Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Staribacher in der Strafsache gegen Bez.Insp. A* wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2025, GZ **-50, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von Bez.Insp. A* mit (insgesamt) 2.000 Euro festgesetzt.
Begründung:
Mit Verfügung vom 29. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu AZ ** gegen Bez. Insp. A* wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.51).
Mit Schriftsatz vom 17. September 2025 (ON 47.2) beantragte er – unter Aufschlüsselung seiner Verteidigerkosten iHv insgesamt 12.075,54 Euro inkl. USt und Barauslagen - die Zuerkennung eines Pauschalbeitrags zu den Verteidigerkosten gemäß § 196a StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 50) bestimmte die Erstrichterin den gemäß § 196a StPO durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von Bez. Insp. A* – unter ausführlicher Darlegung der gesetzlichen Grundlagen und Materialien - mit 1.500 Euro. Der begehrte Ersatz der Barauslagen (ERV-Kosten) wurde indes nicht zugesprochen.
Gegen die Höhe des Pauschalkostenbeitrags richtet sich die rechtzeitige Beschwerde von Bez. Insp. A* (ON 53), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Zu den Voraussetzungen eines Kostenersatzes nach § 196a StPO wird grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstrichterin zu den gesetzlichen Grundlagen und Materialien verwiesen. In Ergänzung wird jedoch festgehalten, dass nach den Materialien (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8) „kein Grund mehr“ besteht, „für einen durchschnittlich einfachen Verteidigungsfall von lediglich 10 % des Höchstsatzes auszugehen,“ es nun „vielmehr [] angezeigt“ ist, „für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen.“
Wie schon von der Erstrichterin dargelegt, gehen die Materialien grundsätzlich davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit bei einem (nicht in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallenden) Ermittlungsverfahren unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben.
Für die Verteidigung nicht notwendig bzw. zweckmäßig waren die Schriftsätze ON 10 (Vertagungsbitte) und ON 31 (Zurückziehung des Vorschlags/Antrags auf Bestellung eines anderen Sachverständigen), sodass – auch unter Außerachtlassung der zutreffend nicht zugesprochenen ERV-Kosten - Ausgangspunkt für die Bemessung des zu leistenden Beitrags Kosten der Verteidigung iHv 11.712 Euro inkl. USt sind.
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP 3 sowie Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwendig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind.
Der Umfang des ab 28. November 2024 gegen Bez.Insp. A* geführten Ermittlungsverfahrens beschränkte sich bis zur Einstellung am 29. August 2025 auf
(richtig:) 44 Ordnungsnummern, von welchen 13 Schriftsätze der Verteidigung betrafen. Wenngleich der gegen ihn erhobene Tatvorwurf einen einfachen Sachverhalt betraf, hebt sich der (notwendige und zweckmäßige) Verfahrensaufwand des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens mit Blick darauf, dass vier kontradiktorische Vernehmungen im zeitlichen Gesamtausmaß von ca. 4 Stunden durchgeführt wurden und insbesondere die Beweisanträge ON 8 (Sicherstellung von Videoaufnahmen), ON 24 (Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens), ON 29 (Ergänzung des Fragekatalogs) und ON 39 (Ergänzung des Gutachtens) dazu führten, dass die Hypothese der Zufügung einer Milzverletzung sowie einer Nackenverletzung letzten Endes verworfen wurden, von einem bloß durchschnittlichen Ermittlungsverfahren der „Stufe 1 (Grundstufe“) ab.
Unter Bedachtnahme auf die Dauer des Ermittlungsverfahrens (9 Monate), während dessen Bez.Insp. A* suspendiert war, erweist sich fallbezogen ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von 2.500 Euro angemessen und sachgerecht.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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