Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Dezember 2025, GZ ** 17, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 10 Jahren und vier Monaten, und zwar
1. die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ B*, wegen vor Vollendung des 21. Lebensjahrs begangener strafbarer Handlungen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB, 12 dritter Fall StGB; § 241e Abs 1 erster Fall StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe zur Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu C* von sieben Monaten einer insgesamt 21-monatigen Freiheitsstrafe;
2. die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Graz, AZ D*, wegen §§ 84 Abs 4; 83 Abs 1; 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten;
3. die aufgrund Widerrufs zu vollziehende, zunächst mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ C*, wegen strafbarer Handlungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres nach § 83 Abs 1; 115 Abs 1, 117 Abs 2; 107 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten;
4. die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Graz, E*, wegen strafbarer Handlungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall und zweiter Fall StGB; 15, 269 Abs 1 vierter Fall; 229 Abs 1; § 125; 135 Abs 1; 83 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall; 84, Abs 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe von acht Jahren;
5. die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ F*, wegen §§ 105 Abs 1, 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Zuletzt wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. August 2025, AZ **, die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit ablehnend entschieden. Infolge der Änderung des Stichtags aufgrund der Verurteilung zu Punkt 5 (Urteil vom 2. April 2025, rechtskräftig am 17. Oktober 2025), ist neuerlich über die bedingte Entlassung nach Zwei-Drittel der Strafzeit zu entscheiden.
Das neu errechnete Strafende fällt nunmehr auf den 1. August 2029, womit die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Zwei-Drittel der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) am 21. Februar 2026 erfüllt sind (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 17) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht ohne Anhörung der Strafgefangenen die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit entgegen der befürwortenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt Hirtenberg (ON 4) aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Der unmittelbar in Anschluss an die Beschlussausfolgung erhobenen (ON 18), in weiterer Folge ausgeführten Beschwerde des Strafgefangenen (ON 19.1) kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass mit Blick auf seine Vorstrafenbelastung und seiner bis Dezember 2024 anhaltenden schlechten Führung ein evidentes Rückfallrisiko weiterhin vorliegt.
Dazu war zu erwägen, dass der Strafgefangene mehrere Freiheitsstrafen wegen Delikten gegen fremdes Vermögen, die körperliche Integrität sowie die Freiheit verbüßt und die ihm bislang gewährten Rechtswohltaten der (teil-)bedingten Strafnachsichten samt Anordnung von Bewährungshilfe ihre Wirkung für ein normgetreues Verhalten verfehlten, sondern A* unbeeindruckt von den über ihn verhängten Sanktionen im raschen Rückfall und innerhalb offener Probezeiten nicht nur die der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Juli 2020, AZ E*, sondern auch während anhängigem Rechtsmittelverfahren die der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. April 2021, AZ D*, zugrunde liegenden strafbaren Handlungen beging. Besonders schwer wiegt, dass der Strafgefangene auch während der aktuellen Strafhaft in der Justizanstalt Hirtenberg die dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. April 2025, AZ F*, zugrunde liegenden strafbaren Handlungen wegen Körperverletzung und Nötigung eines Mitinsassen (Tatzeitpunkt: 11. Juli 2024 ) beging. Daraus erhellt, dass A* nicht einmal ein mehrjährig verspürtes Haftübel – er befindet sich seit 2. Juli 2020 in Haft – von neuerlicher Delinquenz abzuhalten vermochte. Daran vermochte auch eine ab April 2023 absolvierte forensisch-psychotherapeutische Behandlung im Gruppensetting beim Institut für Gewaltprävention und Konfliktmanagement ** nichts zu ändern.
All das verdeutlicht, dass sich der Beschwerdeführer bislang weder durch Sanktionen noch durch die ihm gewährten Resozialisierungschancen von weiterer Delinquenz abhalten ließ.
Die negative Prognose wird auch durch die drei abgeschlossenen Ordnungsstrafverfahren - mag die letzte auch ein Jahr zurückliegen - untermauert (ON 14 bis ON 16), die belegen, dass der Beschwerdeführer sich auch nicht unter den kontrollierenden Bedingungen der Haft regelkonform zu verhalten vermag, weshalb die Annahme eines durch den bisherigen Strafvollzug eingeleiteten und den Beschwerdeführer im Fall seiner bedingten Entlassung bewahrenden Umdenkprozesses, mag ihm nunmehr eine Nachreifung attestiert werden (ON 19.4), derzeit – und zwar trotz des beim oben angeführten Instituts ab November 2024 etablierten Einzeltherapiesettings - noch nicht gerechtfertigt ist. Die dem Beschwerdeführer attestierten in der Therapie neu erworbenen Fähigkeiten (Erhöhung der Eingenverantwortung und Reflexionsfähigkeiten) gilt es mit Blick auf seine langjährig dokumentierte Unbeeindrucktheit gegenüber staatlichen Reaktionen auf sein doloses Verhalten und das erst rund eineinhalb Jahre währende (strafrechtliche) Wohlverhalten samt Bemühungen um ein Erreichen der Vollzugszwecke (vgl erneut ON 19.4) im Haftalltag weiterhin zu erproben.
Aufgrund der auch derzeit noch individual präventiv deutlich negativ geprägten Zukunftsprognose bedarf es des weiteren Vollzugs der über den Strafgefangenen verhängten Freiheitsstrafen, weil im Hinblick auf das getrübte Vorleben, der bis Dezember 2024 anhaltenden schlechten Führung, aber vor allem wegen der neuerlichen Verurteilung in der Strafhaft die bedingte Entlassung derzeit (noch) nicht geeignet erscheint, um den Verurteilten in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen wirksam abzuhalten und ihm vor Augen zu führen, das bei völliger Wirkungslosigkeit ihm gewährter bisheriger Resozialisierungschancen bei weiterem Verüben von teilweise der Schwerstkriminalität zuordenbaren strafbaren Handlungen nicht nur mit spürbaren Sanktionen, sondern auch mit deren konsequentem Vollzug gerechnet werden muss.
Bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände kann die angestrebte Korrektur bei A* auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB derzeit somit nur durch den weiteren Strafvollzug mit einiger Aussicht auf Erfolg bewirkt werden.
Daran vermag der Einwand des Strafgefangenen, wonach er nach seiner Haftentlassung über einen Wohn- und einen Arbeitsplatz verfüge, nichts an der negativen Prognose zu ändern.
Das Unterbleiben der Anhörung nach § 152a Abs 1 StVG begegnet im konkreten Fall angesichts der vom Erstgericht zutreffend dargelegten Parameter, insbesondere der bereits am 18. August 2025 erfolgten Anhörung zum 2/3 Stichtag sowie der gravierenden spezialpräventiven Bedenken aufgrund der Vorstrafenbelastung und der sich daraus ergebenden Umstände, an denen auch der persönliche Eindruck des Antragstellers nichts zu ändern vermocht hätte, sowie vor dem Hintergrund, dass eine Anhörung nicht beantragt wurde, keinen rechtlichen Bedenken ( Drexler/Weger , StVG 5 § 152a Rz 1).
Es wird am Beschwerdeführer liegen durch ein fortan (weiterhin) tadelloses Vollzugsverhalten und weiterhin aktiver Mitwirkung an der Erreichung der Strafvollzugszwecke günstige Bedingungen für die von ihm begehrte Rechtswohltat zu schaffen, wobei eine Antragstellung vor Frühling 2027 nicht zielführend erscheint.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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