Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Schneider-Reich in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen die Antragsgegnerin B* GmbH wegen §§ 9 ff MedienG über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Dezember 2025, GZ **-28, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die vom Antragsteller der Antragsgegnerin zu ersetzenden Kosten des Verfahrens mit weiteren EUR 556,80 (darin EUR 92,80 USt), sohin antragsgemäß mit gesamt EUR 1.745,94 (darin EUR 290,19 USt und EUR 4,80 Barauslagen) bestimmt werden.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO hat der Antragsteller auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Begründung
Mit Antrag vom 25. September 2025 (ON 1) begehrte der Antragsteller die Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Nachdem die Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 14 Abs 4 MedienG keine Einwendungen erhoben und der Antragsteller – nach entsprechender Anfrage des Erstgerichts - nicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung nach § 15 Abs 1 letzter Halbsatz MedienG (siehe ON 3) verzichtet hatte, wies das Erstgericht in der Verhandlung vom 6. November 2025 (ON 13) den Antrag mit Beschluss (ON 15) ab und verpflichtete den Antragsteller zur Tragung der Verfahrenskosten. Der dagegen vom Antragsteller erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 25. November 2025, AZ 17 Bs 304/25t, unter Ausspruch der Kostenersatzpflicht des Antragstellers auch für das Beschwerdeverfahren nicht Folge (ON 22).
Die Antragsgegnerin hatte (nach Ausschreibung der Verhandlung) am 21. Oktober 2025 die Bevollmächtigung ihrer Vertreterin bekanntgegeben (ON 6) und tags darauf einen Schriftsatz eingebracht, in welchem sie ausführlich und zur Vorbereitung der Hauptverhandlung auch rechtzeitig sach- und rechtsrelevante Ausführungen tätigte (ON 8).
Nach Rechtskraft der Antragsabweisung beantragte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. November 2025 (ON 25) die Bestimmung ihrer Kosten mit gesamt EUR 1.745,94, bestehend aus den Kosten der beiden genannten Eingaben sowie der Teilnahme an der Verhandlung und der Erstattung einer Gegenausführung zur Beschwerde des Antragstellers.
Der Antragsteller monierte in seiner Äußerung vom 10. Dezember 2025 (ON 27), dass die Eingabe vom 22. Oktober 2025 als Einwendungen betrachtet verspätet und als vorbereitender Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nötig gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 28) bestimmte das Erstgericht – in Zusammenschau mit den Entscheidungsgründen erkennbar unter Abweisung des Mehrbegehrens - die Kosten der Antragsgegnerin mit gesamt EUR 1.189,14 (inkl Ust und Barauslagen), wobei es zusammengefasst dem Vorbringen des Antragstellers folgte und ergänzte, es sei ohnehin bekannt gewesen, dass eine Abweisung der Anträge im Raum stehe.
Gegen die Abweisung der Bestimmung auch der Kosten für den Schriftsatz ON 8 richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Antragsgegnerin (ON 30), der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 393 Abs 4 StPO hat derjenige, dem der Ersatz der Prozesskosten zur Last fällt, auch alle Kosten der Vertretung zu ersetzen.
Gemäß § 395 Abs 1 StPO hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines der Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen. Nach Abs 2 leg.cit. ist bei der Bemessung der Gebühren zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falls gerechtfertigt sind. Notwendig sind Vertretungshandlungen dann, wenn sie durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Die Notwendigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, aber am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu messen. Es ist zu fragen, was eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei gegebener Sachlage an kostenverursachenden Schritten gesetzt hätte. Zweckmäßig ist dabei alles, was ein objektiven rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß an Erfolgschancen in sich birgt. Besteht die Wahl zwischen mehreren Prozesshandlungen, die zum gleichen Ergebnis führen, sind nur die Kosten der „billigeren“ Prozesshandlung zu beanspruchen. Die Frage der Notwendigkeit ist aus einer ex-ante-Perspektive zu beantworten ( Lendl in WK-StPO §§ 394, 395 Rz 14, 15).
Schriftsätze sind dann notwendig, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind oder vom Gericht aufgetragen wurden, im Übrigen sind Schriftsätze der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich, wenn sie einen rechts- und sachrelevanten Inhalt aufweisen und eine angemessene Vorbereitung des erkennenden Gerichts ermöglichen ( Lendl aao Rz 18).
Entgegen der erstgerichtlichen Ansicht erwies sich die Eingabe der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2025 (ON 8) als notwendig und zweckmäßig. Es schadete auch das Versäumen der Frist zur Erhebung von Einwendungen nicht, als das Erstgericht zu erkennen gab, dass der Antrag offensichtlich nicht berechtigt sei, und – weil der Antragsteller, wie ihm freigestanden wäre, nicht auf eine solche verzichtete – eine Verhandlung ausschrieb. Somit konnte sich die Antragsgegnerin erstmals in diesem Verfahrensabschnitt zur Sache äußern, was jedenfalls auch zweckmäßig und notwendig war, weil der Erstrichter lediglich die Prüfung einer (Teil-)Abweisung in Aussicht stellte (ON 3). Der Schriftsatz enthielt detaillierte Ausführungen, denen der Erstrichter in seiner Begründung der Abweisung inhaltlich auch folgte.
Der Beschwerde der Antragsgegnerin war daher antragsgemäß Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet auf der bezogenen Gesetzesstelle. Die Kosten des Bemessungsverfahrens sind als Kosten des Strafverfahrens anzusehen und teilen ihr Schicksal, somit auch die Kosten zweiter Instanz (hier für die Kostenbeschwerde, vgl Lendl aao Rz 17).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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