Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* ua wegen § 165 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* (ON 18) gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2025, GZ **-9, mit welchem die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** vom 22. Oktober 2025 der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte bewilligt wurde, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass festgestellt wird, dass durch die ohne ex-ante genügenden Verdacht erfolgte Bewilligung der Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die C* AG, pA Masseverwalter Dr. D*, gemäß §§ 109 Z 4, 116 Abs 1 und 2 (gemeint wohl Z 1) StPO betreffend das Konto ** (zu ergänzen der E* Limited) das Gesetz in § 116 Abs 1 StPO verletzt wurde.
Die durch die bezeichnete Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse sind zu vernichten (§ 116 Abs 7 iVm § 89 Abs 4 StPO); allenfalls sichergestellte Originale sind zurückzustellen (§ 114 Abs 2 StPO).
Begründung:
Aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main samt Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung vom 24. September 2025 (ON 2) führt die Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* und B* wegen Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB.
Nach dieser Sachverhaltsdarstellung seien Inhalt der zugrundeliegenden Geldwäscheverdachtsanzeige Geschäfte der in Zypern ansässigen E* Limited, deren Geschäftsführer B* sei und die dem A* zugerechnet werde, welche beide in Österreich ansässig seien. Die Geldwäscheverdachtsanzeige sei von der F*, die für die G* aus den Vereinigten Arabischen Emiraten als Korrespondenzbank agiere, erstattet worden. Diese habe gemeldet, dass vom Konto der E* Limited bei der C* AG **/Österreich (IBAN: **) EUR 544.455,-- an die H* und EUR 79.500,-- an die I* transferiert worden seien. Auch hinter diesen beiden in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Gesellschaften werde der Beschuldigte A* als wirtschaftlich Berechtigter vermutet. Des Weiteren sei ermittelt worden, dass die Gesellschaft E* Limited auch ein Konto bei der ehemaligen russischen J* SE, die in ** ansässig gewesen und mittlerweile aufgelöst worden sei und unter dem Namen K* die Abwicklung betreibe, unterhalte.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte die Einzelrichterin befristet mit 15. Dezember 2025 die von der Staatsanwaltschaft auf §§ 109 Z 4, 116 Abs 1 und 2 (inhaltlich Z 1) StPO gegründete Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die C* AG, pA Masseverwalter Dr. D*, betreffend das Konto ** (zu ergänzen der E* Limited),
betreffend die Unterlagen
- alle Unterlagen über die Identität des Kontoinhabers;
- alle Unterlagen über die Identität allenfalls weiterer noch zeichnungsberechtigter Personen;
- das Kontoeröffnungs- sowie das Unterschriftenblatt;
- Kontoverdichtung für den Zeitraum 1.11.2022 bis 31.12.2023;
- Buchungsbelege für den Zeitraum 1.11.2022 bis 31.12.2023
und Auskünfte und Informationen
- Name, Geburtsdatum, Anschrift und sonstige vorhandene Daten über die Identität des Kontoinhabers,
- Name, Geburtsdatum, Anschrift und sonstige vorhandene Daten über die Identität allenfalls weiterer zeichnungs- bzw verfügungsberechtigter Personen,
- IP-Adressen, hinterlegte Rufnummern,
- Lichtbilder von WEB-ID und gesichertes Videomaterial.
Begründend wurde ausgeführt, es bestehe der Verdacht, A* und B* hätten in ** Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung herrührten, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verschleiern, anderen durch Überweisung von nachfolgenden Konten übertragen, und zwar
I./ vom Konto bei der C* AG **
1./ im Zeitraum 2.12.2022 bis 28.7.2023 in Höhe von insgesamt EUR 387.000,- an die I*;
2./ im Zeitraum 7.8.2023 bis 3.11.2023 in Höhe von insgesamt EUR 544.455,- an die H*;
3./ im Zeitraum 31.8.2023 bis 31.10.2023 in Höhe von insgesamt EUR 79.500,- an die L*;
II./ vom Konto bei der J* ** in Höhe von insgesamt EUR 158.000,- an die I*.
Nach der Verdachtslage hätten A* und B* dadurch das Verbrechen nach § 165 Abs 1 StGB begangen.
Der eingangs ausgeführte Verdacht ergebe sich aus der Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, insbesondere dem beigefügten Analysebericht sowie den Vermerken des Polizeipräsidiums ** und den Überweisungen der E* Limited (ON 2.5). Diese Überweisungen seien keinem klaren wirtschaftlichen Zweck zuzuordnen und würden zwischen Unternehmen durchgeführt, deren wirtschaftlich Berechtigter im Hintergrund A* sei. B* sei Geschäftsführer der E* Limited. Der C* AG sei durch die Finanzmarktaufsicht die Fortführung des Geschäftsbetriebes untersagt worden. Die Gründe für den Entzug der Konzession seien sowohl die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht behobenen schwerwiegenden Mängel im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung als auch das am 10. Dezember 2024 über die M* eröffnete und rechtskräftige Konkursverfahren (FMA) gewesen. Die Auskunft sei zur Aufklärung der Straftat erforderlich, weil dadurch weitere Informationen zu den einzelnen Überweisungen, der Berechtigten und etwaigen weiteren verdächtigen Überweisungen eingeholt werden könnten. Sie stehe zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis, weil den Beschuldigten Geldwäschehandlungen in großem Ausmaß vorgeworfen würden. Die angeordnete Auskunft sei zulässig, weil aufgrund der übermittelten Unterlagen anzunehmen sei, dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können.
Am 23. Oktober 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Wien die Durchführung der bewilligten Anordnung an (ON 1.5, ON 10).
Die Anordnung wurde offenbar vom Masseverwalter effektuiert, ein verwertbarer Bericht des mit der Durchführung von Erhebungen beauftragten LKA ** (**) liegt bis dato nicht vor, sondern bloß die Weiterleitung der vom Masseverwalter übermittelten Unterlagen „zur Information und allfälligen Bewertung“ (ON 15, ON 16).
Gegen den gerichtlichen Bewilligungsbeschluss vom 23. Oktober 2025 richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* (ON 18), der vorbringt, er sei wirtschaftlich Berechtigter der E* Limited, der I* und deren Nachfolgerin der H*. Die Geldwäscheverdachtsmeldungen seien fehlerhaft, beschränkten sich im Großen und Ganzen auf Mutmaßungen und beruhten außerdem ganz offensichtlich auf falscher bzw veralteter Information aus dem Internet. Sämtliche Ein- und Auszahlungen des hier gegenständlichen Kontos entstammten einem ordentlichen Geschäftsbetrieb, und scheide schon allein aus diesem Grund ein Geldwäschevorwurf aus. Die Anzeigen seien nicht geeignet, einen Anfangsverdacht iSd § 165 StGB zu begründen. Es fehle auch an der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit der Maßnahme.
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien enthielt sich einer Stellungnahme und mittelte den Akt unmittelbar nach Einsichtnahme wieder retour.
Da der angefochtene Beschluss bereits vollzogen wurde, hat sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Anordnung durch das Beschwerdegericht auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen („ex-ante“-Perspektive; siehe Tipold, WK-StPO § 89 Rz 15; vgl auch RIS-Justiz RS0131252). Ist die Beschwerde berechtigt, stellt das Rechtsmittelgericht die Verletzung oder die unrichtige Anwendung des Gesetzes fest. Ist die Beschwerde unberechtigt, ist sie abzuweisen (vgl Tipold aaO Rz 8/1 und Rz 15).
Gemäß § 109 Z 4 StPO versteht man unter Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte die Herausgabe aller Unterlagen über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung, die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstitutes über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum.
Nach § 116 Abs 1 StPO ist die Auskunft über Bankkonten oder Bankgeschäfte zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs 2 bis 4 StPO) oder zur Aufklärung der Voraussetzungen einer Anordnung auf Auskunft nach § 116 Abs 2 Z 2 StPO in Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre (§ 31 Abs 2 bis 4 StPO), erforderlich erscheint.
Nach § 116 Abs 4 StPO ist die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung haben nach § 116 Abs 4 StPO die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die ihm zugrunde liegt, sowie deren gesetzliche Bezeichnung (Z 1), das Kredit- oder Finanzinstitut (Z 2), die Umschreibung der sicherzustellenden Gegenstände, Urkunden (Unterlagen) oder Vermögenswerte (Z 3), die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) der Anordnung ergibt (Z 4), und im Fall einer Anordnung nach § 116 Abs 2 Z 3 StPO den von ihr umfassten Zeitraum zu enthalten (Z 5).
Eine Auskunft nach § 116 Abs 2 Z 1 StPO ist somit dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit in Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist. Eine Sicherstellung ist für die Aufklärung einer Straftat erforderlich, wenn die verlangten Gegenstände, Urkunden und andere Unterlagen für die Aufklärung der Straftat in einem bestimmten Verfahren als Beweismittel benötigt werden. Unterlagen usw dürfen sichergestellt werden, wenn sie beweisrelevant sind oder sich beweisrelevante Spuren an ihnen befinden. Das bedeutet, dass in der gerichtlichen Bewilligung angegeben werden muss, welche Informationen gesucht werden, welche Fragen mit diesen Informationen geklärt werden sollen und warum anzunehmen ist, dass sich diese Informationen in den geforderten Unterlagen befinden. Die Sicherstellung von Unterlagen, weil sie möglicherweise einmal im Verfahren relevant sein können, ist nicht zulässig (Flora, WK-StPO § 116 Rz 63 f).
Die gerichtlich bewilligte Anordnung darf im Übrigen nicht nur die verba legalia des Gesetzestextes übernehmen. Auch allgemeine Aussagen, zB dass eine Ermittlungsmaßnahme „zur restlosen Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist“ oder dass „die Vornahme der gegenständlichen Untersuchungshandlung zur Klärung des gegen den Beschuldigten bestehenden Verdachts notwendig ist“, reichen nicht aus. Ebenso verstößt es gegen die Begründungspflicht, wenn im Beschluss nur auf Akteninhalte verwiesen wird. Es reicht somit nicht aus, dass im Beschluss zwar die Fundstellen bestimmter Erkenntnisquelle im Ermittlungsakt angegeben werden, aber nicht dargelegt wird, welche verdachtsbegründenden Anhaltspunkt sich daraus ergeben. Der Verweis auf „vorliegende Beweisergebnisse“ ist ebenfalls keine Begründung (Flora, aaO Rz 45, Rz 116 f).
Zusammengefasst ist auszuführen, dass der Tatverdacht in der Anordnung nicht bloß behauptet werden darf, sondern so begründet sein muss, dass der Betroffene in der Lage ist, anhand der angegebenen Ermittlungsergebnisse zu prüfen, ob die Begründung des Tatverdachtes schlüssig ist (vgl Flora, aaO Rz 45). Ein hinreichender Tatverdacht besteht dann, wenn die den Ermittlungsorganen vorliegenden Anhaltspunkte die Annahme einer Straftat erheblich wahrscheinlich machen (vgl Flora, aaO Rz 73), wobei das Vorliegen einer Vermutung eine inhaltliche Auskunft nach § 116 Abs 2 StPO nicht zu rechtfertigen vermag.
Anordnungs- und damit auch Bewilligungsvoraussetzung ist neben dem Umstand, dass im Zeitpunkt der (Bewilligung der) Anordnung ein entsprechender Tatverdacht vorliegt, deren Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 116 StPO ist gegeben, wenn der angestrebte Ermittlungserfolg mit einer gelinderen Maßnahme nicht erreicht werden kann und wenn die Auskunft zur Aufklärung der Straftat notwendig ist. Aus den Ermittlungen müssen sich daher entweder rechtlich bedeutsame Umstände für die Aufklärung der Straftat ergeben oder es wird nach Vermögenswerten gesucht, die einer vermögensrechtlichen Anordnung unterzogen werden sollen. Zumeist dient die Ermittlung der Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung der Identifizierung des Verdächtigen (Flora, aaO Rz 83 und 87). Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit wiederum verlangt die Feststellung, ob der angestrebte Erfolg nicht auch mit einer weniger eingriffsintensiven – aber ähnlich erfolgversprechenden – Maßnahme erzielt werden könne (Flora, aaO Rz 84).
Diesen Voraussetzungen wird die Anordnung bzw der sich deren Begründung zu eigen machende Beschluss nicht gerecht.
Geldwäscherei setzt in den Fällen des § 165 Abs 1 und 2 StGB - wie Hehlerei - eine Vortat voraus. Die Vortat muss in dem vom § 165 Abs 7 StGB bezeichneten Ursachenzusammenhang für den Täter der Vortat einen Vermögensbestandteil erbracht haben (Kirchbacher/Ifsits in WK 2 StGB § 165 Rz 11). Vortat einer Geldwäscherei kann – unter den Voraussetzungen der Z 1 oder 2 des § 165 Abs 5 StGB – jede mit Strafe bedrohte Handlung sein, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist oder die nach den §§ 223, 229, 289, 293, 295 StGB und nach den §§ 27 oder 30 SMG mit Strafe bedroht ist. Die Vortat muss zudem den Voraussetzungen der Z 1 oder 2 des § 165 Abs 5 StGB entsprechen. Nach Z 1 sind Vortaten relevant, wenn sie den österreichischen Strafgesetzen unterliegen (dh inländische Gerichtsbarkeit besteht) und rechtswidrig begangen wurden. Nach Z 2 sind Vortaten relevant, wenn sie im Ausland begangen wurden und nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen (also keine inländische Gerichtsbarkeit besteht), aber sowohl nach den österreichischen Strafgesetzen als auch den Gesetzen des Tatorts den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllen und rechtswidrig begangen wurden. Soweit es sich allerdings um eine Tat nach Art 2 Z 1 lit a bis e oder h der 6. Geldwäsche-RL und geltendem Unionsrecht handelt, ist nicht erforderlich, dass sie auch nach den Gesetzen des Tatorts eine Straftat darstellt (Kirchbacher/Ifsits aaO Rz 12/4 mwN).
Fallbezogen ist bereits die erforderliche – einfache - Verdachtslage nach § 165 Abs 1 StGB nicht gegeben, wird doch keine Vortat auch nur in irgendeiner Weise, die nicht bloß Vermutungen und Mutmaßungen um die Person des A* enthält, zur Darstellung gebracht. Selbst wenn das Begründungserfordernis in diesem Verfahrensstadium nicht überstrapaziert werden soll, so ist nicht nachvollziehbar, aus welcher kriminellen Tätigkeit welche Vermögensbestandteilte herrühren sollen. Daher kann der Beschluss auch nicht nachvollziehbar anführen, welche Informationen gesucht und welche Fragen damit geklärt werden sollen. Die substratlose Wiedergabe der verba legalia ersetzt die erforderliche Begründung der oben ausführlich dargestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Maßnahme nicht.
Sohin war auszusprechen, dass die in Rede stehende Ermittlungsmaßnahme gegen den Beschwerdeführer unzulässig war und die Bewilligung dieser Maßnahme das Gesetz im Erfordernis eines entsprechenden Verdachts verletzte (Tipold, WK-StPO § 89 Rz 15). Ebenso war die Vernichtung der durch die für unzulässig erklärte Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse anzuordnen (§ 116 Abs 6 iVm § 89 Abs 4 StPO), wobei gegebenenfalls sichergestellte Originale zurückzustellen wären (Flora, aaO Rz 144).
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