Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Oktober 2025, GZ **-10, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
Der am ** geborene A* verbüßt im Forensisch-therapeutischen Zentrum Göllersdorf die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. September 2023, AZ **, wegen §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.
Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG auf den 22. Juni 2027. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 22. März 2025 verbüßt, zwei Drittel am 22. Dezember 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2, 2) nach dessen Anhörung die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 10).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 10, 2) und zu ON 11.1 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Mit Blick auf die erhebliche Vorstrafenbelastung des A*, die bisherige Wirkungslosigkeit gewährter Resozialisierungschancen und dessen problematisches Führungsverhalten ist gegenständlich von einem solchen Rückfallsrisiko auszugehen, das einer bedingten Entlassung unüberwindbar entgegensteht:
Neben der Anlassverurteilung weist der Beschwerdeführer insgesamt fünf weitere und mit einer Ausnahme allesamt der Vermögenskriminalität zuzuordnende Vorstrafen auf. Weder das bisher verspürte Haftübel (Punkte 4 und 5 in Strafregisterauskunft ON 4), noch die wiederholt in Form von Gewährung bedingter Strafnachsicht, bedingter Entlassung, Verlängerung von Probezeiten und eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG, der in eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe nach § 40 SMG (Probezeit drei Jahre) mündete (Punkte 1, 2, 4 und 5 in ON 4 und Einsicht VJ in AZ ** Landesgericht für Strafsachen Wien) gebotenen Resozialisierungschancen konnten ihn nachhaltig von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen abhalten, sondern schloss er sich zuletzt mit anderen zusammen um abermals in professioneller Weise (US 24), in offener Probezeit (vgl den Beschluss auf endgültige Strafnachsicht zu Punkt 5 der Strafregisterauskunft) durch gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten seine Vermögenssituation aufzubessern (ON 5.1).
In der Anzahl der seit dem Jahr 2011 verwirklichten strafbaren Handlungen und insbesondere der Art der zuletzt begangenen Einbruchsdiebstähle in ihrer schwerwiegendsten Begehungsform (Punkte 5 und 6 in ON 4) manifestiert sich nicht nur eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers, sondern auch seine ausgeprägte Ignoranz gegenüber staatlichen Reaktionen, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, deutlich entgegenstehen.
Darüber hinaus schaffte es der Beschwerdeführer auch unter den geregelten Bedingungen des Strafvollzugs nicht sich wohlzuverhalten, sondern mussten wegen des Konsum von Kokains (**) und des unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons (**) jeweils Ordnungsstrafen in Form von Geldbußen über ihn verhängt werden (ON 2, 1 f, ON 6; ON 2.4 iVm 2.7 in AZ ** Landesgericht Eisenstadt, [elektronische Akteneinsicht] sowie IVV-Einsicht/GGV-Kontoauszug). Angesichts des Eingeständnisses des Beschwerdeführers, seine Straftaten resultieren aus seiner Drogensucht (ON 11.1, 2), ist gerade dem abermaligen Konsum illegaler Substanzen selbst in der geschützten Umgebung des Strafvollzugs und trotz einer ihm bereits in der Vergangenheit gewährten Drogenentziehungstherapie (AZ ** Landesgericht für Strafsachen Wien) besonderes Gewicht beizumessen.
Die durch das massiv getrübte Vorleben und das problematische Führungsverhalten in Übereinstimmung mit dem Erstgericht anzunehmenden erheblichen spezialpräventiven Bedenken können auch durch die Beteuerungen, sich nach der Haft um einen Therapieplatz kümmern, Bewährungshilfe in Anspruch nehmen sowie für seine Familie sein Leben ändern zu wollen – wobei ihn seine familiäre Anbindung schon bisher nicht von der Tatbegehung abzuhalten vermochte – sowie die vorliegende Einstellungszusage (ON 7.1) nicht ausgeräumt werden, weil mit Blick auf Art und Häufigkeit der zur Last liegenden Taten und die schon verspürten strafrechtlichen Folgen auch unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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