Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. November 2025, GZ **-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht zu AZ ** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 23. März 2021 in ** eine wehrlose Person, nämlich die aufgrund ihrer Alkoholisierung tief schlafende B*, unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm, indem er mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang und den Geschlechtsverkehr vollzog (ON 12).
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wurde A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 4 StGB nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in **
I./ am 21. Juli 2023 versucht in der Unfallabteilung des Klinikums C* D* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen, indem er mit einem Messer mit einer 7,5 Zentimeter langen, spitz zulaufenden Klinge in Richtung dessen Bauch stieß, wobei das Opfer den Angriff mit einem gezielten Schlag gegen die messerführende Hand abwehren konnte;
II./ am 5. August 2023 in der forensischen Abteilung der Klinik E* F*, G*, Dr. H* sowie I* gefährlich mit dem Tod bedroht, um die Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er wiederholt sinngemäß schrie, er werde diese aufschlitzen und umbringen.
Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (idF FTZ) angeordnet (ON 11).
Seit 19. Dezember 2023 wird A* im Maßnahmenvollzug angehalten, wobei (entsprechend § 24 Abs 1 zweiter Satz StGB) die Zeiten der Anhaltung auf die Freiheitsstrafen angerechnet werden (ON 4, ON 5 und ON 9). Derzeit ist er in der Justizanstalt Stein untergebracht und die verhängten Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sechs Jahren und sechs Monaten werden mit urteilsmäßigem Strafende am 21. Jänner 2030 verbüßt sein. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 21. Oktober 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 21. November 2027 gegeben sein.
Zuletzt wurde über die Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßnahmenvollzug und das weitere Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung mit Beschluss vom 29. November 2024 zu AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau – nach persönlicher Anhörung am selben Tag - abweisend entschieden (ON 15).
Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (ON 2) beantragte der Untergebrachte seine bedingte Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB iVm § 152 StVG.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss erachtete das Erstgericht als zuständiges Vollzugsgericht, gestützt auf die Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) vom 25. Juni 2025 (ON 6), die forensische Stellungnahme des Department Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein vom 30. Juni 2025 (ON 8) und das zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien von Dr. J* erstattet Gutachten vom 18. August 2023 , die weitere Unterbringung in einem FTZ als notwendig und wies den Antrag auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntmachung des Beschlusses erhobene (ON 18, 2), zu ON 19 näher ausgeführte Beschwerde des Untergebrachten.
Aus der Äußerung der BEST zum bisherigen Haft- bzw Unterbringungsverlauf ergibt sich zwar, dass A* ab Mitte August 2023 die Einnahme von Psychopharmaka verweigerte, er aber Bereitschaft signalisierte, eine Suchttherapie zu absolvieren. Ende September 2023 wurde zudem dokumentiert, dass sich sein psychisches Zustandsbild gebessert habe und er Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme aufweise. Seit Februar 2024, nach Verlegung in die Justizanstalt Stein, wird er als psychiatrisch stabil beschrieben. Betreffend die Veränderung risikorelevanter Parameter führt die BEST aus, dass der Untergebrachte seit Februar 2025 an einer Einzelpsychotherapie teilnimmt und eine Verbesserung der Bereitschaft zur Deliktbesprechung eingetreten sei (ON 6).
Aus der forensische Stellungnahme ergab sich, dass sich der Untergebrachte seit 26. Februar 2025 in Einzelpsychotherapie befindet und ein Rückmeldegespräch mit seinem Therapeuten für August 2025 geplant sei. Laut Stellungnahme wurde seitens der Clearingstelle auf (psychoedukative) Behandlungsmaßnahmen – insbesondere auf die Erhöhung seines Problembewusstseins, die Verantwortungsübernahme für eigenes gewalttätiges Verhalten sowie seine Bereitschaft, an Behandlungsangeboten mitzuarbeiten - bzw auf die Besprechung der in der Stellungnahme zur Vollzugsplanung angeführten Bedürfnisse („needs“) verwiesen. Diesbezüglich finden zu den wöchentlichen Therapieeinheiten regelmäßige Gespräche mit seiner klinischen Case Managerin statt, zu der scheinbar eine tragfähige Arbeitsbeziehung aufgebaut werden konnte. A* ist aktuell in der Justizanstalt beschäftigt, zur Führung liegt eine Meldung wegen illegalen Besitzes eines Mobiltelefons noch in der Justizanstalt Wien-Josefstadt vor. Betreffend Delikteinsicht, Problembewusstsein und Verantwortungsübernahme würden sich nur minimale Fortschritte zeigen. Aus fachlicher Sicht (vom 30. Juni 2025) könne die Gefährlichkeit, gegen die sich die strafrechtliche Unterbringung richtet, als noch nicht ausreichend abgebaut betrachtet werden, weshalb eine bedingte Entlassung aus der strafrechtliche Unterbringung in einem FTZ gemäß § 21 Abs 2 StGB derzeit nicht empfohlen werde (ON 8).
Aus dem Einweisungsgutachten vom 18. August 2023 (ON 13), das in der Hauptverhandlung am 19. Dezember 2023 erörtert wurde (ON 58.2, 43 ff im beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** elektronisch geführten Verfahren), ergab sich, dass A* an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD 10 F61) und einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent unter Haftbedingungen (ICD 10 F19.2) leidet und er die ihm zur Last gelegten Taten unter dem maßgeblichen Einfluss dieser schwerwiegenden psychischen Störung begangen hat und nach seiner Person nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft, nämlich binnen weniger Monate, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich schwere Körperverletzungen, möglicherweise auch Körperverletzungen mit schweren Dauerfolgen begehen werde (ON 13). Dieses Kalkül hielt der Sachverständige unter Berücksichtigung der in Haft eingetretenen Besserung in der Hauptverhandlung am 19. Dezember 2023 aufrecht (ON 58.2, 45 des genannten Aktes).
Im Verfahren wegen Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung ist die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie - anders als im Verfahren wegen Unterbringung (vgl §§ 430 Abs 1 Z 2, 434d Abs 2, 439 Abs 2, 441 Abs 2 StPO) - oder Psychologie nicht generell zwingend vorgeschrieben, sondern nur geboten, wenn dies beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (RIS-Justiz RS0087517).
Wenngleich sich auch aus dem Erkenntnis des EGMR vom 20. Juli 2017 (11537/11, Lorenz/Österreich, NLMR 2017, 326 = JSt-EGMR 2017/11, 506) kein zwingender Zwei- (oder gar Ein-)Jahresrhythmus für eine neuerliche Sachverständigenbegutachtung ergibt, hat das Vollzugsgericht in jedem Einzelfall sorgfältig die vom EGMR herausgearbeiteten Kriterien (Zeitdauer der Anhaltung, Veränderungen des Zustandes, Behandlungsplan und verlauf etc) zu erheben und abzuwägen, bevor es über die Notwendigkeit einer – amtswegig gebotenen - Sachverständigenbestellung entscheidet (RIS-Justiz RS0087517; Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 162 Rz 18).
Vorliegendenfalls wurde zuletzt im August 2023 das einweisungsrelevante Sachverständigengutachten (ON 13) eingeholt, das in der Hauptverhandlung am 19. Dezember 2023 erörtert und aufrecht erhalten wurde; aktuellere Expertisen liegen nicht vor. Auch die der Entscheidung durch das Erstgericht zugrundeliegende Äußerung ON 6 und Stellungnahme ON 8 waren im Entscheidungszeitpunkt mehr als vier Monate alt. Speziell aus der forensischen Stellungnahme ergaben sich zum Vollzugs- und Behandlungsplan sowie zum Vollzugsverlauf Hinweise auf ein Rückmeldegespräch zum Verlauf der Einzelpsychotherapie zwischen dem Untergebrachten und seinem Therapeuten sowie einer tragfähigen Arbeitsbeziehung zu seiner klinischen Case Managerin (ON 8, 11 f) und in der abschließenden Empfehlung wurde nicht Stellung dazu bezogen, ob die Zwecke der Unterbringung auch extramural erreicht werden können (ON 8, 15).
Fallkonkret war daher aufgrund des Zeitablaufs seit der letzten Begutachtung des Untergebrachten, im Hinblick auf die Beschreibung des Untergebrachten seit Februar 2024 als psychiatrisch stabil und die begonnene Einzelpsychotherapie im Februar 2025 – mit einem für August in Aussicht genommenen Verlaufsgespräch – sowie der angesprochenen (wenn auch nur kleinen) Fortschritte betreffend die Deliktaufarbeitung die neuerliche Begutachtung durch einen Sachverständigen zur beweismäßigen Klärung der weiteren Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung geboten .
Ein einzuholendes Gutachten wird bei der Beurteilung auch Erfolge der Behandlung und Betreuung während der Anhaltung, die Bewährung des Untergebrachten bei gewährten Vollzugslockerungen und die Möglichkeit begleitender Maßnahmen im Fall der bedingten Entlassung (zB betreutes Wohnen) angemessen zu berücksichtigen haben (vgl Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2 StVG § 162 Rz 18).
Zudem unterließ es das Erstgericht, den Sicherheitsbehörden, in deren Sprengel sich der Betroffene zuletzt aufgehalten hat und voraussichtlich aufhalten wird, gemäß § 167 Abs 2 StVG Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Der angefochtene Beschluss war daher infolge Unterlassens erforderlicher Beweisaufnahmen (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 163 StVG) aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach diesbezüglicher Verfahrensergänzung aufzutragen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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