Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wieser und Mag. Müller in der Rechtssache der Antragstellerin A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Schubert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Antragsgegnerin B* GmbH, FN **, **, vertreten druch Mag. Peter Abmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9.10.2025, **-9, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Mit Antrag vom 21.8.2025 beantragte die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin, die ihr aufgrund eines vollstreckbaren Zahlungsbefehls EUR 2.500,-- sA schulde; ein Exekutionsverfahren sei erfolglos geblieben. Die Antragsgegnerin sei daher zahlungsunfähig iSd § 66 IO.
Das Erstgericht führte diverse Abfragen durch. Zu der für den 3.10.2025 anberaumten Einvernahmetagsatzung erschien für die Antragsgegnerin trotz der durch Hinterlegung zugestellten Ladung niemand.
Nach Bekanntgabe der Antragstellerin, dass ein Kostenvorschuss nicht erlegt werde, fasste das Erstgericht den angefochtenen Beschluss , mit dem es das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin nicht eröffnete, die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin feststellte und den Antrag der Antragstellerin vom 21.8.2025 mangels kostendeckenden Vermögens abwies.
Dieser Beschluss wurde am 10.10.2025 durch Eintragung in die Insolvenzdatei bekannt gemacht.
Dagegen richtet sich der am 30.10.2025 eingebrachte Rekurs der Antragsgegnerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Rekurs ist verspätet .
1. Gemäß § 260 Abs 1 IO beträgt die Rekursfrist im Insolvenzverfahren 14 Tage.
In allen Fällen, in denen – wie gemäß § 71b Abs 1 IO bei der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens – die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses in der Insolvenzdatei vorgeschrieben ist, treten die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten gemäß § 257 Abs 2 IO bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein, und zwar unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ( Mohr , IO 11 § 257 E 1).
2. Der Fristenbeginn richtet sich nach dem fristenauslösenden Ereignis und datiert mit dem dem auslösenden Ereignis folgenden Tag um 00.00 Uhr. Der Tag, an dem das fristenauslösende Ereignis stattfindet, wird daher bei Ermittlung des Fristendes nicht mitgerechnet. Die Veröffentlichung des Beschlusses über die Insolvenzeröffnung in der Ediktsdatei gilt bereits als das fristauslösende Ereignis; die Anordnung nach § 2 Abs 1 IO, dass die Wirkungen der – hier allerdings ohnedies nicht vorliegenden – Insolvenzeröffnung erst mit Beginn des Folgetags eintreten, betrifft nur die materiellrechtlichen Wirkungen ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5 §§ 124-126 Rz 1).
3. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgte mit Bekanntmachung in der Ediktsdatei am Freitag, 10.10.2025. Die 14-tägige Rekursfrist endete daher mit Ablauf des Freitag, 24.10.2025.
Der am 30.10.2025 eingebrachte Rekurs war daher als verspätet zurückzuweisen.
Dass die Schuldnerin ihren Rekurs unter Berufung auf das Kundmachung des Beschlusses am 10.10.2025 – ohne weitere Begründung - als rechtzeitig bezeichnet, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar.
4. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 lit b und Abs 3 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3, 528 Abs 1 ZPO. Eine Rechtsfrage im Sinne der letztgenannten Bestimmung war nicht zu lösen.
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