Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Dezember 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht F o l g e gegeben.
Begründung:
Der 23-jährige österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien- Simmering die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Juni 2025 (rechtskräftig seit 16. September 2025), AZ **, wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe sowie die über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. September 2025 (rechtskräftig seit 4. Oktober 2025), AZ **, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB verhängte einmonatige Freiheitsstrafe.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 6. Mai 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 21. Jänner 2026 vorliegen, zwei Drittel der Sanktionen wird der Strafgefangene am 26. Februar 2026 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte sowie nach zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen gegen diesen Beschluss (ON 8) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Juni 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon zwei unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt, wobei mit Beschluss vom selben Tag Bewährungshilfe angeordnet wurde (ON 17 im Erkenntnisakt). Aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils wurde er aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. Oktober 2024, AZ **, unter (neuerlicher) Anordnung von Bewährungshilfe am 11. Dezember 2024 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen. Anstatt sich wohl zu verhalten, beging er bereits am 5. März 2025 die erste der dem oben angeführten vollzugsgegenständlichen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 4. Juni 2025 zugrunde liegenden insgesamt dreizehn Tathandlungen der - zusammengefasst – Vorlage gefälschter Arztrezepte in Apotheken. Völlig unbeeindruckt von der dafür verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe legte er bloß drei Tage später wiederum ein verfälschtes Arztrezept mit dem Vorsatz, dieses im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich zum Bezug von psychotropen Stoffen berechtigt zu sein, durch Vorlage in einer Apotheke zur Herausgabe von 100 Stück Xanor Tabletten 1 mg vor, was zu seiner ebenfalls vollzugsgegenständlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe führte.
Diese Ignoranz staatlicher Sanktionen und Wiedereingliederungshilfen, die eine kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen manifestiert, spricht gegen die Annahme, A* werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Zielführende geeignete Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, insbesondere die Anordnung von Bewährungshilfe, sind angesichts des Umstandes, dass sich die schon (zweifach) angeordnete Bewährungshilfe nicht als deliktsabhaltend, somit zielführend erwies, nicht erkennbar.
Eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen. Die Wohnmöglichkeit bestand auch schon zum Zeitpunkt seiner Verurteilungen, konnte diese jedoch nicht verhindern. Die hausordnungsgemäße Führung bildet den Normalfall.
Die begehrte Anhörung konnte mit Blick auf die zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz geltende Rechtslage nach § 153 StVG vor BGBl I Nr. 25/2025 unterbleiben (vgl. auch RIS-Justiz RS0131225).
Da der erstgerichtliche Beschluss der Sach– und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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