Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 15. Dezember 2025, GZ ** 17 , nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein aufgrund einer Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht vom 25. August 2021, AZ **, wegen der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB, der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 15 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und sechs Monaten.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 17. September 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 17. Dezember 2024 vor, jene gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 17. März 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag und aufgrund seines Bittstellers (ON 2) aus spezialpräventiven Erwägungen (1./ und 2./) sowie dessen Antrag auf persönliche Anhörung (3./) ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, mit der er seine bedingte Entlassung unter Anordnung einer Probezeit und allenfalls Erteilung geeigneter Weisungen anstrebt und moniert, dass seine Anhörung zu Unrecht unterblieben sei (ON 18).
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des bisherigen Vollzugs der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht geringeren Wirkung in Bezug auf die künftige Straffreiheit voraus. Nach der Intention des Gesetzgebers hat die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe den Regelfall darzustellen und den Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe sich auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers zu beschränken ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17).
Der Beschwerdeführer befindet sich im Erstvollzug und weist eine, allerdings bereits länger zurückliegende Ordnungsstrafe auf. Seit seinem Vollzugsortwechsel am 7. Juni 2022 in die Justizanstalt Stein verhält er sich wohl und erbringt in der Anstaltstischlerei eine der Hausordnung entsprechende Arbeitsleistung (ON 9).
Der Anlassverurteilung liegt im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer in ** eine längere Zeit hindurch (auch) gegen eine unmündige Person länger als ein Jahr fortgesetzt durch fortlaufende körperliche Misshandlungen, Körperverletzungen und Nötigungen Gewalt ausübte, und zwar
- im Zeitraum 1. Juni 2009 bis 16. März 2021 gegen seine Ehegattin B*, indem er sie mit der flachen Hand ins Gesicht sowie mit der Faust ins Gesicht, auf den Kopf, die Arme, den Oberkörper oder den Rücken schlug, ihr Fußtritte versetzte sowie sie wiederholt durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich nicht zu reden, als auch zu einer Handlung, nämlich die Tochter dazu zu bringen, die Beziehung mit ihrem Partner zu beenden, nötigte,
- im Zeitraum 1. Juni 2009 bis 28. Juli 2010 gegen seine am ** geborene Tochter C*, indem
er sie zumindest einmal monatlich wuchtig mit der flachen Hand ins Gesicht, mit der Faust gegen den Kopf, auf die Arme oder den Oberkörper schlug und ihr Tritte gegen den Körper versetzte sowie sie wiederholt durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zu ihrem Nachteil sowie zum Nachteil von Sympathiepersonen zu einer Handlung, nämlich sich wohlzuverhalten und ihm zu gehorchen, sowie einer Unterlassung, nämlich keinen Sex vor der Eheschließung zu haben, nötigte, bzw. zu einer Unterlassung, nämlich ihrer Mutter nicht zu Hilfe zu eilen, sowie einer Handlung, nämlich ihm ihr Mobiltelefon samt PIN zur Kontrolle ihrer Kontaktliste auszuhändigen, zu nötigen versuchte,
- im Zeitraum 2012 bis Anfang Dezember 2020 gegen seine am ** geborene Tochter D*, indem er sie zumindest einmal monatlich wuchtig mit der flachen Hand ins Gesicht, auf den Kopf, auf die Arme oder den Oberkörper schlug und sie trat.
Weiters verletzte bzw. schädigte er Nachgenannte an der Gesundheit oder versuchte diese zu verletzen, indem er im Jahr 2006 eine Reisetasche an den Hals der B* warf, im Oktober 2007 C* gegen die Wand schleuderte, der Letztgenannten im Zeitraum 2007 bis 2008 mit den Händen in zumindest zehn Angriffen wuchtig ins Gesicht schlug, im Frühling 2008 C* mit der Faust gegen ihre linke Gesichtshälfte schlug sowie im Jahr 2008 mehrere Teller und Gläser gegen B* warf und ihr mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht schlug (ON 6.1 und ON 6.2).
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Absolvierung einer Therapie innerhalb der Strafhaft keine Voraussetzung für eine bedingte Entlassung darstellt. Allerdings kommt der Bereitschaft eines Verurteilten, der – wie in casu – eine Tat unter Einfluss einer Therapiebedürftigkeit indizierten Besonderheit begangen hat, eine bereits während der Haft begonnene Behandlung auch in Freiheit fortzusetzen, bei der Prognoseentscheidung eine gewichtige Bedeutung zu ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 15/1; vgl. auch Seiler in Birklbauer/Konopatsch/Lehmkuhl/Messner/Schwaighofer/Seiler/Tipold, StGB Praxiskommentar2 § 46 Rz 10).
Die in einem über mehr als zehnjährigen Zeitraum begangenen, gegen mehrere, darunter auch minderjährige Opfer gesetzten Tathandlungen belegen die vollkommene Gleichgültigkeit und den mangelnden Respekt des Beschwerdeführers gegenüber der körperlichen Integrität von Frauen und Kindern. Wie der psychologische Dienst in seiner Stellungnahme festhält, wären aus fachlicher Sicht therapeutische Maßnahmen angezeigt, die die kriminogenen Bedürfnisse (ua. Besitz- und Anspruchsdenken, patriarchales – unter Umständen kulturell beeinflusstes – Rollenverständnis, gewaltlegitimierende Einstellungen) adressieren, zu denen der Beschwerdeführer allerdings nach wie vor nicht bereit ist (ON 12).
Im Hinblick auf das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch die Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen, und dem Umstand, dass diese persönlichkeitsverändernde Wirkung beim Beschwerdeführer mangels Bereitschaft, sich mit den Ursachen seiner Taten auseinanderzusetzen, offenkundig (noch) nicht erreicht werden konnte, ist daher in Übereinstimmung mit dem Erstgericht aus individual-prohibitiven Gründen nicht davon auszugehen, dass er nunmehr in Verbindung mit Weisungen oder bei Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden kann.
An diesem Kalkül vermögen auch die vorgelegte Arbeitsplatzzusage (ON 15) sowie die Bestätigung über eine Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder (ON 16), zwischen denen im Übrigen örtlich gesehen eine Fahrtstrecke von mehr als 300 km liegt, nichts zu ändern. Zudem werden diese durch den Umstand relativiert, dass sich ein Bescheid mit einem mehrjährigen Aufenthaltsverbot in Ausarbeitung befinden soll (ON 9, 3).
Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in WK 2 StVG § 152a Rz 1), der Strafgefangene anlässlich der Entscheidung über seine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag am 14. Oktober 2024 zu AZ ** des Landesgerichts Krems a.d. Donau angehört wurde (ON 7.3) und ausführlich schriftlich Stellung beziehen konnte (ON 2), konnte eine Anhörung zu Recht unterbleiben.
Da der bekämpfte Beschluss sohin der Sach und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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