Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Dr. A* wegen §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Dezember 2025, GZ ** 68, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über Dr. A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Begründung:
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger Dr. A* wurde nach seiner Festnahme am 3. Oktober 2025, 3.12 Uhr, (ON 3.4, 2) und Einlieferung in die Justizanstalt Wien Josefstadt am selben Tag, 16.05 Uhr, (ON 3.1) dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend (ON 1.3) mit Beschluss vom 5. Oktober 2025 (bestätigt mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Oktober 2025, AZ 30 Bs 292/25y; ON 20) wegen des dringenden Tatverdachts des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) und der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO) verhängt (ON 6, 3; ON 7), die über Enthaftungsanträge des Genannten (ON 16 iVm ON 24; ON 39; ON 66) nach Durchführung von Haftverhandlungen am 28. Oktober 2025 (ON 31; bestätigt mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 5. November 2025, AZ 30 Bs 320/25s; ON 36.1), am 14. November 2025 (ON 43; bestätigt mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Dezember 2025, AZ 30 Bs 342/25a; ON 62.1) und zuletzt am 22. Dezember 2025 aus den bisherigen Haftgründen fortgesetzt wurde (ON 67, 3).
Gegen die zuletzt ergangene Entscheidung richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene und sogleich ausgeführte Beschwerde des Dr. A* (ON 67, 3), in der das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie das Bestehen von Haftgründen in Abrede gestellt wird.
Zwischenzeitig wurde der Angeklagte mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. November 2025 (ON 53.2) des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem (ergänze:) ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Unter einem wurde vom Widerruf der Dr. A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Juli 2023, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und 6 StPO abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass Dr. A* am 3. Oktober 2025 in ** den Polizeibeamten B*, sohin einen Beamten,
A./ mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Gefahrenabwehr nach § 21 Abs 1 und Abs 2 SPG bzw der Streitschlichtung nach § 26 SPG im Zuge der Durchsetzung eines Hausrechts durch Mitarbeiter des Hotels C* **, zu hindern versuchte, indem er mit dem rechten Ellenbogen unerwartet einen Schlag nach hinten führte und den ihn aus dem Haus eskortierenden Beamten im Gesicht im Bereich der linken Wange sowie im Bereich der Nase traf;
B./ wegen der Vollziehung seiner Aufgaben, durch die zu A./ genannte Gewalt, am Körper zu verletzen versuchte (§ 15 StGB).
Der Angeklagte meldete unmittelbar nach der Urteilsverkündung Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe an (ON 53.1, 19), die bis dato - soweit erkennbar - noch nicht ausgeführt wurde.
Der Beschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Umständen rechtfertigen.
Gegenständlich ergibt sich das Vorliegen einer qualifizierten Verdachtslage aus dem zitierten, aufgrund eines vom Erstrichter ausführlich durchgeführten Beweisverfahrens ergangenen (wenn auch nicht rechtskräftigen) Schuldspruch. Die Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer gegen die Dringlichkeit des Tatverdachts erhobenen Bedenken bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten (RIS Justiz RS0061107, RS0061112).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider ging das Erstgericht auch zutreffend vom Vorliegen der angezogenen Haftgründe aus.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die unverändert Bestand habenden Ausführungen des Beschwerdegerichts anlässlich der vormaligen Haftbeschwerden verwiesen (ON 20, 4 ff, ON 36.1, 4 ff, ON 62.1, 4 f).
Die vorliegenden Haftgründe sind unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände und der Tatsache, dass das im vorigen Verfahren erlittene Haftübel (Einsichtnahme in AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Wege des VJ Registers) offensichtlich keine abschreckende Wirkung entfaltete, als derart gewichtig anzusehen, dass sie durch – ohnehin nicht angebotene - gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden können.
Etwaigen gesundheitlichen Problemen des Angeklagten kann jederzeit durch eine Überstellung in ein Krankenhaus begegnet werden, wobei eine Enthaftung nach Ablauf des erstinstanzlich ausgesprochenen unbedingten Strafteils ohnehin schon avisiert wurde (vgl ON 1.47).
Eine Unverhältnismäßigkeit der noch nicht dreimonatigen Untersuchungshaft liegt angesichts der Bedeutung der Sache und des (nicht rechtskräftigen) Strafausspruchs nicht vor.
Gemäß § 175 Abs 5 erster Satz StPO entfällt eine Haftfrist.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden