Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. Oktober 2025, GZ ** 15, nichtöffentlich den
Beschluss
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt nunmehr in der Justizanstalt Stein (Ersatz)Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von (richtig) drei Jahren, 10 Monaten und 90 Tagen (siehe Punkt 5. bis 7. der Vollzugsinformation sowie ON 5) und zwar – bis zum 1. Juli 2023 (vgl Punkt 2 der Strafregisterauskunft) – eine zehntägige Ersatzfreiheitsstrafe (Urteil des Bezirksgerichts Salzburg, AZ B*, wegen § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG verpönten Handelns), aktuell eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, zehn Monaten und zwanzig Tagen (Urteil des Landesgerichts Salzburg, AZ C*, wegen nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3; 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG verpönten Handelns) sowie im Anschluss eine sechzigtägige Ersatzfreiheitsstrafe (Urteil des Bezirksgerichts Salzburg, AZ D*, wegen nach §§ 83 Abs 1, 229 Abs 1, 15 StGB verpönten Handelns (vgl ON 5, 2 f; Punkt 2, 5 und 6 der Strafregisterauskunft mit jeweiliger Einsicht in die Strafvollzugsanordnungen im VJ-Register).
Das errechnete Strafende fällt (richtig:) auf den 13. Mai 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 27. März 2025, jene nach § 46 Abs 1 StVG iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 31. Dezember 2025 vorliegen (ON 5, 3).
Die beiden letztgenannten Verurteilungen stehen mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Salzburg, AZ **, und durch das Bezirksgericht Salzburg, AZ **, im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB (Punkt 3 bis 6 der Strafregisterauskunft, wobei das Bezirksgericht Salzburg, AZ D*, richtig auch auf AZ ** des Bezirksgerichts Salzburg hätte Bedacht nehmen müssen). Auch die – bereits als vollzogene geltende (vgl eingangs) - Anlassverurteilung AZ B* des Bezirksgerichts Salzburg und das Urteil AZ ** des Bezirksgerichts Salzburg stehen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB .
Zuletzt wurde die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. Dezember 2024, GZ **-12, aus general- und spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt.
Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss vom 3. Oktober 2025 (ON 15) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht – nach Anhörung des A* - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei Drittel Stichtag im Verein mit der negativen Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 3) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) aus spezialpräventiven Gründen unter Verweis auf die Vorstrafenbelastung, die Wirkungslosigkeit bereits gewährter Resozialisierungsmaßnahmen, des Vollzugs einer kurzen Freiheitsstrafe sowie der erst langsam wirkenden Gruppentherapie ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 14, 2), zu ON 18 fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der ( derzeit ) keine Berechtigung zukommt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafen oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht geringeren Wirkung im Bezug auf die künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, das Vorleben und die Aussichten des Strafgefangenen auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1). Nach der Intention des Gesetzgebers hat die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe den Regelfall darzustellen und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe sich auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers zu beschränken ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17).
Der Beschwerdeführer befindet sich im Erstvollzug und hat zuvor ein Haftübel in Form der Untersuchungshaft bloß zur Anlassverurteilung des Landesgerichts Salzburg, AZ C*, verspürt. Soweit das Erstgericht den Vollzug einer kurzen Ersatzfreiheitsstrafe ins Treffen führt, ist es auf Punkt 5 der Vollzugsinformation zu verweisen, sodass auch dieses Argument verschlägt (ON 5, 2).
Von einem getrübten Vorleben kann - trotz der zahlreichen Verurteilungen - mit Blick auf die oben zur Darstellung gebrachten Bedachtnahmen keine Rede sein (vgl Leukauf/Steininger/ Tipold , StGB 5 § 31 Rz 23). Ebensowenig von einer Wirkungslosigkeit der dem Beschwerdeführer bisher gewährten Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht, erfolgte die Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg, AZ **, doch zu einem Zeitpunkt als er sich bereits zur Anlassverurteilung AZ C* des Landesgerichts Salzburg in Untersuchungshaft befand (vgl IVV ON 5, 3 iVm Punkt 3 der Strafregisterauskunft). Somit verbleibt die Wirkungslosigkeit einer über ihn (als junger Erwachsener) im Jahr 2020 verhängten Geldstrafe in Höhe von 120 Euro (Punkt 1 der Strafregisterauskunft).
Damit verbleiben spezialpräventiv - zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagend - zwei länger zurückliegende Ordnungsstrafen (ON 8), wiewohl sich der Beschwerdeführer seit dem Vollzugsortswechsel am 24. Jänner 2024 in der Justizanstalt Stein wohl verhält und als Hausarbeiter mit einer der Hausordnung entsprechenden Arbeitsleistung beschäftigt ist (ON 3).
Spezialpräventiv sehr ungünstig erweist sich die unzureichend behandelte Suchtproblematik (vgl US 10 f, US 12 [„besonders an Heroin gewöhnt“] ff]), der sehr eingeschränkte soziale Empfangsraum (bei zudem unbescheinigt gebliebener Wohnplatzzusage [vgl ON 2, 3]) und die für die Zukunft völlig unkonkreten Pläne bei einem bloß beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (ON 3, 2; ein Arbeitsplatz wurde nicht bescheinigt). Fallaktuell kommt auch der negativen Stellungnahme des Anstaltsleiters, der wohl die Persönlichkeit des Beschwerdeführers am Besten einschätzen kann, weil er am Nächsten zu ihm ist, großes Gewicht zu. Es bleibt unklar, wie A* nach der Haftentlassung auf legale Weise seinen Lebensunterhalt bestreiten würde.
Aufgrund dieser Umstände kann im Verein mit seiner unregelmäßigen Teilnahme an der Suchttherapiegruppe, mag er zuletzt begonnen haben, sich auch aktiv einzubringen (ON 3, 3; ON 7 [Stellungnahme Psychologischer Dienst]), derzeit nicht angenommen werden, dass sich die Verhältnisse, unter denen er wiederholt und über einen längeren Zeitraum delinquiert hat, seit seiner Inhaftierung soweit verändert hätten, das er durch eine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag, sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB verbunden, zumindest gleichermaßen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten würde wie durch den weiteren Vollzug.
Jedoch werden aufgrund der gezeigten Bemühungen des Beschwerdeführers, seine persönlichen Defizite einer Bearbeitung zuzuführen (Suchttherapie) und insgesamt positive Bedingungen für eine bedingte Entlassung zu schaffen, unter der Voraussetzung einer weiterhin tadellosen Führung und aktiver Teilnahme an der Suchtherapie bei einer neuerlichen Antragstellung auf bedingte Entlassung Anfang Juni 2026 die Voraussetzungen für eine solche neu zu prüfen sein.
Dem folgend war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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