Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Gutstein und Mag. Matthias Trinko in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Nina Binder, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Rehabilitationsgeld (Entziehung), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12.3.2025, **-33, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass es weiters lautet:
„Das Klagemehrbegehren für den Zeitraum ab dem 1.3.2025 wird hingegen abgewiesen.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1.12.2023 stellte die Beklagte fest, dass keine vorübergehende Berufsunfähigkeit mehr vorliege, und entzog dem Kläger das Rehabilitationsgeld mit Ablauf des 31.1.2024.
Dagegen erhob der Kläger Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, auf Grund seiner Leidenszustände weiterhin zu keiner geregelten Erwerbstätigkeit imstande zu sein.
Die Beklagte wandte ein, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers durch Maßnahmen der Rehabilitation wesentlich gebessert habe.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht fest, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit über den 31.1.2024 hinaus bis 28.2.2025 vorliege, Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig seien und über den 31.1.2024 hinaus für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit bis 28.2.2025 weiterhin ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Das Mehrbegehren für den Zeitraum ab dem 28.2.2025 wies es erkennbar ab.
Auf den auf den Urteilsseiten 2 und 3 festgestellten Sachverhalt wird verwiesen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt genieße der Kläger, der mehr als 90 Beitragsmonate in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Elektrotechniker tätig gewesen sei, Berufsschutz. Da er innerhalb des Berufsfelds des Lehrberufs Elektrotechniker nicht mehr verweisbar sei, sei er invalid iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG. Dies gelte befristet bis Ende Februar 2025.
Gegen die „Begrenzung der vorübergehenden Berufsunfähigkeit des Klägers mit 28.2.2025“ richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die „Begrenzung mit 28.2.2025 der vorübergehenden Berufsunfähigkeit des Klägers entfalle“; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Als wesentlichen Verfahrensmangel rügt die Berufung eine überraschende Rechtsansicht. Zu klären sei, ob der durch die Beklagte bescheidmäßig festgesetzte Entzug des Rehabilitationsgelds mit 31.1.2024 rechtskonform erfolgt sei. Dabei sei auf den Zeitpunkt des Entzugs des Rehabilitationsgelds durch die Beklagte mit 31.1.2024 abzustellen, sohin ob über den 31.1.2024 vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege. Diese Frage habe das Erstgericht bejaht, allerdings die vorübergehende Berufsunfähigkeit im Urteil mit 28.2.2025 überraschend begrenzt, sohin die Berufsfähigkeit des Klägers mit 1.3.2025 festgehalten. Im Zuge der Tagsatzung vom 12.3.2025 sei seitens des Gerichts besprochen worden, dass für seine Entscheidung grundsätzlich nur das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit im Zeitpunkt des durch die Beklagte bescheidmäßig festgesetzten Entzugszeitpunkts (sohin 31.1.2024) wesentlich sei und eben nicht die momentan noch bestehende oder nicht bestehenden Berufsunfähigkeit, da dies seitens der Beklagten gesondert mittels neuerlichen Bescheids festgestellt werden müsse. Dass die vorübergehende Berufsunfähigkeit mit 28.2.2025 begrenzt werde, sei vollkommen überraschend und stehe der Erörterungspflicht gemäß § 182a ZPO entgegen.
Bei gehöriger Erörterung wäre unter Hinweis auf die im Zuge der Tagsatzung vom 12.3.2025 vorgelegten Beilagen, insbesondere ./U bis ./Y die nach wie vor bestehende vorübergehende Berufsunfähigkeit des Klägers vorgebracht worden, die sich aus den vorgelegten Beilagen ergebe. Der Kläger sei neurochirurgisch/orthopädisch (vorgelegte Urkunden ./U bis ./W) – trotz erfolgter Operation – nach wie vor berufsunfähig, auch habe sich aus dem HNO-Fachbereich eine Operationsbedürftigkeit ergeben (./X und ./Y), die ebenfalls zur nach wie vor bestehenden vorübergehenden Berufsunfähigkeit führe. Ebenso führe die Unverträglichkeit der Apnoe-Maske (./P) aus pulmologischer Sicht wohl zu einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit und wäre bei gehöriger Erörterung eine Gutachtensergänzung aus dem Fachbereich der Pulmologie beantragt worden. Aufgrund der mangelnden Erörterung seien auch die anwesenden Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie sowie Neurochirurgie nicht zu einer allenfalls nach wie vor bestehenden vorübergehenden Berufsunfähigkeit des Klägers unter Vorlage der Beilage ./S bis ./W befragt worden.
Es wäre auch die neuerliche Begutachtung des Klägers nach der erfolgten Operation im Dezember 2024 beantragt worden und zwar zu dem Vorbringen, dass er nach wie vor vorübergehend berufsunfähig sei. Ebenfalls wären die Gutachtensergänzung aus dem HNO-Bereich unter Vorlage der Beilagen ./X und ./Y und die neuerliche Begutachtung des Klägers im Lichte der Beilage ./X und ./Y beantragt worden und zwar zu dem Vorbringen, dass er nach wie vor vorübergehend berufsunfähig sei.
Die nach wie vor bestehende Berufsunfähigkeit des Klägers sei relevant, da sein Rehabilitationsgeldanspruch nach wie vor bestehe. Das Verfahren sei daher – hinsichtlich der Begrenzung der vorübergehenden Berufsunfähigkeit des Klägers - jedenfalls mangelhaft.
Der Behandlung der Mängelrüge sind folgende rechtliche Überlegungen voranzustellen:
Das Rehabilitationsgeld wird so lange gewährt, als die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Es kann nach § 99 Abs 1 ASVG nur entzogen werden, wenn eine wesentliche, entscheidende Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung eingetreten ist; ansonsten steht die materielle Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen (RS0106704; RS0083941 [T1]). Die Änderung kann etwa in der Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Versicherten oder in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden bestehen (vgl RS0083884). Ist der Leistungsbezieher durch diese Änderung auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist die Entziehung der Leistung sachlich gerechtfertigt (vgl RS0083884 [T5]). Die Entziehung erfolgt mit Bescheid des Pensionsversicherungsträgers (§ 143a Abs 1 ASVG). Das Gericht hat jedoch entsprechend dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz ein eigenes Verfahren durchzuführen und neu zu entscheiden, wobei die zum Schluss der Verhandlung erster Instanz – hier also bis zum 12.3.2025 - eingetretenen Sachverhaltsänderungen – hier ab 1.3.2025 also zu Recht - zu berücksichtigen sind (10 ObS 35/21a).
Richtig ist, dass das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Überraschend ist eine Rechtsansicht des Gerichts, an welche die Parteien mangels Erörterung nicht dachten oder denken mussten (RS0037300 [T24]). Das Rehabilitationsgeld dient, wie schon sein Name zeigt, der Umsetzung des Prinzips „Rehabilitation vor Pension“ und ist auch nach seinen Anspruchsvoraussetzungen untrennbar mit Fragen der Rehabilitation verknüpft (etwa 10 ObS 144/21f ua). Der mit den facheinschlägigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erörterte Umstand der erhobenen wieder erlangten – ohnehin sehr eingeschränkten - Arbeitsfähigkeit in Folge der letzten, bereits vorgenommenen, Operation im Dezember 2024 stellt keinen Aspekt dar, an den der qualifiziert vertreten gewesene Kläger nicht hätte denken müssen, sodass es – schon angesichts der dargelegten Rechtslage - auch keiner weiteren Erörterung dieser Frage im Verfahren bedurfte. Die von der Berufung behauptete Erörterung, dass für die Entscheidung grundsätzlich nur das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit im Zeitpunkt des durch die Beklagte bescheidmäßig festgesetzten Entzugszeitpunkts (sohin 31.1.2024) wesentlich sei und eben nicht die momentan noch bestehende oder nicht bestehenden Berufsunfähigkeit, lässt sich Verhandlungsprotokoll nicht entnehmen.
Im Übrigen erfordert die Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens zu treffen gewesen wären (RS0043039). Dem entspricht die Berufung nicht. Die bloße Behauptung der Berufung, dass sich eine nach wie vor bestehende vorübergehende Berufsunfähigkeit ergeben hätte, ist eine Rechtsfolge, aber keine feststellungsfähige Tatsache.
Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist nämlich die Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann (RS0084399). Welche weiteren, über die ohnehin festgestellten Einschränkungen des Leistungskalküls des Klägers sich ohne die monierten Verfahrensmängel ergeben sollten, vermag die Berufung nicht anzuführen.
Mit der Beweisrüge möchte die Berufung die „Feststellung“ bekämpfen, wonach die vorübergehende Berufsunfähigkeit des Klägers lediglich bis 28.2.2025 vorliege. Begehrt wird die Ersatzfeststellung, dass der Kläger nach wie vor vorübergehend berufsunfähig sei.
Ob vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt, stellt jedoch eine Rechtsfrage und keine feststellungsfähige Tatsache dar.
Eine solche „Festellung“ hat das Erstgericht auch nicht getroffen. Es hat vielmehr ua die konkreten Tatsachenfeststellungen getroffen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit seit der Gewährung des Rehabilitationsgelds nicht wesentlich verbessert hat bis Ende Februar 2025. Nach der neuerlichen Bandscheibenoperation ist wieder Arbeitsfähigkeit mit dem sehr eingeschränkten Leistungskalkül gegeben. Ab März 2025 ist der Kläger wieder in der Lage, im Rahmen einer Vollbeschäftigung unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen leichte körperliche Arbeiten mit mittlerem psychischem und mittlerem geistigem Anforderungsprofil unter durchschnittlichem besonderem Zeitdruck auszuüben. Folgende Verrichtungen müssen vermieden werden: Arbeiten im Stehen und Gehen. Die Anmarschwege zur Arbeitsstätte sind – unter städtischen Bedingungen - nicht eingeschränkt. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung im Sinn einer Leidenspotenzierung besteht nicht. Leidensbedingte Krankenstände sind bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar.
Diese Feststellungen hat das Erstgericht nachvollziehbar auf die von ihm eingeholten und ihm schlüssig erschienen medizinischen Sachverständigengutachten samt deren Zusammenfassung gestützt. Die bereits durchgeführte neuerliche Bandscheibenoperation und deren Auswirkungen auf das Leistungskalkül wurde mit dem orthopädischen und dem neurochirurgischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erörtert, eine neuerliche Untersuchung des Klägers haben sie nicht angeregt.
Damit war der Berufung im Ergebnis ein Erfolg zu versagen und das angefochtene Urteil zur Klarstellung mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.
Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG wurden in der Berufung nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen.
Eine Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu beantworten, sodass die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben.
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