Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen der A* B* C* mbH , FN **, **, vertreten durch GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH in Graz, Masseverwalter Mag. D*, Rechtsanwalt in **, über die Rekurse der Schuldnerin gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Eisenstadt vom 7.5.2025, **-225 und vom 13.5.2025,-228, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 13.5.2025 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,-.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
II. Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 7.5.2025 wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Beschluss vom **.2015 eröffnete das Erstgericht über Eigenantrag der Schuldnerin das Sanierungsverfahren über deren Vermögen und bestellte Mag. D* zum Insolvenzverwalter. Seit 27.4.2016 wird das Verfahren als Konkursverfahren geführt (ON 77). Die Schuldnerin war unter anderem Gesellschafterin der A* B* E* d.o.o. ( A* d.o.o. ). Dr. F* ist sowohl Geschäftsführer der Schuldnerin als auch der A* d.o.o.
Mit einem am 12.3.2025 zu ON 212 beim Erstgericht eingelangten Antragbegehrte die Schuldnerin die Abberufung des Masseverwalters Mag. D* gemäß § 87 IO aus wichtigem Grund. Sie behauptete in diesem Zusammenhang eine Reihe von Verfehlungen des Masseverwalters, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
a) Verlust der Beteiligung an der A* d.o.o.
Das wichtigste Asset der Schuldnerin sei die im Antrag mehrfach als „Kronjuwel“ bezeichnete 75%ige Beteiligung an der A* d.o.o., die bei Konkurseröffnung bereits einen Wert von rund EUR 65.000.000,- aufgewiesen habe (ON 10 S 2). Der Masseverwalter habe anstatt der Erhaltung dieser Beteiligung Maßnahmen zu deren Destabilisierung gesetzt. Ein von ihm beauftragtes Gutachten habe die Gesellschaft nur zu Zerschlagungswerten und lediglich mit EUR 1.600.000,- bewertet. In weiterer Folge habe der Masseverwalter Maßnahmen gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin Dr. F* angeregt, die ihn daran hindern sollten, vermögensrelevante Gesellschafterrechte bei der A* d.o.o. zu deren Rettung auszuüben. In weiterer Folge sei in diesem Zusammenhang der Vorkehrungsbeschluss ON 98 erlassen worden. Der Masseverwalter habe zwei Anfechtungsklagen gegen die „taumelnde“ A* d.o.o. sowie eine weitere Anfechtungsklage gegen deren einzige weitere Gesellschafterin (neben der Schuldnerin), die G*, d.o.o. (G* d.o.o. ) eingebracht, wodurch eine Hilfestellung zugunsten der A* d.o.o. blockiert worden sei. Die Anfechtungsklagen seien aufgrund des gemäß Art 13 EuInsVO 2000 anwendbaren slowenischen Rechts laut „** Gutachten“ vom 16.3.2023 (ON 193) verfristet.
Das Klima zwischen dem Masseverwalter und dem Geschäftsführer sei spätestens infolge des am 22.12.2015 erfolgten Teilanerkenntnisses der Insolvenzforderung von „H*“ (ON 38) und des Anerkenntnisses der Forderung der I* „zerrüttet“. Der Geschäftsführer habe dem Masseverwalter vorgeworfen, leichtfertig Eigenkapital ersetzende Forderungen dieser zwei Gläubigerinnen anerkannt zu haben, womit diese kraft ihrer Stimmrechte über zusammen TEUR 5.720 in einer Sanierungsplantagsatzung praktisch zu „Königsmachern“ geworden wären. Die Richtigkeit seines Standpunkts habe der Geschäftsführer durch ein Gutachten von Prof. J* vom 26.9.2020 belegt, das dem Masseverwalter bekannt sei. Die Interventionen gegen die Anerkenntnisse seien vom Masseverwalter zum Anlass genommen worden, „ Material gegen die Schuldnerin und den Geschäftsführer zu sammeln “ und hätten schließlich in diversen Maßnahmen gemündet, unter anderem in den angeführten Anfechtungsklagen gegen A* d.o.o. und G* d.o.o. sowie einer Haftungsklage gegen den Geschäftsführer. Das Verfahren über letztere ruhe derzeit.
In seinem 3. Bericht vom 18.3.2016 (ON 74) habe der Masseverwalter den Status der A* d.o.o. als „betrüblich“ dargestellt. Nicht zuletzt aufgrund des Verhaltens des Masseverwalters habe die A* d.o.o. beim Kreisgericht Nova Gorica einen Zwangsausgleich beantragen müssen. Das Verfahren sei am 26.8.2016 eröffnet worden (siehe ON 123). Der Antrag habe eine 80 %ige Quote und das Konzept eines Debt-to-Equity-Swaps vorgesehen, also eine Stammkapitalerhöhung durch Sacheinlage von Insolvenzforderungen. Im Jahr 2023 habe der Masseverwalter in Slowenien eine Schadenersatzklage über EUR 82.851.000,- gegen die A* d.o.o. eingebracht, wobei es sich laut Klagsvorbringen um den Betrag handle, der bei mängelfreier Abwicklung des slowenischen Zwangsausgleichsverfahrens bzw. des Debt-to-Equity-Swaps der Schuldnerin zugestanden wäre (nämlich der Gegenwert einer 51,6 % Beteiligung an der A* d.o.o.). Tatsächlich sei die A* d.o.o. noch mehr wert gewesen als die durch diese Bewertung implizierten EUR 160,5 Millionen. Die A* d.o.o. sei im November 2020 an die börsenotierte K* AG verkauft worden und zwar (unter Berücksichtigung eines „Earn-Outs“) um insgesamt rund EUR 433 Millionen. Davon habe die Masse nichts lukriert. Im Widerspruch zu seinen Angaben im 3. Bericht gehe der Masseverwalter in seiner Klage davon aus, dass die A* d.o.o. bereits 2015 zwischen EUR 41,1 und 55,5 Millionen wert gewesen sei. Das Kreisgericht Nova Gorica habe die Klage des Masseverwalters mit Urteil vom 12.11.2024 abgewiesen. In den darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen seien die „krass“ fahrlässigen Handlungen/Unterlassungen und Fehleinschätzungen des Masseverwalters ersichtlich, durch die er die 75 %ige Beteiligung an der A* d.o.o. glattweg verspielt habe. Er habe im Zwangsausgleichsverfahren den bereits ex ante absurden Standpunkt eingenommen, die A* d.o.o. sei konkursreif und abzuwickeln. Diese Fehlbeurteilung sei darauf zurückzuführen gewesen, dass er es unterlassen habe, die Gesellschafterrechte der Schuldnerin bei der A* d.o.o. auszuüben und deren Bücher und Sanierbarkeit zu prüfen. Er habe seinen Standpunkt erst viel zu spät-im Jahr 2023-revidiert, eine Klage auf Aufhebung des bestätigten Zwangsausgleichs unterlassen und allfällige Schadenersatzansprüche verjähren lassen. Aufgrund einer Insolvenzforderung der Schuldnerin gegen die A* d.o.o. von EUR 126.048,- hätte der Masseverwalter die Möglichkeit gehabt, diese gegen eine Beteiligung von 2,6% an der A* d.o.o. zu „swappen“, was er jedoch abgelehnt habe (ON 132). Durch diese fahrlässige Fehlentscheidung seien der Masse ca. EUR 11 Millionen entgangen. Die vom Masseverwalter für diese Ablehnung vorgetragenen Gründe seien unzutreffend, weil die Durchführung des Swaps ihn nicht an der weiteren Bekämpfung des Zwangsausgleichs gehindert hätte. Aus diesen Verfehlungen würden Schadenersatzansprüche in einer Größenordnung von EUR 9,36 bis 324,75 Millionen gegen den Masseverwalter resultieren. Zu einer Prüfung dieser Ansprüche komme der Masseverwalter selbst naturgemäß nicht in Frage, weshalb ein neuer Masseverwalter bestellt werden müsse. Zwar könne eine Verjährung des Schadenersatzanspruchs erst durch die Entscheidung des Kreisgerichts Nova Gorica ausgelöst werden, aufgrund der lange zurückliegenden Ereignisse und der damit verbundenen Beweisprobleme sei jedoch eine rasche Geltendmachung erforderlich.
b) Aussichtslose Verfahrensführung:
Der Masseverwalter führe eine Reihe aussichtsloser Verfahren („Reiten toter Pferde“). Die Anfechtungsprozesse gegen G* d.o.o. (LG Eisenstadt, ** [nunmehr: **] und A* d.o.o. (LG Eisenstadt, ** [**]) seien infolge Verfristung aussichtslos. Die vom Masseverwalter eingebrachten oder initiierten Strafanzeigen gegen den Geschäftsführer seien eingestellt, in einem Fall diversionell erledigt worden. Zu L* habe der Masseverwalter beim Handelsgericht Wien eine Klage auf Vornahme von Rechtshandlungen und Rechnungslegung gegen die A* d.o.o. eingebracht, in der er die Übertragung sämtlicher IP-Rechte der beklagten Gesellschaft geltend mache, wobei er sich auf eine am 7.11.2012 vertraglich außer Kraft gesetzte Klausel aus dem Jahr 2007 berufe und sich überdies in Widerspruch zum oben dargestellten Schadenersatzprozess in Slowenien setze (weil die Bewertung der A* d.o.o. ohne diese Immaterialgüterrechte naturgemäß viel geringer wäre).
c) Unfähigkeit zur unparteiischen Amtsführung:
Das widersprüchliche Verhalten des Masseverwalters zur wirtschaftlichen Situation der A* d.o.o. erwecke den Anschein, er wolle die klare Sicht auf den Haftungsanspruch der Schuldnerin vernebeln und die Geltendmachung einer Schadenersatzpflicht verzögern.
d) Unterbliebene Anzeige der Masseinsuffizienz:
Der Masseverwalter habe zuletzt am 18.3.2016 im 3. Bericht (ON 74) über den Massestand (damals EUR 23.016,01) berichtet. Dem Schuldnervertreter habe er am 1.6.2023 einen Massekontostand von EUR 49,02 bekanntgegeben. Dies belege, dass er seine Pflicht nach § 124a IO, die Masseninsuffizienz laufend zu prüfen und gegebenenfalls dem Insolvenzgericht anzuzeigen, nicht erfüllt habe.
e) Genehmigungslose Beiziehung von Sachverständigen:
Entgegen § 81 Abs 4 IO habe der Masseverwalter ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts Sachverständige beigezogen, nämlich die M*, d.o.o., die N*, O* s.p.o. und den Sachverständigen Univ. Prof. Ing. Dr. P*.
f) Beiziehung eines Prozessfinanzierers:
Die Prozesse des Masseverwalters seien von dritter Seite, unter anderem von der „H*“ Treuhand GmbH, mit insgesamt rund EUR 320.000,- finanziert worden. Bei einer derartigen Prozessfinanzierung sei eine Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen und der Schuldner nach Möglichkeit anzuhören (ZIK 2015/99). Eine Befassung des Gläubigerausschusses sei aus dem Akt nicht ersichtlich (vgl ON 193). Die Schuldnerin sei jedenfalls nicht beigezogen worden. Sowohl der Stand des „Klagsfonds“ als auch die Vereinbarung über die Erträgnisse im Obsiegensfall seien völlig unklar, der Masseverwalter habe eine Rechnungslegung bislang unterlassen. Die fehlende Kenntnis dieser Masse-Passiva erschwere unter anderem auch der Schuldnerin die Einbringung eines neuerlichen Sanierungsplanantrags.
Die durch die Kanzlei des Masseverwalters auf Kosten der Prozessfinanzierer geführten Prozesse würden auch Zweifel an dessen Unabhängigkeit wecken. Werde der Masseverwalter (mittelbar) über seine Kanzlei Vertragspartner einer Prozessfinanzierungsvereinbarung (wovon hier auszugehen sei), und führe er den Prozess in Personalunion als Kläger und Rechtsanwalt, sei die dem Masseverwalter vorgeschriebene Unparteilichkeit und Eigeninteresselosigkeit in Frage zu stellen. Die finanziellen Interessen der Masse würden durch die eigenen finanziellen Interessen des Masseverwalters überlagert. Dies gelte auch für einen Prozessfinanzierer (im konkreten Fall „H*“), der gleichzeitig „einfacher“ Insolvenzgläubiger sei und sich mit einer Prozessfinanzierungsvereinbarung vorab „ einen zusätzlichen Teil des Kuchens für sich zu reservieren versuche “.
g) Nichtbefolgung von Weisungen:
Entgegen der Weisung des Insolvenzgerichts im Beschluss ON 72, das Vermögen der Schuldnerin zu verwerten, habe es der Masseverwalter bislang unterlassen, die Beteiligung der Schuldnerin an der US-amerikanischen Tochtergesellschaft A* B* Inc. ( A* Inc. ) zu verwerten.
Mit dem Antrag wurden das (slowenischsprachige) Urteil des Kreisgerichts Nova Gorica und ein englischsprachiges Schreiben von Mag. Q* vom 1.9.2023 vorgelegt.
Am 16.4.2025 brachte die Schuldnerin einen Nachtrag zum Enthebungsantrag ein (ON 218). Darin verwies sie neuerlich darauf, dass die unzähligen Strafanzeigen gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin alle eingestellt worden seien, zuletzt sei vom Landesgericht Eisenstadt zu R* am 15.3.2025 ein Fortführungsantrag des Masseverwalters abgewiesen worden. Trotzdem habe sich der Masseverwalter dazu hinreißen lassen, vor dem US Bankruptcy Court for the district of Delaware zu behaupten, dass im Umfeld der Schuldnerin Betrug und Veruntreuung im Ausmaß von dutzenden, wenn nicht hunderten Millionen Dollar erfolgt seien. Die A* D sei ein lebendes Unternehmen, das seit 2016 positive Cashflows erziele und einen Lagerbestand in der Größenordnung von USD 3,5 Millionen aufweise. Der zwischen A* d.o.o. und A* Inc. abgeschlossene Vertriebsvertrag laufe mit Jahresende 2025 aus, sodass die A* Inc. beim Abverkauf ihres Warenlagers unter Preisdruck kommen werde. Der Masseverwalter setze jedoch keinerlei Bemühungen, diese Werte durch Verkauf des Warenlagers oder aber der Beteiligung an der A* Inc. zu schützen, was einen weiteren Abberufungsgrund darstelle.
Mit dem Schriftsatz wurde eine Ausfertigung des Beschlusses des Landesgerichts Eisenstadt zu R* vorgelegt.
Der Masseverwalteräußerte sich am 30.4.2025 zum Ablehnungsantrag (ON 219), wobei er das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn des § 87 Abs 1 IO verneinte. Er habe seine Tätigkeit mehr als neun Jahre lang unabhängig und entsprechend § 80b IO im Interesse der Schuldnerin und der Gläubigergemeinschaft ausgeübt. Der Geschäftsführer der Schuldnerin und ihn unterstützende Dritte hätten bereits mehrfach erfolglos versucht, ihn seines Amtes entheben zu lassen. Erstgenannter verfolge Eigeninteressen und jene der A* d.o.o. und habe von Anfang an den Masseverwalter nur unzureichend mit Informationen versorgt. Kurz vor Konkurseröffnung habe der Geschäftsführer die Beteiligung der Schuldnerin an der A* d.o.o. durch eine Kapitalerhöhung zugunsten der G* d.o.o. verwässert, wobei in diesem Zusammenhang von einer Bewertung der Gesellschaft mit EUR 6.000.000,- ausgegangen worden sei. Der im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Sanierungsplan der Schuldnerin beigezogene Sachverständige Dr. S* habe mangels verfügbarer Informationen gerade keine Bewertung vornehmen können. Die mangelnde Kooperation des Geschäftsführers habe schließlich auch zur Zurückweisung des Sanierungsplans und zur Fortsetzung des Insolvenzverfahrens als Konkursverfahren geführt. Diese sei nicht bekämpft worden, was bei Nachweis der behaupteten Bewertung der Beteiligung an der A* d.o.o. mit EUR 41 bis EUR 55 Millionen ein Leichtes gewesen wäre. Nachdem Pläne des Geschäftsführers für eine massive Kapitalerhöhung bei der A* d.o.o. gescheitert seien, habe er in Slowenien ein Zwangsausgleichsverfahren angestrebt, im Zuge dessen eine Kapitalherabsetzung auf Null und eine neuerliche Kapitalisierung erfolgen sollte. Zu diesem Zwecke habe der Geschäftsführer den Jahresabschluss für 2015 unzulässig manipuliert und im ersten Quartal 2016 Forderungen der G* d.o.o. ohne tatsächliche Grundlage anerkannt. Die Schuldnerin habe im Rahmen des Zwangsausgleichsverfahrens ihre Beteiligung verloren. Durch nicht überprüfbare Bareinlagen oder die Wandlung nicht überprüfbarer Forderungen sei eine Reihe von Personen aus dem Umfeld des Geschäftsführers zu neuen Gesellschaftern geworden. Diese hätten alle 2020 vom Anteilskaufvertrag mit der K* T* GmbH profitiert.
Das Argument, die Forderungen der „H*“ Treuhand GmbH und I* U* GmbH unterlägen dem EKEG, sei im Verfahren vor dem Landesgericht Eisenstadt zu V* bereits – zu Unrecht – eingewendet worden. Das Vorbringen und das zu dessen Nachweis vorgelegte Privatgutachten würden übergehen, dass die Darlehen in den Jahren 2009 und 2010 bei günstiger Eigenkapitalquote und Fehlen einer Krise gewährt worden seien.
Entgegen der Ansicht der Schuldnerin seien die Anfechtungsklagen nicht verfristet.
Dass bislang keine Einnahmen lukriert worden seien, liege am Verhalten des Geschäftsführers der Schuldnerin. Inzwischen sei aber das Verfahren V* in erster Instanz vom Landesgericht Eisenstadt geschlossen worden. Das unrichtige klagsabweisende Urteil des Gerichts in Nova Gorica werde mit Berufung bekämpft. Alle Maßnahmen seien mit dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht abgestimmt worden. Das Unterbleiben eines Equity-Swaps hinsichtlich der Forderung der Schuldnerin im Zwangsausgleich der A* d.o.o. von EUR 126.048,- gründe darauf, dass die Forderung von der Geschäftsführung der slowenischen Gesellschaft zunächst bestritten worden sei und sich überdies auf eine rechtswidrige und anfechtbare Vertragsbestimmung stütze. Abgesehen davon sei im zum damaligen Zeitpunkt bereits anhängigen Konkursverfahren von der Eingehung einer Beteiligung an einer vom Geschäftsführer der Schuldnerin geführten Gesellschaft aufgrund dessen bisherigen Verhaltens Abstand genommen worden.
Zu den Immaterialgüterrechten habe der Geschäftsführer stets den Standpunkt vertreten, dass diese im Eigentum der slowenischen Gesellschaft stünden, obwohl die Urkundenlage das Gegenteil belege. Die Verfahrensführung des Masseverwalters diene der maximalen Absicherung der Schuldnerin.
Masseunzulänglichkeit liege mangels offener Masseforderungen nicht vor.
Die Kosten ausländischer Rechtsvertreter und von Sachverständigen würden von den Prozessfinanzieren übernommen und die Masse nicht belasten. Im Übrigen seien sie mit Zustimmung des Insolvenzgerichts und des Gläubigerausschusses beigezogen worden. Eine solche Zustimmung liege im Übrigen auch für die Finanzierungsvereinbarungen vor.
Eine Rechnungslegungspflicht oder ein entsprechender Auftrag des Insolvenzgerichtes bestehe derzeit nicht.
Die Prozessfinanzierungsvereinbarungen würden keine Entlohnung des Masseverwalters vorsehen, dieser erhalte daraus keine Vorteile und werde lediglich nach § 82 f IO entlohnt werden.
In Ansehung der A* Inc. sei der Masseverwalter aufgrund der erhaltenen Informationen bis 2023 davon ausgegangen, dass diese als reine Vertriebseinheit keinen eigenständigen Wert habe. Seitdem würden die Verwertungsbemühungen des Masseverwalters durch das Zurückhalten von Informationen durch Mag. Q* und den Geschäftsführer erschwert.
Die Gläubigerausschussmitglieder W*, X*, Y* Rechtsanwälte GmbH und Z* Rechtsanwälte GmbH schlossen sich den Ausführungen des Masseverwalters an bzw. sprachen sich gegen den Enthebungsantrag aus (ON 221 bis 224).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7.5.2025 wies das Erstgericht den Antrag der Schuldnerin auf Enthebung des Masseverwaltersab. Es stellte ausführlich den bisherigen Gang des Verfahrens dar (BS 2 bis 17) und gab in weiterer Folge die Stellungnahme des Masseverwalters großteils wortgetreu wieder (BS 21 bis 47). „Neben dem eingangs Festgestellten“ stellte das Erstgericht fest, dass der Masseverwalter gegen keine Weisung des Insolvenzgerichts verstoßen habe und sämtliche seiner Handlungen insolvenzgerichtlich genehmigt seien und/oder auf vom Insolvenzgericht nicht untersagten Gläubigerausschussbeschlüssen basieren würden (BS 49). Rechtlich folgerte das Erstgericht, § 81 IO regle die Pflichten und die Verantwortlichkeit des Masseverwalters, § 81a IO dessen Tätigkeit und § 84 IO sehe eine Überwachung durch das Insolvenzgericht vor. Nachdem die Tätigkeit des Masseverwalters gesetz-und zweckmäßig ausgeführt worden sei und aus dem Vorbringen der Schuldnerin keinerlei konkrete Vorwürfe zur Verfahrensabwicklung abzuleiten seien bzw. die vorgebrachten Vorwürfe durch die Tätigkeiten des Masseverwalters widerlegt seien, liege kein Grund für dessen Enthebung vor. Alle Maßnahmen entsprächen einer gewissenhaften und unparteiischen Amtsführung, die der Geschäftsführer der Schuldnerin nur in Frage stelle, weil das Insolvenzverfahren nicht ausschließlich im von ihm gewünschten Sinn geführt werde. Die Beiziehung von Sachverständigen und Dritten sei vom Insolvenzgericht beschlussmäßig oder im Rahmen von Gläubigerausschusssitzungen durch Nichtuntersagung der dort gefassten Beschlüsse genehmigt worden. Der als Enthebungsantrag titulierte Antrag sei in Wahrheit jedoch als Abhilfebegehren und als Antrag auf Weisungserteilung an den Masseverwalter zu verstehen. Weisungen seien jedoch nur bei pflichtwidrigem Verhalten des Masseverwalters zulässig, was hier nicht zutreffe. Keines der vom Masseverwalter anhängig gemachten Anfechtungs-und Zivilverfahren sei bis dato rechtskräftig erledigt. Die Einbringung von (Anfechtungs-)Klagen stelle eine Verwertung schuldnerischen Vermögens dar, um die Folgen masseschädigender Handlungen auszugleichen. Die Anzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden seien aufgrund von § 261 Z 3 IO erforderlich gewesen. Hinsichtlich des von der Schuldnerin monierten Verstoßes gegen Rechnungslegungsvorschriften werde die Schuldnerin auf § 125 IO, hinsichtlich § 81 Abs 4 IO auf die bezughabenden Beschlüsse des Insolvenzgerichts, zu den Antragspflichten auf die vom Masseverwalter in seinen Berichten ersichtlichen Anträge und zur Anzeigepflicht gemäß § 124a IO auf die bezughabende Gesetzesbestimmung verwiesen. Es liege weder ein Grund zur Enthebung noch zur Weisungserteilung an den Masseverwalter vor, sodass die Abhilfeanträge der Schuldnerin abzuweisen seien. Die dem Beschluss angeschlossene Rechtsmittelbelehrung führt aus, dass gemäß § 84 Abs 3 IO gegen den Beschluss kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin vom 12.5.2025, mit dem Antrag, diesen wegen Nichtigkeit aufzuheben, in eventu, ihn im Sinne einer Abberufung des Masseverwalters abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Mit dem weiteren angefochtenen Beschluss vom 13.5.2025wies das Erstgericht diesen Rekurs als unzulässig zurück. Begründend führte es aus, gemäß § 84 Abs 3 IO entscheide das Insolvenzgericht über Beschwerden des Schuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters. Gegen diese Entscheidung sei kein Rechtsmittel zulässig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin vom 14.5.2025 mit dem Antrag, ihn ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Vorlage des Rekurses vom 12.5.2025 aufzutragen; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Rekurs gegen den Beschluss vom 13.5.2025 ist berechtigt , jener gegen den Beschluss vom 7.5.2025 hingegen nicht berechtigt .
I. Zum Rekurs gegen den Beschluss vom 13.5.2025:
II. Zum Rekurs gegen den Beschluss vom 7.5.2025:
Während des Rekursverfahrens wurde vom Masseverwalter nun mit Zwischenbericht vom 23.12.2025 mitgeteilt, dass im gegen die K* A* B* d.o.o. vor dem Amtsgericht Nova Gorica geführten Rechtsstreit der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien den Antrag der Rechtsvertreter der Insolvenzmasse auf Zulassung einer Revision gemäß Artikel 367c Abs 2 ZPP abgelehnt habe. Ordentliche Rechtsmittel seien in jenem Verfahren nicht mehr zulässig.
Aus dem angefochtenen Beschluss und der Stellungnahme des Masseverwalters vom 30.4.2025 ergibt sich ferner, dass sämtliche Verwertungschritte, insbesondere die drittfinanzierte Prozessführung und die Beiziehung von Experten, mit Kenntnis und Zustimmung des Insolvenzgerichts erfolgten. Auch wenn dies im Einzelfall keinen Niederschlag im Akt gefunden hat, lässt sich damit nicht die Enthebung des Masseverwalters begründen. Abgesehen davon ist zB die Einholung des forensischen und wirtschaftswissenschaftlichen Indago-Gutachtens, die Prozessfinanzierung durch Dritte sowie die Beiziehung einer slowenischen Rechtsanwaltskanzlei aus dem Bericht vom 11.7.2023 (ON 193/S 10 f), letztere auch aus der Urkundenvorlage vom 6.10.2023 (ON 197) ersichtlich. Dass dem Masseverwalter je gegenteilige Weisungen zum Insolvenzgericht erteilt worden wären, wurde auch von der Rekurswerberin nicht behauptet.
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