Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Lehr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 282a Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Dezember 2025, GZ **-17, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die umgehende Enthaftung des A* angeordnet.
B e g r ü n d u n g :
Die Staatsanwaltschaft Wien leitete am 29. November 2025 gegen den am ** in **/Libanon geborenen staatenlosen A* ein Strafverfahren wegen des Vergehens der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs 2 StGB ein und beantragte am folgenden Tag über den - am 29. November 2025, 14:15 Uhr, von der Polizei aus Eigenem - Festgenommenen (ON 2.8) die Verhängung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a, b und c StPO (ON 1.2). Mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 (ON 6) verhängte die zuständige Haft- und Rechtsschutzrichterin nach Vernehmung des A* die Untersuchungshaft antragsgemäß (Frist 15. Dezember 2025).
Am darauffolgenden Tag (2. Dezember 2025) brachte die Staatsanwaltschaft Wien beim Landesgericht für Strafsachen Wien einen Strafantrag gegen A* wegen des Vergehens der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs 2 StGB ein.
Nach dem Inhalt dieses Strafantrages soll A* am 29. November 2025 in ** terroristische Straftaten (§ 278c Absatz 1 Ziffer 1 bis 9 oder 10 StGB), nämlich jene der Hamas, insbesondere den am 7. Oktober 2023 verübten terroristischen Angriff auf Israel, bei dem mehr als tausend Israelis getötet oder verletzt und Dutzende in den Gazastreifen verschleppt wurden, sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, in einer Art gutgeheißen haben, die geeignet war, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen, indem er im Zuge einer pro-palästinensischen Demonstration, bei der Medienvertreter anwesend waren und die Äußerungen in der Folge auf ** veröffentlicht wurden, mehrfach „ From the river to the sea, Palestine will be free " skandierte.
Zugleich erklärte die Staatsanwaltschaft Wien, „ dass die Ausdehnung des Strafantrags gegen A* wegen § 283 Abs 1 Z 1 StGB wie folgt der Hauptverhandlung vorbehalten bleibt (ADV): II./ öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zu Hass gegen eine nach den vorhandenen Kriterien der Staatsangehörigkeit definierte Gruppe von Personen, nämlich Personen der israelischen Staatsangehörigkeit, aufgestachelt, indem er im Anschluss an die zu Punkt I./ genannte Tat im Bereich der stark frequentierten B*straße lautstark und für alle im unmittelbaren Umkreis anwesenden Personen wahrnehmbar schrie: ‚Ich werde alle Israelis ermorden‘“ (ON 1.8).
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2025 beantragte A* seine Enthaftung mangels Tatverdachts in objektiver und subjektiver Hinsicht (ON 13). Nach ablehnender Äußerung der Staatsanwaltschaft zur Enthaftung (ON 1.11) setzte die nunmehr zuständige Einzelrichterin nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 (ON 16 und 17) die Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen mit unbefristeter Wirksamkeit fort.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene und zu ON 18 ausgeführte Beschwerde von A*.
Der Beschwerde ist berechtigt.
Gemäß § 173 Abs 1 StPO darf die Untersuchungshaft nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist und wenn einer der in Abs 2 leg cit angeführten Haftgründe vorliegt. Sie darf nicht angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs 5) erreicht werden kann. Dringender Verdacht ist mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 3).
Das Oberlandesgericht Wien teilt im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421, RS0120817) den vom Erstgericht angenommenen Tatverdacht zum Vergehen der Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs 2 StGB nicht.
Nach § 282a Abs 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, eine terroristische Straftat (§ 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen. Abs 1 leg cit pönalisiert demgegenüber die Aufforderung zur Begehung solcher terroristischer Straftaten.
§ 282a StGB ist ein Äußerungsdelikt. Bei der Auslegung einer Äußerung ist nicht nur auf den Wortlaut abzustellen, sondern sind auch der Kontext sowie das gesamte Tatumfeld zu berücksichtigen. Sprachgebrauch, Gewohnheiten und Bildungsgrad des Täters und der Adressaten sowie die (inneren und äußeren) Begleitumstände der Äußerung sind zu beachten. In Bezug auf in einer Äußerung verdeckt oder verklausuliert enthaltene Aussagen ist auf den damit angesprochenen Rezipientenkreis abzustellen. In die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen sind Äußerungen, auf die Bezug genommen wird, Überschriften, Lichtbilder und Symbole ( Plöchl in WK² StGB § 283 Rz 6; vgl auch Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , Praxiskommentar MedienG 4 Vor §§ 6-8a Rz 42 ff; Rami in WK² MedienG Nach Prämbel Rz 1/1 ff).
Schon der (objektive) Bedeutungsinhalt der – hier inkriminierten - Parole „ from the river to the sea, Palestine will be free “ (worunter eine Anspielung auf das Gebiet zwischen dem Fluss Jordan, der den Osten Israels im Norden begrenzt, und dem Mittelmeer im Westen zu verstehen ist) ist umstritten. Die Parole wurde in den letzten Jahrzehnten von zahlreichen Akteuren verwendet und reicht deren Interpretation von einer Forderung nach der Freiheit für Palästinenser von der israelischen Besatzung gemäß Völkerrecht über den Aufruf für einen vereinten Staat für Juden und das palästinensische Volk in der gesamten Region Palästina bis hin zu einem Aufruf zur Vernichtung des israelischen Staates, indem grosso modo dem Staat Israel (zumindest im geographischen Bereich zwischen dem Fluss Jordan und dem Mittelmeer) das Existenzrecht abgesprochen wird (vgl. im Folgenden den Erlass des BMJ vom 30. November 2023, GZ 2023-0.848.488 mwN).
So wurde der Slogan ursprünglich in den 1960er Jahren von der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) geprägt, die bei ihrer Gründung im Jahr 1964 die Schaffung eines einzigen Staates vom Jordan bis zum Mittelmeer forderte. Die Hamas, die von mehreren Ländern und Organisationen – darunter Österreich – als eine terroristische Vereinigung eingestuft wird, hat sich in ihrer Gründungs-Charta gegen die Existenz Israels ausgesprochen und das erklärte Ziel des bewaffneten Widerstands gegen Israel und dessen Vernichtung erklärt. In ihrer jüngeren Charta aus 2017 ist festgehalten, dass sie jede Alternative zu einer völligen Befreiung Palästinas „ from the river to the sea “ zurückweist. Im Dezember 2022, zum 35. Jahrestag ihrer Gründung, enthüllte die Hamas ihren Slogan „ Palästina vom Fluss bis zum Meer “ mit einer Landkarte der Region, in der Israel nicht verzeichnet war. Anfang 2023 bekräftigte Hamas-Führer C* erneut das Ziel seiner Organisation, Israel zu zerstören, als er sagte: „ Ganz Palästina, vom Fluss bis zum Meer und von Ras al-Naquora [an der israelisch-libanesischen Grenze] bis Umm al-Rashrash [Eilat, Israels südlichste Stadt] ist ein einziges Land, das unteilbar ist und nicht verkauft oder verhandelt werden kann .“ Hamas-Sprecher D* bekräftigte ebenfalls die Unterstützung seiner Gruppe für die Beseitigung Israels, indem er erklärte: „ Das Palästina, das wir kennen, reicht vom Fluss bis zum Meer – und nicht einen Zentimeter weniger weit .“ Im Ergebnis bedeutet die Parole daher in diesem Kontext die Verneinung des Existenzrechts Israels, weil die Region zwischen Jordan und Mittelmeer für das palästinensische Volk allein beansprucht wird.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der bloßen Verwendung der Parole ohne eingehender Darstellung von Tatumfeld und Kontext der Äußerung kein eindeutiger Bedeutungsinhalt beizumessen ist.
Der hier inkriminierte Tatbestand des Gutheißens einer terroristischen Straftat (§ 282a Abs 2 StGB) erfordert, dass eine terroristische Straftat im Sinne des § 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB als rühmlich und nachahmenswert dargestellt, sie ausdrücklich gebilligt, ihre Begehung als positiv bewertet wird. Bloße euphemistische Darstellungen der Tat (dh sie in einem milderen Licht erscheinen lassen) bedeutet demgegenüber noch nicht gutheißen. Bloße Sympathiebekundungen für eine terroristische Vereinigung durch das Verwenden einschlägiger Symbole reichen – ohne konkrete Feststellung zum dadurch ausgedrückten Bedeutungsinhalt – ebenfalls nicht aus. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Gutheißung in einer Art erfolgt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen. Maßgeblich ist, ob die Tat geeignet ist, gegenwärtig die Gefahr der Begehung solcher terroristischen Straftaten durch Dritte herbeizuführen (vgl. Plöchl in WK² StGB § 282a Rz 1, 5, 8 und 9).
Der am 7. Oktober 2023 erfolgte Angriff der Hamas auf Israel ist zweifellos eine terroristische Straftat im Sinne des § 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB.
Dem angefochtenen Beschluss sind jedoch im Bezug auf die objektive Tatseite weder begründete Feststellungen zum konkreten Bedeutungsinhalt der Phrase „ From the river to the sea, Palestine will be free " zu entnehmen, noch zum dadurch vermeintlich gutgeheißenen Massaker vom 7. Oktober 2023, zumal der terroristische Angriff der Hamas auf Israel vor mittlerweile mehr als zwei Jahren stattfand, sodass auch von dem im BMJ-Erlass angesprochenen „ rezenten “ Angriff keine Rede mehr sein kann. Erhebungen zB zu den anlässlich der „Pro-Palästina“-Demonstration am Tattag (von wem immer) erfolgen Äußerungen und Forderungen, die (theoretisch) Rückschlüsse auf einen solchen Bezug zulassen würden, finden sich nicht, obwohl der Beschwerdeführer im Zuge dieser Demonstration die Tathandlung gesetzt haben soll. Dass der Angeklagte (kurze Zeit später) allen Israelis mit dem Umbringen gedroht haben soll, vermag den erforderlichen Bezug zu einer konkreten in der Vergangenheit verübten terroristischen Straftat (hier: am 7. Oktober 2023) ebenfalls nicht herzustellen, mag diese Aussage auch auf Ebene der inneren Tatseite durchaus Rückschlüsse auf seine Gesinnung zulassen.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts begründet der angeklagte Sachverhalt nach dem derzeitigen Ermittlungsstand somit keinen hinlänglichen Tatverdacht in Richtung § 282a Abs 2 StGB.
Auf die Drohung mit dem Umbringen aller Israelis kann die Untersuchungshaft ebenfalls nicht gestützt werden:
§ 173 Abs 1 StPO nennt als Haftvoraussetzung den Verdacht „ einer bestimmten Straftat “, worunter nicht die rechtliche Kategorie, sondern das historische Geschehen in der Außenwelt zu verstehen ist. Auch einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft muss daher - hinreichend deutlich – zu entnehmen sein, welchen Sachverhalt die Staatsanwaltschaft überhaupt als haftbegründend ansieht, also wegen welcher Taten der Beschuldigte überhaupt inhaftiert werden soll (vgl Nimmervoll , Haftrecht² 78). Unproblematisch ist es, wenn die Staatsanwaltschaft keinerlei (erkennbare) Einschrän-kungen des aktenkundigen Sachverhalts vornimmt; diesfalls ist der gesamte sich aus den Akten ergebende (dringende) Verdacht Gegenstand des Verfahrens. Wenn aber die Staatsanwaltschaft beispielsweise den inkriminierten Sachverhalt (unscharf) mit „§§ 127 ff StGB“ umreißt, so ist etwa ein aktenkundiger Verdacht der Begehung einer Körperverletzung nicht Gegenstand der Haftentscheidung. Als (vom dringenden Tatverdacht betroffene) Anlasstat kommt aber nur ein Verhalten des Beschuldigten in Betracht, welches den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens oder einer Anklage bildet und somit in das Prozessverhältnis einbezogen ist und nicht ein sogenannter „ Ausdehnungsvorbehalt “ (§ 263 StPO). Nachtragsanklagen (Anklageschriften und Strafanträge) kommen hingegen sehr wohl als hafttragend in Betracht, freilich aber erst nach entsprechender Erstreckung der Haft auch auf diese Taten im Rahmen einer Haftprüfungsverhandlung (vgl. Nimmervoll , aaO 79 f).
In casu ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Wien den weiteren Sachverhalt, wonach der Angeklagte im Anschluss an die zu Punkt I./ genannte Tat im Bereich der stark frequentierten B*straße lautstark und für alle im unmittelbaren Umkreis anwesenden Personen wahrnehmbar geschrien habe: „ Ich werde alle Israelis ermorden“, zum Gegenstand eines Ausdehnungsvorbehalts (ADV) im Rahmen der Hauptverhandlung machte. Damit ist dieses Tatgeschehen weder vom Strafantrag/den Verfolgungsanträgen umfasst noch bezieht sich der Untersuchungshaftantrag darauf.
Der angefochtene Beschluss ist somit im Ergebnis in Ermangelung eines dringenden Tatverdachts aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend zu enthaften.
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