Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie jene der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. Juni 2025, GZ **-47.3, durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufungen wird das angefochtene Urteil in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zur Gänze, demzufolge auch im Strafausspruch sowie im Adhäsionserkenntnis aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihren (weiteren) Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Kassation verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene nordmazedonische Staatsangehörige A* im zweiten Rechtsgang der Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB iVm § 117 Abs 2 (zu ergänzen: erster Satz) StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 115 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung binnen 14 Tagen von 36,12 Euro an den Privatbeteiligten Prof. MST B*, Bed., von 51,66 Euro an den Privatbeteiligten MST C*, Bed. und von 37,46 Euro an den Privatbeteiligten VTL Ing. D*, Bed. verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 6. Oktober 2023 Nachgenannte dadurch, dass er in einer Klassen-WhatsApp-Gruppe seiner Klasse in der Berufsschule E* ein Video postete, in welchem öffentlich, nämlich für sämtliche Mitglieder der Klassengruppe, sohin zumindest zehn Personen einsehbare Lichtbilder Nachgenannter, die mit nachfolgenden Texten unterlegt wurden, gezeigt wurden, beleidigt, und zwar:
I. Prof. MST C*, BEd. mit dem Text „So ein wixxer“,
II. Prof. MST B*, BEd. mit dem Text „Arafat hat ganze Familie auf kopf Gestellt“,
III. VTL Ing. D*, BEd. mit dem Text: „Die huhrensöhne haben 2 Magazine auf mich leer gemacht hab deren Mütter gefickt“,
wobei er die strafbare Handlung gegen die Ehre jeweils wider Beamte während der Ausübung deren Amtes beging.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von drei Vergehen als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 48), rechtzeitig zu ON 51 zur Ausführung gelangte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie die zu ON 1.45 wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete, zu ON 49 unter Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld (ON 1.49) wegen des Ausspruchs über die Strafe ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft.
Zunächst ist festzuhalten, dass infolge Tatbegehung in Form tatbestandlicher Handlungseinheit in kurzer zeitlicher Abfolge bei einheitlicher Motivationslage (RIS-Justiz RS0120233, RS0122006, RS0117038) der Tatbestand des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB iVm § 117 Abs 2 StGB nur einmal erfüllt wäre, wobei der zu Punkt II./ angeführte Sachverhalt zu entfallen hätte, weil aus dem Sinngehalt der Äußerung im situativen Gesamtkontext nicht erkennbar ist, worin die Beleidigung gegenüber Prof. MST B*, BEd. besteht und sich auch die vom Erstgericht festgestellte Missachtung durch Verwendung von Schimpfwörtern und abwertenden Wortgruppen sowie die Gestaltung durch Hinterlegung mit Maschinengewehrsalven nur auf Spruchpunkte I./ und III./ bezieht (US 4).
Das Berufungsgericht musste sich zudem aus Anlass der Überprüfung des Urteils auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit davon überzeugen, dass dieses zum Nachteil des Angeklagten mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden (§§ 290 Abs 1, 471, 489 Abs 1 StPO; siehe Kirchbacher , StPO 15 § 290 Rz 2) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet ist:
Das Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB hat zu verantworten, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre (§§ 111, 113 und 115 StGB) sind grundsätzlich nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen (§ 117 Abs 1 erster Satz StGB), es handelt sich somit um sogenannte Privatanklagedelikte (§ 65 Z 3, § 71 Abs 1 StPO). Von Amts wegen zu verfolgen ist eine derartige strafbare Handlung nur in den im Gesetz (§ 117 Abs 1 bis Abs 3 StGB) genannten Ausnahmefällen, so etwa - was vorliegend allein von Relevanz ist – dann, wenn sie wider einen Beamten „während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes" begangen wird (§ 117 Abs 2 erster Satz StGB). Die beleidigende Äußerung muss daher in diesem Zeitraum („während der Ausübung ...") dem Beamten gegenüber (was aber nicht notwendigerweise Mündlichkeit und gleichzeitige Anwesenheit von Täter und Opfer voraussetzt) abgegeben werden. Dabei genügt die schlichte Anwesenheit des Beamten während der Dienstzeit am gewöhnlichen Ort seiner Amts- oder Dienstverrichtungen allein ebenso wenig wie seine bloße Dienstbereitschaft; vielmehr muss sich der Beamte konkret in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben betätigen (OGH 15 Os 30/20f mwN; RIS-Justiz RS0092194).
Dieser Wirkungskreis ist nach den jeweiligen Dienstvorschriften zu beurteilen. Eine Amts- oder Dienstausübung muss auch nach außen als solche erkennbar in Erscheinung treten, denn nur dann besteht das der Bestimmung des § 117 Abs 2 erster Satz StGB zugrundeliegende Bedürfnis nach einem erhöhten prozessualen Schutz des Beamten. Neutrale Verrichtungen und Verhaltensweisen eines Beamten selbst während der Dienstzeit am Dienstort, die nicht als Erfüllung spezifischer Vollzugsaufgaben des Beamten erkennbar sind, stellen daher noch keine Ausübung seines Amtes oder Dienstes dar (vgl OGH 14 Os 167/94 mwN).
Ob nach den dargelegten Kriterien die Tatbegehung gegen die zu Spruchpunkt I./ und III./ betroffenen Lehrer während der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes erfolgte und deshalb eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat (§§ 111 Abs 1, 117 Abs 2 erster Satz StGB) vorliegt, kann nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
Der Strafantrag enthält keine Tatzeit (vgl ON 17, 2). Nach dem Inhalt des Urteilsspruchs war der Tatzeitpunkt der 6. Oktober 2023 (US 1). Der Zeuge Prof. MST B* gab an, dass die inkriminierte Nachricht am 6. Oktober 2023 um 00.45 Uhr in die Whatsapp-Klassengruppe gepostet worden sei und er davon erst Anfang Juni 2024 von einem anderen Schüler erfahren habe (ON 22.4, 3; ON 28.7, 83 f). Der Zeuge Prof. MST C* gab an, im Juni 2024 von Prof. B* davon erfahren zu haben (ON 28.7, 77 ff). Inwiefern die der Verurteilung zugrunde liegenden, am 6. Oktober 2023 begangenen Handlungen zu I./ und III./ gegen einen Beamten „während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes“ erfolgten, ergibt sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht und ist dem Akteninhalt auch sonst nicht zu entnehmen (vgl etwa die Sachverhaltsdarstellung der Privatbeteiligten [ON 7]). Lediglich zur Gestaltung des Videos wird ausgeführt, dass dieses im Zusammenhalt mit der Verärgerung des Angeklagten über den Verweis vom Internat steht (US 8). Ein Zusammenhang zwischen der Tathandlung des Postings des Videos und der Tätigkeit der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit der Lehrer wurde nicht festgestellt.
Das Urteil ist deswegen mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet. Der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung nach erfolgter Klärung, ob die Tatbegehung nach den oben angeführten Kriterien während der Ausübung des Amtes oder des Dienstes der Beamten erfolgte.
Mit ihren Berufungen sind der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Im Falle eines neuerlichen Schuldspruchs wird zusätzlich zu beachten sein, dass der vom Geschädigten im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Schaden zivilrechtlich ersatzfähig und aus der strafbaren Handlung und dem ihr zugrundeliegenden Sachverhalt ableitbar sein muss (§ 67 StPO; Spenling , WK-StPO vor §§ 366-379 Rz 27). Die von den Privatbeteiligten geltend gemachten Forderungen stellen jedoch keinen unmittelbar durch die Straftat erlittenen Schaden dar.
Weil der gesamte Schuldspruch zu kassieren ist, hat kein Ausspruch nach § 390a StPO zu erfolgen ( Lendl , WK-StPO § 390a Rz 7).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden