Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall, 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2025, GZ ** 24.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Begründung :
Über den am ** geborenen Staatsangehörigen von Gambia A* wurde nach seiner Festnahme am 23. Juni 2025, 11.16 Uhr (ON 2.26.6, 16), und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am selben Tag, 16.35 Uhr (ON 2.27.4), dem Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.19) folgend mit Beschluss vom 24. Juni 2025 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verhängt (ON 2.31).
Mittlerweile wurde A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Juli 2025 (ON 14.1) (nicht rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des nicht rechtskräftigen Schuldspruchs hat A* in **
I./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB im Hinblick auf die Verurteilung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Dezember 2024), fremde bewegliche Sachen, nämlich Waren Gewahrsamsträgern nachgenannter Unternehmen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, nämlich
A./ am 7. April 2025, indem er die abgesondert verfolgten B* und C* durch die Aufforderung bestimmte Parfums einzustecken, wobei A* B* und C* insbesondere die Parfums zeigte, die sie nehmen sollten, dazu bestimmt hat, Parfums im Gesamtwert von 1.035 Euro Gewahrsamsträgern des Unternehmens D* wegzunehmen, wobei sie auf frischer Tat betreten von den Ladendetektiven angehalten werden konnten;
B./ am 10. Juni 2025 Gewahrsamsträgern der E* GmbH Co KG („F*“) Kleidung im Gesamtwert von 89,98 Euro, indem er die Kleidungsstücke in seinen Rucksack steckte und versuchte, das Geschäft ohne zu bezahlen zu verlassen, wobei er auf frischer Tat betreten angehalten werden konnte;
II./ am 17. Mai 2025 dadurch, dass er versuchte, die Polizeibeamten G* und H*, als diese ihn gemeinsam mit I* nach der Betretung mit Suchtgift einer Identitätsfeststellung unterzogen und durchsuchten, mit dem Ellbogen zu schlagen und im Anschluss G* einen Stoß mit der flachen Hand gegen die Brust versetzte,
A./ Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht;
B./ G* und H* während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen und sohin eine Körperverletzung (§ 83 Abs 1) an Beamten zu begehen versucht,
und dadurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall, 12 zweiter Fall StGB (I./), das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (erster Halbsatz dritter Fall) StGB (II./A./) und die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./B.) begangen.
Mit dem angefochtenen Beschluss verlängerte das Erstgericht – nach einem Enthaftungsantrag des Angeklagten und Durchführung einer Haftverhandlung - die Untersuchungshaft unter Annahme eben dieser dringenden Verdachtslage aus dem bisher angezogenen Haftgrund.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig erhobene (ON 24.1, 2), schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des A*, mit der er die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft behauptet.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, er sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als nur ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 3). Ab Fällung des Urteils in erster Instanz ist die Dringlichkeit des Tatverdachts nicht mehr zu überprüfen (RIS-Justiz RS0108486). Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts ist davon auszugehen, dass dieser im Verfahren erster Instanz zu einem – wenngleich nicht rechtskräftigen – Schuldspruch geführt hat, der auf Grund eines umfangreichen Beweisverfahrens ergangen ist. Der Tatverdacht, der zur Haftverhängung geführt hatte, hat sich somit verdichtet und entspricht jedenfalls der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit (RIS-Justiz RS0061107). Den dringenden Tatverdacht entkräftende, nach dem Urteil erster Instanz hervorgekommene Beweismittel bestehen nicht.
Neben diesem als dringend einzustufenden, haftbegründenden Tatverdacht liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor.
Von diesem ist auszugehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder – wie gegenständlich - wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
Die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr ist ihrem Wesen nach eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren (erheblichen) Straftaten (besonders) gefährlicher Straftäter ( Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 38). Es genügt nicht, dass die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen ist, diese Möglichkeit muss vielmehr durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein. Zu berücksichtigen ist auch, ob die Tatbegehungsgefahr durch eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Anlasstat begangen wurde, gemindert ist ( Kirchbacher/Rami aaO Rz 39).
Gegenständlich besteht in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe, der tristen Einkommens- und Vermögenssituation und dem raschen Rückfall nach erfolgter Verurteilung innerhalb offener Probezeit die konkrete Gefahr, der Angeklagte werde auf freiem Fuß erneut strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen gegen fremdes Vermögen begehen. Hinweise im Sinn des § 173 Abs 3 letzter Satz StPO darauf, dass sich die Verhältnisse, unter denen die dem Angeklagten angelasteten Taten begangen worden sind, geändert hätten, liegen nicht vor.
Gelindere Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO, die geeignet wären, den Haftgrund bei realistischer Betrachtung zu substituieren, stehen nicht zur Verfügung.
Zuletzt steht die Untersuchungshaft dem Rechtsmittelvorbringen zuwider auch weder zur Bedeutung der dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlungen noch angesichts eines relevanten Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion außer Verhältnis. Ohne Bedeutung für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist nach der Rechtsprechung, ob die Strafe bedingt nachgesehen oder vom Rechtsmittelgericht vermindert oder erhöht werden wird ( Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 14). Im Falle eines bereits ergangenen erstinstanzlichen Urteils bildet für das Maß der zu erwartenden Strafe grundsätzlich die gesamte verhängte Strafe, nicht bloß deren unbedingter Teil den wesentlichen Anhaltspunkt (11 Os 48/06b).
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Entfall einer Haftfrist gründet auf § 175 Abs 5 StPO.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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