Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*sowie der Verbandsverantwortlichkeitssache der B* GmbH wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Oktober 2025, GZ **-735, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
In dem gegen A* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB geführten Verfahren beantragte C* mit Schriftsatz vom 26. August 2025 (ON 710), ihm in die Hauptverhandlungsprotokolle vom 22. und 23. April 2025 (ON 647 und ON 650) Akteneinsicht zu gewähren. Begründend führte er aus, zwischen ihm und dem Angeklagten bzw der diesem zuzuordnenden D* seien zwei Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Mödling zu AZ ** (Räumungsverfahren) und zu AZ ** (Oppositionsverfahren) anhängig, in welchen ihm von der Gegenseite jeweils vorgeworfen werde, Urkunden gefälscht zu haben. Der Angeklagte habe ihn deshalb auch bei der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt, wo deshalb zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt werde.
Im gegenständlichen Verfahren habe der Angeklagte in der Hauptverhandlung an den besagten Tagen jedoch seinerseits eingeräumt, er habe Urkunden gefälscht oder solche Fälschungen durch Dritte anfertigen lassen. Zudem gäbe es Einvernahmen von Zeugen, die nahelegten, der Angeklagte habe falsche Urkunden zur Täuschung von Investoren verwendet. Diese Aussagen seien daher von wesentlicher Bedeutung für die genannten Zivil- und Strafverfahren, weil sie die (Un-)Glaubwürdigkeit des Angeklagten unmittelbar beträfen und solcherart geeignet seien, die (wahrheitswidrigen) Behauptungen des Angeklagten zu widerlegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss entsprach das Erstgericht dem gestellten Antrag insoweit, als es C* – für den Fall der Rechtskraft des Beschlusses - Akteneinsicht in jene Teile der besagten Hauptverhandlungsprotokolle gewährte (ON 647, Seite 30 bis 36 und 45 bis 47 sowie ON 650, Seite 32 bis 34), die die im Antrag genannten Passagen enthielten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten (ON 744 AS 127 ff), der ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht bestreitet.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Denn gemäß § 77 Abs 1 StPO haben im Falle begründeten rechtlichen Interesses (soweit hier von Relevanz) Gerichte auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Wann begründetes rechtliches Interesse im Sinne des § 77 Abs 1 StPO vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Jedenfalls muss es sich um ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse handeln, das über das bloß wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht (RIS-Justiz RS0079198 [zu § 219 Abs 2 ZPO]). Die Kenntnis vom Akteninhalt muss dabei geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem – wenngleich noch nicht anhängigen – (Verwaltungs-, Zivil- oder Straf-)Verfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechtssphäre zu minimieren oder zu beseitigen. Ein solches Interesse kann aber auch bei Durchsetzung oder Abwehr eines sonstigen Rechtsanspruchs, etwa wenn dadurch eine Verbesserung der Beweislage erreicht werden kann, vorliegen und ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen ( Oshidari,WK StPO § 77 Rz 2 mwN).
Tatsächlich bildet im Verfahren des Bezirksgerichts Mödling, AZ **, die Echtheit eines von C* vorgelegten Mietvertrags (Beilage ./B), welchen er mit der als Vermieterin auftretenden Eigentümerin der Liegenschaft, der D*, vertreten durch A* abgeschlossen habe (vgl ON 1, 2 des dg Verfahrens), eine zentrale Frage in dem von C* (auch) gegen A* als Erstbeklagten angestrengten Verfahren. Just der Angeklagte wendete dort nämlich ein, der Vertrag sei eine Fälschung, und begehrte seinerseits die Vorlage des Originalvertrages (vgl ON 23, 4). Als solches kommt aber der Glaubwürdigkeit des Erstbeklagten in diesem Verfahren maßgebliche Bedeutung zu, zu deren Beurteilung allenfalls die Aufnahme von Kontrollbeweisen erforderlich sein kann (vgl RIS-Justiz ).
Mögen die im gegenständlichen Strafverfahren genannten (gefälschten) Urkunden solcherart zwar nicht unmittelbar für das genannte Zivilverfahren von Bedeutung sein, so zeichnet der aus den in Rede stehenden Protokollen hervorgehende Umstand der Fälschung von Urkunden bzw deren Beteiligung daran jedoch ein Charakterbild des Angeklagten, welches als Hilfstatsache zu einer für den Antragsteller verbesserten Beweislage führt und daher unzweifelhaft geeignet ist, die Durchsetzung seiner Klage zu fördern, wie selbst der Beschwerdeführer einräumt (vgl insoweit ON 744 AS 129).
Wird ein solches Interesse gefördert, hindert entgegen dem Beschwerdevorbringen der Umstand, dass die Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruches letztlich „nur“ wirtschaftlichen Bedürfnissen des Antragstellers dient, jedoch nicht dessen Recht auf Akteneinsicht. Ebenso wenig ist der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens Voraussetzung für ein Akteneinsichtsrecht nach § 77 Abs 1 StPO, sondern kann nach dieser Bestimmung im Gegensatz zu den nur bis zur rechtskräftigen Verfahrensbeendigung anwendbaren §§ 51 ff und 68 (vgl § 53 Abs 1 erster Satz) StPO auch in Akten betreffend rechtskräftig erledigte Verfahren Einsicht genommen werden, solange sie aufbewahrt werden (vgl Oshidari, aaO § 77 Rz 1 mwN).
Bereits mit Blick auf das genannte Zivilverfahren erweist sich daher das Akteneinsichtsbegehren des Antragstellers als berechtigt, nachdem die Hauptverhandlungen öffentlich waren und dem Anspruch daher keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, sodass sich ein Eingehen auf die übrigen, den Antrag stützenden Verfahren erübrigt.
Weshalb das weitere Monitum, wonach der Antragsteller seinerseits im Verdacht der Schwerstkriminalität stehe und dieser in den Zivilverfahren gefälschte Unterlagen vorgelegt habe, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Relevanz sein soll, legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist dies für den erkennenden Senat ersichtlich.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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