Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über Schuld und Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 5. August 2025, GZ **-9.4, durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen Schuld wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe wird der Angeklagte auf die Kassation verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* dreier Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 3. Mai 2025 in ** B*, C* und D* durch die Ankündigung, wenn er ins Gefängnis gehe, werde er noch alle mitnehmen, gefährlich mit der Zufügung zumindest von Körperverletzungen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und das Zusammentreffen von drei Vergehen als erschwerend, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit umfassendem Anfechtungsziel rechtzeitig angemeldete (ON 11.2) und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 13.2).
Entgegen der Einschätzung der Oberstaatsanwaltschaft Wien in deren Stellungnahme vom 19. November 2025 ist bereits die Berufung wegen Schuld berechtigt. Festzuhalten ist zunächst, dass das Rechtsmittelgericht aufgrund einer Schuldberufung nicht an die in der Berufungsschrift vorgetragenen Argumente gebunden ist. Es hat vielmehr alle für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechenden Aspekte auch ohne entsprechendes Vorbringen aus eigenem zu berücksichtigen, es sei denn, die Berufung enthielte – hier nicht vorliegende – deutliche und bestimmte Beschränkungen (RIS-Justiz RS0117216 [T8, T11]; RS0118776; Ratz in WK StPO § 467 Rz 2).
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Kirchbacher, StPO 15 § 258 Rz 8). Gegenstand dieser rechtlichen Tätigkeit ist eine Prüfung von Beweismitteln in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und ihrer Beweiskraft, wobei die Prüfung der Glaubwürdigkeit darauf abzielt, ob das, was durch ein Beweismittel ans Licht gebracht werden sollte, auch wirklich zutage gefördert wurde, während die Prüfung der Beweiskraft den Umstand betrifft, ob für den Fall, dass das Beweismittel vollen Glauben verdient, der dadurch als Beweis anzunehmende Umstand auch geeignet ist, jene Tatsachen, die hiedurch ihre Bestätigung finden sollen, für wahr zu halten. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit und der Beweiskraft haben sich sowohl auf die einzelnen Beweismittel, als auch auf ihren inneren Zusammenhang zu erstrecken. Die Beweismittel bilden dabei ein Ganzes, wobei es nicht angeht, aus der Gesamtheit der aufgenommenen Beweise einzelne herauszugreifen und andere völlig zu ignorieren, weil sämtliche Beweismittel im Verhältnis der Solidarität stehen und mit einem Beweismittel vielfach auch der gesamte Beweis zusammenfällt (Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30 ff).
Mit Blick auf diese Ausführungen begegnet die erstgerichtliche Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht erheblichen Bedenken, weil eine Bewertung aller relevanter Beweismittel unter gewissenhafter Beachtung deren Gesamtzusammenhangs und der Gesetze folgerichtigen Denkens in mehrfacher Hinsicht unterblieb.
Zunächst bestehen Bedenken in Bezug auf die festgestellte Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit (§ 11 StGB) des Angeklagten zum Tatzeitpunkt, zumal das Erstgericht die als gegeben erachtete Zurechnungsfähigkeit trotz massiver Alkoholisierung auf dessen Angaben, die Deponate der Zeugen C*, D* (ON 9.3, 5: „Wenn ich es beurteilen kann ja.“) und B* sowie den Amtsvermerk in ON 2.10 stützte. Dazu ist auszuführen, dass sich der Angeklagte selbst im Nachhinein nicht mehr an die vorgeworfenen Tathandlungen erinnern konnte und lediglich angab, ein (Anmerkung: aus den Vorakten bekanntes) Alkoholproblem zu haben sowie stark betrunken gewesen zu sein (ON 2.5; ON 9.3, 3f). Besagtem Amtsvermerk der Polizei lässt sich zwar entnehmen, dass der Angeklagte „sichtlich stark alkoholisiert“ gewesen sei; eine Befragung der Polizeibeamten GrInsp E* und Insp F* zum Zustand des Angeklagten nahm das Erstgericht jedoch nicht vor, und „kohärente Angaben des Angeklagten zur vorherigen Auseinandersetzung“ sind dem Aktenvermerk entgegen US 3 ebenfalls nicht auszumachen. Zudem würdigte der Erstrichter nicht, dass die Zeugen aufgrund ihrer eigenen Verfassung möglicherweise gar nicht in der Lage waren, die Alkoholisierung des Angeklagten bzw. das Nichtvorliegen von dessen „ausgeprägter Berauschung“ zweifelsfrei zu beurteilen. So war etwa der ebenfalls „amtsbekannte“ D* anlässlich des Vorfalls dermaßen stark alkoholisiert, dass die ersteinschreitenden Beamten mit ihm nicht einmal ein Gespräch führen konnten und er nicht anzugeben vermochte, wann er das Lokal betreten hatte (ON 2.10; ON 2.8). Auch der Zeuge G* äußerte freimütig, bereits gegen Mittag (somit stundenlang) im Lokal gewesen zu sein, wobei dort Alkohol getrunken worden sei, und auch der Angeklagte schon ziemlich betrunken gewesen sei (ON 2.6, 3; vgl auch ON 2.7, 4: „Er hatte schon ein paar Schnäpse und ein paar Bier intus.“). Genauso hatte sich der Zeuge C* eigenen Angaben zufolge den ganzen Tag über, also von 10.00 Uhr vormittags bis 18.00 Uhr, im Lokal aufgehalten (ON 2.7, 2). Mit dem Umstand, dass die Einschätzung der Wirtin B*, wonach der Angeklagte am Vorfallstag lediglich eine halbe Stunde in ihrem Lokal gewesen sei und nur zwei Bier konsumiert habe, er aber sicher „eingespritzt“ gewesen sei, wobei sie zum Grad seiner Alkoholisierung nichts sagen könne (ON 2.9, 3), von den Angaben der zuvor genannten Zeugen zur Alkoholisierung des Angeklagten abwich und sie sogar mitgeteilt hatte, ihm keine weiteren alkoholischen Getränke mehr auszuschenken (vgl. ON 2.7, 3), setzte sich das Erstgericht nicht auseinander.
In einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse erschließt sich dem Berufungssenat nicht, inwiefern die offenbar allesamt mehr oder minder selbst stark betrunken gewesenen Zeugen in der Lage sein sollen, glaubhafte und nachvollziehbare Angaben sowohl zur Alkoholisierung des Angeklagten, dessen Dispositions- und Diskretionsfähigkeit als auch zu einzelnen Äußerungen und dem Zeitablauf zu machen, und bestätigen sich diese Zweifel eindrucksvoll in der Divergenz und Ungenauigkeit der einzelnen Angaben (vgl. etwa ON 2.6: „Er hat so was gesagt wie „ich räum euch beide weg“. Genauen Wortlaut kann ich nicht wiedergeben. Ich war nicht direkt dabei und der Lärmpegel war schon sehr hoch.“; ON 2.8: „Daraufhin hat der Mann so in die Art gemeint, bevor er ins „Häfn“ geht, nimmt er uns noch mit. Genaues Wortlaut kann ich nicht mehr wiedergeben.“).
Das Erstgericht erkannte und würdigte zwar die Widersprüchlichkeit der Zeugenaussagen hinsichtlich des Wortlauts und des Adressatenkreises der Äußerung sowie des Zeitablaufs (US 3ff), stufte diese aber als unbedeutend ein und zeigte sich davon überzeugt, dass die Zeugen den Angeklagten nicht falsch belasten würden. Problematisch ist dabei, dass sich das Erstgericht von der Zeugin B* gar keinen persönlichen Eindruck verschaffte, da diese der Hauptverhandlung ferngeblieben war. Somit blieb ungeklärt, ob die am Vorfallstag vom Angeklagten angeblich insofern beleidigte Zeugin, wonach sie „ein Nichts und Niemand“ sei, ihr nichts gehöre, die Ehefrau des Angeklagten die Zeugin aufkaufen werde und sie zudem mit einem Türken „budern“ würde, ein Motiv hatte, nämlich massive Verärgerung über den rüden Umgangston des Angeklagten, dessen weitere Äußerungen bewusst dramatisch zu interpretieren, damit dieser Probleme mit der Polizei und dem Gericht bekomme. Jedenfalls erschließt sich aus ihren Schilderungen gegenüber der Polizei nicht im Ansatz logisch, warum der Angeklagte unmittelbar nach den genannten Beleidigungen und somit zusammenhanglos geäußert haben soll, „er geht ins Häfn, aber euch nehm ich mit“, und die Zeugin dies sofort als Drohung mit dem Umbringen aller anwesenden Personen assoziierte, zumal ihrer Darstellung nach die Polizei erst danach verständigt wurde (ON 2.9, 3). Gleichermaßen blieb sowohl in der Hauptverhandlung als auch im Urteil unerörtert, ob der Zeuge D*, der mit dem Angeklagten zuvor eine lautstarke und offenbar länger andauernde Auseinandersetzung wegen zurückliegender Schulden hatte (vgl. ON 2.7, 2: „er hat ihn ständig beschimpft“), ein Motiv hatte, seine Angaben in die eine oder andere Richtung zu gewichten. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen D* wäre außerdem erörterungswürdig, warum er unmittelbar nach dem Vorfall aufgrund der eigenen starken Alkoholisierung nicht in der Lage war, an der Aufklärung des Vorfalls mitzuwirken (vgl. Amtsvermerk in ON 2.10, 2), er anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung mehr als zwei Monate danach und auch in der Hauptverhandlung aber durchaus imstande war, detaillierte Aussagen zu machen. Ins Auge fällt zudem, dass er im Ermittlungsverfahren so tat, als ob er mit dem Angeklagten noch nie etwas zu tun gehabt hätte („der Mann“, „der Herr“), obwohl er im Lauf der Auseinandersetzung sogar das Lokal verlassen hatte, um sich bei einer nahegelegenen Bank Geld zu besorgen und somit beim Angeklagten eine offenbar frühere Schuld in der Höhe von etwa 40 Euro zu begleichen (vgl. ON 2.7, 3; ON 2.8; ON 2.9, 3); dies hätte er wohl schwerlich getan, wenn er dem Angeklagten tatsächlich kein Geld geschuldet hätte; in der Hauptverhandlung gab er wiederum an, nicht mehr zu wissen, ob er beim Angeklagten wirklich Geldschulden gehabt hatte (vgl. ON 9.3, 4).
In Anbetracht des unleidlichen Verhaltens des Angeklagten, der mit zwei der Hauptbelastungszeugen unmittelbar davor in Auseinandersetzungen verstrickt war, wäre es mehr als nur angezeigt gewesen, eventuell vorhandene Beweggründe für einen möglichen Belastungseifer zu erörtern, zumal sich dies nach dem vorliegenden Akteninhalt nicht ausschließen lässt.
Letztlich erschließt sich dem Berufungssenat – konform gehend mit dem Berufungsvorbringen - angesichts der Wortwahl des Angeklagten (sinngemäß „Mitnehmen der Zeugen ins Gefängnis“) auch die Begründung des Erstrichters für den angenommenen Bedeutungsinhalt der Äußerung (US 5f) nicht. So gab keiner der Zeugen an, dass sich der Angeklagte abseits von Beschimpfungen und eines verschütteten Biers bedrohlich verhalten hatte, noch erklärte einer der Zeugen lebensnah, warum er die inkriminierte Äußerung des Angeklagten überhaupt als Drohung mit dem Tod verstanden hatte. Vielmehr ergingen sich die Zeugen in Vermutungen (vgl. ON 2.9: „Ich nehme mal an, dass er uns alle umbringen möchte. Ich weiß ja nicht, wie so einer tickt. Er ist ja schon im Gefängnis gesessen.“), gaben an, „nicht wirklich Angst nach der Aussage“ gehabt zu haben, zumal der Angeklagte im alkoholisierten Zustand öfter verbal auszucke (vgl. ON 2.7, 3), oder bezeichneten den Vorfall in der Hauptverhandlung als „a bsoffene Partie“ und meinten, dass der Angeklagte nicht so aggressiv gewirkt habe, „dass er mich unmittelbar attackiert“ (ON 9.3, 7). Zumal sich der mit einem langjährigen Suchtproblem behaftete Angeklagte anlässlich früherer Verurteilungen keiner verklausulierten, sondern einer äußerst eindeutigen Sprache bedient hatte (vgl. etwa Urteil des LG Wiener Neustadt zu AZ **, wonach er die beiden Opfer erschießen bzw. ihnen eine Kugel durch den Kopf jagen werde), wirkt die Deutung des Erstrichters, der Angeklagte kündigte an, die Zeugen körperlich angreifen und ihnen zumindest Verletzungen am Körper zufügen zu wollen, sie somit „in eine missliche Lage mitreißen zu wollen“ (US 5), im Hinblick auf die Person des Angeklagten, dessen Sprachgebrauch, Umgangsformen und angetrunkenen Zustand sowie angesichts des vorherrschenden Milieus reichlich realitätsfremd. Im Übrigen hätte das Erstgericht im Zusammenhang mit dem Bedeutungsgehalt der Äußerung zu klären gehabt, ob der Angeklagte womöglich in Kenntnis von Umständen oder Vorgängen war, durch deren Offenlegung er sich bei den Belastungszeugen für die Verständigung der Polizei „revanchieren“ wollte, sodass die Zeugen ebenfalls Probleme mit der Polizei bekommen könnten.
Wegen der Erforderlichkeit weiterer Beweisaufnahmen war bereits in nichtöffentlicher Sitzung kassatorisch vorzugehen und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (RIS-Justiz RS0101731; RS0101741; Ratz in WK StPO § 470 Rz 3 mwN; § 468 Rz 7 mwN; SSt 13/31). Mit seiner - durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen - Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe ist der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
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