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt St. Pölten eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht zu AZ ** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 3½ Jahren mit errechnetem Strafende am 2. April 2027. Die Hälfte der Freiheitsstrafe hatte der Strafgefangene mit 3. Juli 2025 verbüßt, der Stichtag für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 3. Februar 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Landesgericht St. Pölten als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ohne Festsetzung eines Entlassungsstichtages sowie ohne die zwingend vorzunehmende gleichzeitige Bestimmung einer nach § 48 Abs 1 StGB zu bemessenen Probezeit ( Michel Kwapinski/Oshidari StGB 14 § 46 Rz 7).
Begründend führte das Erstgericht aus, dass aus der ECRIS Auskunft zwar eine spezifisch einschlägige Vorstrafe hervorgehe, die Verurteilung wegen Bedrohung in Deutschland jedoch lediglich mit einer Geldstrafe geahndet worden sei, weshalb angesichts des Vollzuges der nunmehrigen Anlassverurteilung im Ausmaß von zwei Jahren und vier Monaten nach Erreichen des Zwei Drittel Stichtages ungeachtet zweier rezenter Ordnungswidrigkeiten anzunehmen sei, dass durch den bisherigen Strafvollzug ausreichend spezialpräventive Wirkung erzielt wurde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 8), die berechtigt das Unterbleiben der Festsetzung einer Probezeit kritisiert und darüber hinaus moniert, dass der einschlägige Rückfall im Zusammenhalt mit dem getrübten Vollzugsverhalten (ON 2.3 S 3) gegen die Annahme spreche, der Strafgefangene werde durch eine bedingte Entlassung von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Dem Erstgericht ist zwar beizupflichten, dass die aus der ECRIS Auskunft hervorgehende Verurteilung wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen á EUR 20, für eine geringe Intensität der Rechtsgutsbeeinträchtigung spricht, dem Einwand der Staatsanwaltschaft kommt jedoch insoweit Berechtigung zu, als dem zuletzt getrübten Vollzugsverhalten zu wenig Gewicht beigemessen wurde, um die Aspekte der Spezialprävention substantiiert beurteilen zu können. So geht aus dem IVV Auszug hervor, dass der Strafgefangene mit Ordnungsstrafverfügung vom 25. August 2025 wegen Belagsverweigerung gemäß § 107 Abs 1 Z 10 iVm § 26 Abs 1 StVG mit einem Verweis sanktioniert wurde und mit Ordnungsstrafverfügung vom 14. Juli 2025 wegen Verweigerung eines Harntests gemäß § 107 Abs 1 Z 10 iVm § 26 Abs 1 StVG mit einer Geldbuße in Höhe von EUR 40, belegt wurde.
Abgesehen davon, dass das Erstgericht die Prüfung geeigneter Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB unterlassen hat, werden die Ordnungsstraferkenntnisse beizuschaffen sein, um nähere Erkenntnisse über den zugrundeliegenden Sachverhalt treffen zu können.
Auf Grundlage der solcherart verbreiterten Sachverhaltsbasis wird neuerlich eine Entscheidung über die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft unter Prüfung geeigneter Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB zu treffen sein, wobei im Falle der Bewilligung einer bedingten Entlassung auf die zwingend gebotene Festsetzung einer Probezeit gemäß § 48 Abs 1 StGB Bedacht zu nehmen sein wird.
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