Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. Dezember 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene georgische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau die über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt zu AZ ** vom 21. Dezember 2023, rechtskräftig am selben Tag, wegen § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 2 und Z 3, Abs 4 erster Fall FPG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten (ON 8).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20. April 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 20. Juli 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 20. Februar 2026 erfüllt sein (ON 4).
Das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht lehnte mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Strafgefangenen - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.2) entgegen jener der Anstaltsleitung (ON 2) - dessen bedingte Entlassung ab und begründete dies mit spezialpräventivem Vollzugsbedarf (ON 9).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Ausfolgung des Beschlusses erhobene (ON 15), in der Folge zu ON 12 schriftlich im Zweifel rechtzeitig (datiert mit 24. Dezember 2025, bei Gericht eingelangt am 2. Jänner 2026) ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll demnach nach der erkennbaren Intention des StRÄG 2008 auf Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben, wobei die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgebliches Entscheidungskriterium ist (vgl Jerabek/Ropper in WK² § 46 Rz 14 ff).
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung (ON 8) liegt Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung weiterer Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung zugrunde, wobei der Strafgefangene das Schlepperfahrzeug mit 31 Fremden, darunter acht Kindern, lenkte und die Fremden auf der viel zu kleinen Ladefläche eines Klein-Lastwagens auf engstem Raum zusammengepfercht (teils stehend, teils hockend) für mehrere Stunden ohne Verpflegung, ohne Möglichkeit ihre Notdurft verrichten zu können und ohne ausreichende Luftzufuhr – sohin unter äußerst qualvollen Umständen – transportiert wurden.
Zusätzlich zu diesen eine außerordentliche Tatschwere darstellenden Umständen, aufgrund derer auch die Gesundheit und das Leben der Fremden infolge der mit der Art des Transports einhergehenden Verhinderung der Befriedigung selbst existentieller Bedürfnisse in erhöhtem Maß gefährdet wurde, bedarf auch der – mit Blick auf den Einsatz eines Begleitfahrzeuges – hohe Organisationsgrad der Tatausführung einer gesonderten Erwähnung.
In dieser Tat manifestiert sich somit eine hohe kriminelle Energie und eine deutliche Negativeinstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft, insbesondere gegenüber der öffentlichen Sicherheit.
Zudem zeigen die vier über den Strafgefangenen während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt Krems an der Donau verhängten Ordnungsstrafen (ON 6) sowie die daraus und aus der Anlassverurteilung ableitbare kriminelle Energie die negative Einstellung des Strafgefangenen gegenüber den rechtlich geschützten Werten auf, sodass - auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht angenommen werden kann, dass der Strafgefangene durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, sodass einer bedingten Entlassung nach wie vor spezialpräventive Erwägungen entgegenstehen.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der bis zur vollzugsgegenständlichen Verurteilung unbescholtene Strafgefangene im Erstvollzug befindet. Ebenso wenig sind die in der Beschwerdeausführung ins Treffen geführten Argument geeignet, die zutreffende Einschätzung des Erstgerichts zu ändern, hat doch schon in der Vergangenheit das Vorhandensein einer Arbeitsstelle den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der strafbaren Handlung, die einen finanziellen Anreiz darstellten, abgehalten und stellt die behauptete Hilfsbedürftigkeit der Eltern keinen im Rahmen der bedingten Entlassung berücksichtigungswürdigen Umstand dar.
Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlage wesentlich verändert hätte, eine solche vom Strafgefangenen im Übrigen auch nicht beantragt wurde, konnte die Anhörung zu Recht unterbleiben ( Pieber , WK² StVG § 152a Rz 1).
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach- und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
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