Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Unterbringungssache des A* wegen § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Dezember 2025, GZ ** 60, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die vorläufige Unterbringung des A* wird gemäß §§ 431 Abs 1, 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt .
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Frist nicht begrenzt (§§ 431 Abs 1, 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).
Begründung:
Gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* war bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB; §§ 15, 269 Abs 1; 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB anhängig. Am 21. November 2025 brachte die Staatsanwaltschaft gemäß § 434 Abs 1 StPO, § 21 Abs 1 StGB einen Antrag auf Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum ein (nunmehr ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, ON 55). Dieser Antrag ist rechtswirksam.
Zuvor war A* – nach davor erfolgter Verwahrungshaft am 29. Jänner 2025 (ON 2.2, 1) und vom 18. Juli 2025 (ON 23.2) bis 20. Juli 2025 (ON 29) - aufgrund einer gerichtlichen Anordnung der Festnahme (ON 40) am 29. Oktober 2025 festgenommen worden (ON 45.2). Über den am selben Tag in die Justizanstalt Wien Josefstadt eingelieferten (ON 46.3) A* wurde mit Beschluss vom 31. Oktober 2025 die Untersuchungshaft wegen Flucht und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO verhängt (ON 47). Nach Einlangen eines Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B* (ON 53.1) und Durchführung einer Haftverhandlung (ON 58) wurde mit dem angefochtenen Beschluss die Untersuchungshaft in eine vorläufige Unterbringung umgewandelt und diese wegen Flucht und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene (ON 58, 3) und zu ON 61.2 schriftlich näher ausgeführte Beschwerde des A*.
Gemäß § 431 Abs 1 StPO ist der Betroffene vorläufig in einem forensisch therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn er einer strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 oder 2 StGB gegeben sind sowie einer der im § 173 Abs 2 [und Abs 6] StPO angeführten Haftgründe (wobei § 173 Abs 6 StPO mit Erkenntnis des VfGH aufgehoben wurde, BGBl I 2023/1) vorliegt.
Sowohl die Untersuchungshaft als auch die vorläufige Unterbringung setzen einen dringenden Tatverdacht gemäß § 173 Abs 1 StPO voraus, der mehr als eine Vermutung und mehr als einfacher und gewöhnlicher Verdacht ist ( Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 3; RIS Justiz RS0107304 und RS0040284) und der in Bezug auf alle Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen muss.
Das Oberlandesgericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung von einem dringenden Verdacht aus, A* habe in ** unter dem maßgeblichen Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung beruht, nämlich einem schizophrenen Residuum bei paranoider Schizophrenie,
I./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Substitolkapseln (beinhaltend Morphinsulfatpentahydrat) à 200 mg auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Nahebereich des Ausganges der **, wobei die Tat für zumindest zwanzig Personen unmittelbar wahrnehmbar war, somit öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gegen Entgelt anderen überlassen bzw zu überlassen versucht, nämlich
A./ am 29. Jänner 2025
1./ einem verdeckten Ermittler eine Substitolkapsel gegen ein Entgelt von 14 Euro überlassen;
2./ vier weitere Substitolkapseln zu überlassen versucht, indem er diese zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an weitere Abnehmer an ebendieser Örtlichkeit bereithielt;
B./ am 10. Oktober 2025
1./ C* drei Substitolkapseln gegen ein Entgelt von 45 Euro überlassen;
2./ eine weitere Substitolkapsel zu überlassen versucht, indem er diese zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an weitere Abnehmer an ebendieser Örtlichkeit bereithielt;
II./ am 10. Oktober 2025 einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er die Hand des Insp. D* zwischen seinem Körper und den bereits teils eingerasteten Handfesseln einquetschte und ihm in weiterer Folge einen Tritt gegen sein linkes Bein versetzte;
III./ am 10. Oktober 2025 Insp. D* wegen der Vollziehung seiner Aufgaben, nämlich seiner Festnahme, durch die Tathandlungen laut Punkt II./ am Körper verletzt, wobei dieser eine Schwellung, ein Hämatom und eine Schürfwunde im linken Knieinnenbereich sowie eine Schürfwunde und eine Rötung im Bereich des rechten Handrückens erlitt.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Tatverdacht, der Genannte habe zu Punkt I./ jeweils vorschriftswidrig Suchtgift vorschriftswidrig gegen ein Entgelt überlassen, wobei er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass dies auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und unter Umständen geschah, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen. Zu II./ und III./ besteht der dringende Verdacht, der Genannte habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die Polizeibeamten mit Gewalt an seiner Anhaltung und der Sachverhaltsaufklärung zu hindern und diese während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen und dies jeweils auch wollen.
Der dringende Tatverdacht gründet sich auf die Abschlussberichte der Landespolizeidirektion ** vom 29. Jänner 2025 (ON 2, zu Pkt I./A./) und vom 10. Oktober 2025 (ON 39.2, zu Pkt I./B./, II./ und III./), insbesondere den Abschlussbericht ON 2.2 und den Amtsvermerk ON 39.2.14, wo jeweils die Wahrnehmungen der einschreitenden Polizeibeamten geschildert werden, sowie hinsichtlich der erfolgten Verletzungen auf die Lichtbilder ON 39.2.13. A* selbst verweigerte teilweise die Aussage (ON 2.5, 3; ON 48, 3) und bekannte sich im Übrigen nicht schuldig (ON 39; ON 39.2.7, 4; ON 58, 2), wird aber durch die oben genannten Beweismittel belastet. Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite lässt sich jeweils zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten.
Es liegen auch hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB vor. Aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B* folgt der dringende Verdacht des Vorliegens einer seit dem 17. Lebensjahr bestehenden prozesshaft verlaufenden und zu allen Tatzeitpunkten unbehandelten paranoiden Schizophrenie sowie eines Zustandes sogenannter traumhafter Verworrenheit, wobei es zu einer Einengung des Bewusstseins zu einem in sich widersprüchlichen und unzusammenhängenden Denken gekommen ist, und begleitet von einer ausgeprägten Wahnsymptomatik. Daher ist derzeit davon auszugehen, dass zu allen Tatzeitpunkten ein erratisches Denken vorlag, das zu einer Aufhebung der Diskretions und Dispositionsfähigkeit geführt hat (ON 53.1, 16 f). Alle Taten wurden mutmaßlich ohne äußerlich erkennbare Provokation begangen. Der Betroffene besitzt keine Deliktseinsicht oder Empathie mit den Opfern. Auch das Vorleben und die narzisstischen und unreifen Abwehrmechanismen sowie das Fehlen von Coping Strategien sind negativ zu beurteilen. Eine Therapiemotivation ist nicht robust. Insgesamt überwiegen die prognostisch negativen Faktoren, sodass weitere Straftaten mit schweren Folgen im Sinne von weiteren Widerstandshandlungen gegen die Staatsgewalt und auch an sich schweren Körperverletzungen – sohin gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung (§ 21 Abs 3 StGB) – in absehbarer Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind (ON 53.1, 17 f). Daher ist von einem dringender Tatverdacht in Richtung § 21 Abs 1 StGB auszugehen.
Auch die vom Erstgericht angenommenen Haftgründe sind derzeit gegeben.
Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO liegt vor, da der Betroffene zwar vermutlich über eine tatsächliche Wohnmöglichkeit an seiner Meldeadresse verfügt, jedoch Ladungen des Gerichts und des Sachverständigen mehrmals keine Folge geleistet hat (siehe etwa ON 13, 2; ON 38, 2), auch eine Vorführung blieb in einem Fall erfolglos (ON 20, 2). Es ist daher zu befürchten, dass er auch künftig für die Behörden nur schwer greifbar sein werde. Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt vor, weil dem Betroffenen nunmehr mehrere Taten mit nicht bloß leichten Folgen zur Last liegen und gemäß den psychiatrischen Sachverständigengutachten die sehr naheliegende Gefahr besteht, er werde in absehbarer Zukunft erneut gleichgelagerte strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen - wie etwa auch an sich schwere Körperverletzungen - , wobei insbesondere auf die fehlende Krankheitseinsicht zu verweisen ist.
Alldem hält die Beschwerde bloß die Behauptung entgegen, dass sich der Betroffene aufgrund des nunmehr verspürten Haftübels nicht mehr dem Verfahren entziehen werde, was jedoch im Hinblick auf die bisherige mehrfache Missachtung behördlicher Ladungen nicht überzeugen kann. Selbst bei Zutreffen des zur Tatbegehungsgefahr erstatteten Vorbringens, wonach der Betroffene nunmehr medikamentös behandelt werde, schließt dies keinesfalls aus, dass die konkrete Gefahr besteht, der Betroffene werde diese Therapie extramural nicht aufrecht erhalten.
Auch eine Substitution der vorläufigen Unterbringung durch gelindere Mittel erscheint derzeit aufgrund des Lebensstils des Betroffenen nicht angezeigt. Am Vorliegen der Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Unterbringung (§§ 431 Abs 1, 173 Abs 1 StPO) bestehen im Hinblick auf die bisherige Dauer des Freiheitsentzuges (rund zwei Monate) und die Schwere des Tatvorwurfes derzeit keine Bedenken. Daher war der Beschwerde keine Folge zu geben und die vorläufige Unterbringung spruchgemäß fortzusetzen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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